Sehr geehrte Ratsuchende,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne unter Berücksichtigung Ihrer Sachverhaltsangaben wie folgt beantworte:
Ich kann Ihnen nur beipflichten, eine EBK ist nach 33 Jahren tatsächlich „abgeschrieben".
Wenn ihre EBK im Mietvertrag enthalten ist, gehört sie zur Mietsache.
Die Instandhaltungs- und Instandsetzungspflicht der Mietsache sowie der mitvermieteten Einrichtung trifft den Vermieter, wie sich eindeutig aus § 535 Abs. 1 BGB ergibt:
„§ 535 Inhalt und Hauptpflichten des Mietvertrags
(1) Durch den Mietvertrag wird der Vermieter verpflichtet, dem Mieter den Gebrauch der Mietsache während der Mietzeit zu gewähren. Der Vermieter hat die Mietsache dem Mieter in einem zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand zu überlassen und sie während der Mietzeit in diesem Zustand zu erhalten. Er hat die auf der Mietsache ruhenden Lasten zu tragen………"
Daher kann der Vermieter aufgrund eines notwendigen Austauschs der Küche weder eine Mieterhöhung noch eine Beteiligung an den Anschaffungskosten verlangen.
Die Anschaffung einer EBK – genauso wie sonstige Instandsetzungen der Mietsache – ist grundsätzlich eine gesetzliche Pflicht des Vermieters. Diese Pflicht kann nicht einfach auf den Mieter abgewälzt werden.
Mieterhöhungen sind nur nach den gesetzlichen Vorschriften der §§ 558 ff BGB zulässig.
Der altersbedingte Austausch einer EBK rechtfertigt grundsätzlich keine Mieterhöhung. Hier kann man durchaus argumentieren, daß die EBK im Mietzins enthalten ist und entsprechend – wie andere Einrichtungen der Mietsache – nach einer gewissen Zeit ausgetauscht werden muß.
Die Austauschkosten werden durch die Zahlung der Miete abgedeckt und sind nach den gesetzlichen Regelungen zwingend vom Vermieter zu tragen.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen.
Mit freundlichen Grüßen
Thomas Mack
Rechtsanwalt
Antwort
vonRechtsanwalt Thomas Mack
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60385 Frankfurt am Main
Tel: 069-4691701
Web: https://www.frag-einen-anwalt.de/anwalt/Rechtsanwalt-Thomas-Mack-__l105497.html
E-Mail:
Guten Morgen Herr Mack,
vielen Dank für Ihre Beratung.
Der Vermieter war gestern da, hat sich die Küche gar nicht im Einzelnen angeschaut, war nett, aber meinte, ich solle das mit der Verwalterin klären. Wie jetzt...SIE soll das mit mir verhandeln?
Eben bekomme ich diese Mail:
Sehr geehrte Frau ,
wir nehmen Bezug auf Ihr Gespräch mit Herrn xy vom 30.07.2025 sowie unserer heutigen Rücksprache mit ihm.
Wie bereits besprochen und mitgeteilt, ist die vorhandene Einbauküche voll funktionstüchtig und weist lediglich altersgemäße Gebrauchserscheinungen auf. Der Eigentümer könnte und wäre im Grunde genommen bereit, einzelne Teile austauschen, falls dies gewünscht wird.
Aus Kulanzgründen würde sich der Eigentümer jedoch bereit erklären, sich mit einem Betrag in Höhe von EUR 5.000,00 an der Anschaffung einer neuen Einbauküche zu beteiligen. Bitte beachten Sie, dass alle Kosten, die diesen Betrag übersteigen, von Ihnen selbst zu tragen sind.
Wir bitten daher um ein kurzes Feedback, wie wir Sie hier verfahren möchten.
Gerne hören wir von Ihnen.
Mit freundlichen Grüßen
Das Aufmaß der neuen Küche ist bei 7.000,-
Wie schätzen Sie das ein? Wie soll ich mich denn jetzt verhalten?
Vielen Dank für Ihre erneute Hilfe.
Sehr geehrte Ratsuchende,
gerne möchte ich Ihre Nachfrage wie folgt beantworten:
Grundsätzlich ist der Vermieter in der Pflicht, aber der Vermieter kann natürlich einen Verwalter beauftragen die Angelegenheit zu regeln.
Hinsichtlich des Austauschs der Küche und der Kosten verhält es sich wie zuvor beschrieben: Der Vermieter ist grundsätzlich für einen notwendigen (!) Austausch gemäß § 535 BGB verantwortlich.
Dies bedeutet: Wenn die Küche funktionelle Mängel aufweist muß der Vermieter aufgrund seiner Instandhaltungs- und Instandsetzungspflicht die Küche reparieren bzw. reparieren lassen (ohne Kostenerstattung oder Mieterhöhung!).
Wegen optischer Mängel bzw. Alterserscheinungen muß der Vermieter die Küche grundsätzlich nicht austauschen.
Eine Pflicht zur Kostenbeteiligung für die Anschaffung einer neuen Küche besteht daher nicht, wie ausgeführt.
Wenn sich der Vermieter entscheidet die alte Küche „nur" reparieren zu lassen, ist dies seine Entscheidung.
Sie sollten daher die konkreten Mängel bzw. Defekte der EBK auflisten und – nachweislich schriftlich per Einwurf/Einschreiben unter Fristsetzung – die Reparatur der Mängel fordern.
Wird nicht repariert können Sie nach Ablauf der Frist selbst eine Reparatur auf Kosten des Vermieters beauftragen.
Der Vermieter wird sich also entscheiden müssen, ob er eine neue EBK anschafft, oder die alte EBK kostenintensiv immer wieder reparieren läßt.
Ich hoffe ich konnte Ihre Nachfrage zufriedenstellend beantworten.
Mit freundlichen Grüßen
Thomas Mack
Rechtsanwalt