Wirksamkeit einer Klausel zu Schönheitsreparaturen in Zusatzvereinbarung
vom 3.9.2025
für 52 €
beantwortet von
Rechtsanwalt Jan Wilking / Oldenburg
Die Mieter erklären von sich aus, dass sie sich außerstande sehen, Schönheitsreparaturen dieser Art und Weise während der Mietzeit bzw. bei Beendigung der Mietzeit, weder in Eigenregie oder von Bekannten, durchführen zu lassen, da sie fachlich nicht qualifiziert sind. ... Dies wird wie folgt geregelt: Während der Mietzeit Reparaturen und so genannte Schönheitsreparaturen werden in Absprache zwischen Mieter und Vermieter diskutiert und dann ausgeführt, sofern es der Zustand der Wohnung erfordert. Der Vermieter will nicht, dass die Wände unnötig gestrichen werden.