Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Frage beantworte ich auf Grundlage Ihres Sachverhaltes wie folgt.
Grundsätzlich kann ein Gläubiger ein Inkassounternehmen mit der Beitreibung einer Forderung betrauen, wenn der Schuldner sich im Verzug befindet. Dies ist regelmäßig dann der Fall, wenn auf die Rechnung entweder zum festgesetzten Zahlungstermin oder aber spätestens nach 30 Tagen nicht geleistet wurde. Die Beweislast für den Zugang der Rechnung trägt der Gläubiger. Eben solches gilt für den Zugang von Mahnungen.
Wenn Sie sich sicher sind, keine Schreiben erhalten zu haben, sollten Sie erneut um Zusendung der Rechnung bitten, um den Anspruch zu prüfen.
Leitet stattdessen das Inkassobüro ein Mahnverfahren ein, müssen Sie dem Mahnbescheid innerhalb von 2 Wochen widersprechen. Dies kann ohne Begründung geschehen. Leitet daraufhin das Inkassobüro das Klageverfahren ein und legt sodann auch als Beweis die Rechnung vor, so sollten Sie den Anspruch sofort anerkennen. Die Kostenlast würde dann das Inkassobüro resp. den Gläubiger treffen.
Sie können auch dem Inkassobüro mitteilen, dass Sie gewillt sind die Hauptforderung zu begleichen, nicht jedoch die Inkassokosten. Weisen Sie darauf hin, keine Rechnung oder Mahnung erhalten zu haben und lehnen Sie deswegen die Kostentragungspflicht ab. Dann muss die Gegenseite ebenfalls beweisen, dass Verzug vorgelegen hat, was angesichts des geschilderten Sachverhaltes wohl schwerlich möglich sein wird.
Lassen Sie sich von den Drohungen nicht einschüchtern. Bis zur Abgabe einer EV ist es noch ein weiter Weg. Dafür bedürfte es eines rechtskräftigen, vollstreckbaren Titels gegen Sie, den es zu erlangen, aufgrund des vorher Gesagten, nicht ganz einfach sein dürfte. Diese Textbausteine werden gerne zu Einschüchterungszwecken benutzt.
Nichtsdestotrotz werden Sie am Ende selbstverständlich nicht umhin kommen, die Hauptforderung zu begleichen.
Ich hoffe Ihre Frage zufriedenstellend beantwortet zu haben und stehe für Ergänzungen gerne im Rahmen der kostenlosen Nachfragefunktion zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Marc N. Wandt
Rechtsanwalt
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