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offene Rechnung seit 1 Jahr, Firmeninhaber nun verstorben

| 28. Januar 2015 13:20 |
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Inkasso, Mahnungen


Beantwortet von


14:26

Hallo,
ich bin Webdesigner und habe für einen Kunden einige Projekte realisiert. Anfangs galt bei mir noch die Kleinstunternehmerregelung, doch dann kam ich über die Grenze und musste seit dem Mehrwertsteuer ausweisen.
Mein Steuerberater riet mir, diese bei Kunden nachzufordern, dies habe ich auch getan.

Ein Kunde bestätigte mir, dass er zahlen möchte, bat allerdings um Aufschub, da es grade schwierig sei. Als ich letztes Jahr nachfragte, bestätigte er mir, dass er das Geld die nächsten Tage überweisen werde.

Nun ist dieser Kunde gestorben und die Frau vertröstet mich seit dem mit Argumenten, Sie hätte noch keine Vollmacht etc. Da diese Frau mir auch schon einmal mitgeteilt hatte, dass Sie auch öfter auf offenen Rechnungen sitzengeblieben sei und das jedem passieren könnte, habe ich ein ungutes Gefühl.
Mittlerweile ist die Homepage nun auch abgeschaltet und ich befürchte, dass die Dame mit Ihrem Anwalt versucht, aus der Zahlungspflicht herauszukommen.

Wie stehen die Chancen, die offene Forderung einzuklagen?

28. Januar 2015 | 13:49

Antwort

von


(919)
Wirteltorplatz 11
52349 Düren
Tel: 024213884576
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Web: https://www.rechtsanwalt-schwartmann.de
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Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:

Da der Schuldner verstorben ist, stellt sich nun die Frage, gegen wen Sie die Forderung geltend machen können. Grundsätzlich müssten Sie die Forderung gegen den Rechtsnachfolger des Schuldners erheben. Dazu wird es darauf ankommen, wer den Schuldner beerbt. Wenn seine Frau Alleinerbin ist, erbt sie auch die Schulden des Verstorbenen und müsste für die Forderung aufkommen. Sie kann dann auch gerichtlich in Anspruch genommen werden. Allerdings müssten Sie die Erbschaft nachweisen, also einen Erbschein vorlegen können, aus dem sich die Gesamtrechtsnachfolge ergibt. Solange diese nicht geklärt ist, werden Sie die Forderung nicht erfolgreich gegen die Witwe durchsetzen können.

Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen


Rechtsanwalt Andreas Schwartmann
Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht, Fachanwalt für Familienrecht

Rückfrage vom Fragesteller 28. Januar 2015 | 14:01

Vielen Dank,

welche Chance habe ich an den Erbschein zu kommen bzw. gibt es für mich überhaupt einen Weg dazu?

Vielen Dank!

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 28. Januar 2015 | 14:26

Einen Erbschein können Sie gem. § 792 ZPO für Zwecke der Zwangsvollstreckung beantragen. Das setzt aber voraus, dass Ihre Forderung schon tituliert ist. Ansonsten müssten Sie beim Nachlassgericht nachfragen, ob bereits die Erben ermittelt wurden und gegen diese direkt dann das gerichtliche Mahnverfahren betreiben.

Mit freundlichen Grüßen

Andreas Schwartmann

Bewertung des Fragestellers 28. Januar 2015 | 14:07

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Danke! Trotz meines günstigen Gebotes habe ich eine ausführliche und klar verständliche Antwort erhalten.
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BEWERTUNG VOM FRAGESTELLER 28. Januar 2015
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