Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Da der Schuldner verstorben ist, stellt sich nun die Frage, gegen wen Sie die Forderung geltend machen können. Grundsätzlich müssten Sie die Forderung gegen den Rechtsnachfolger des Schuldners erheben. Dazu wird es darauf ankommen, wer den Schuldner beerbt. Wenn seine Frau Alleinerbin ist, erbt sie auch die Schulden des Verstorbenen und müsste für die Forderung aufkommen. Sie kann dann auch gerichtlich in Anspruch genommen werden. Allerdings müssten Sie die Erbschaft nachweisen, also einen Erbschein vorlegen können, aus dem sich die Gesamtrechtsnachfolge ergibt. Solange diese nicht geklärt ist, werden Sie die Forderung nicht erfolgreich gegen die Witwe durchsetzen können.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwalt Andreas Schwartmann
Wirteltorplatz 11
52349 Düren
Tel: 024213884576
Tel: 015679 216589
Web: https://www.rechtsanwalt-schwartmann.de
E-Mail:
Rechtsanwalt Andreas Schwartmann
Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht, Fachanwalt für Familienrecht
Vielen Dank,
welche Chance habe ich an den Erbschein zu kommen bzw. gibt es für mich überhaupt einen Weg dazu?
Vielen Dank!
Einen Erbschein können Sie gem. § 792 ZPO
für Zwecke der Zwangsvollstreckung beantragen. Das setzt aber voraus, dass Ihre Forderung schon tituliert ist. Ansonsten müssten Sie beim Nachlassgericht nachfragen, ob bereits die Erben ermittelt wurden und gegen diese direkt dann das gerichtliche Mahnverfahren betreiben.
Mit freundlichen Grüßen
Andreas Schwartmann