Willkommen beim Original und Testsieger.
Online seit 2004, mit über 140.000 Fragen & Antworten. 
00.000
Bewertungen
0,0/5,0
Günstige Rechtsberatung für alle.
Anwalt? Mitmachen

Mietvertrag - Schönheitsreparaturen verpflichtend?

22. Januar 2025 17:54 |
Preis: 50,00 € |

Mietrecht, Wohnungseigentum


Beantwortet von


in unter 2 Stunden

Sehr geehrte Damen und Herren,

Ich bin dabei, einen Mietvertrag zu unterzeichnen.

Könnten Sie mir bitte bei der Interpretation der folgenden Punkte helfen:
Ist das so angemessen?

§ 14 Schönheitsreparaturen


(1) Die Schönheitsreparaturen während der Mietdauer übernehmen die Mieter auf eigene Kosten.

(2) Zu den Schönheitsreparaturen gehören das Tapezieren, Anstreichen oder Kalken der Wände und
Decken, das Streichen der Heizkörper und Heizrohre, der Innentüren, der Fenster und
Wohnungsabschlusstüren von innen.

(3) Im Allgemeinen sind die Schönheitsreparaturen in Küchen, Bädern oder Duschen alle 3 Jahre, in
Wohn- und Schlafräumen, Fluren, Dielen und Toiletten nach 5 Jahren und in allen sonstigen
Nebenräumen nach 7 Jahren durchzuführen. Die Mieter bleiben jedoch dem Nachweis offen, dass
die Renovierung der Wohnung trotz Ablaufs der entsprechenden Fristen auf Grund des tatsächlichen
Zustandes der jeweiligen Räume nicht erforderlich ist.

(4) Die maßgeblichen Fristen beginnen mit dem Anfang des Mietverhältnisses bzw. seit der letzten
Durchführung zu laufen. Die Mieter haben die geschuldeten Schönheitsreparaturen spätestens bis Ende des Mietverhältnisses durchzuführen.

(5) Die Schönheitsreparaturen müssen fachgerecht ausgeführt werden.

(6) Kommen die Mieter Ihren Verpflichtungen nicht nach, so kann der Vermieter nach fruchtloser
Aufforderung der Mieter zur Durchführung der Arbeiten Ersatz der Kosten verlangen, die zur
Ausführung der Arbeiten erforderlich sind. Bei Nichterfüllung ihrer Verpflichtungen haben die Mieter die Ausführung dieser Arbeiten während des Mietverhältnisses durch den Vermieter oder dessen Beauftragten zu dulden.


(7) Endet das Mietverhältnis vor Eintritt der Fälligkeit von Schönheitsreparaturen, so sind die Mieter
verpflichtet, die anteiligen Kosten von Schönheitsreparaturen aufgrund eines Kostenvoranschlages eines Malerfachbetriebes an den Vermieter nachfolgender Maßgabe zu zahlen:
- Soweit die letzten Schönheitsreparaturen während der Mietzeit länger als 1 Jahr zurückliegen, zahlt der Mieter 20%;
- soweit die letzten Schönheitsreparaturen während der Mietzeit länger als 2 Jahre zurückliegen, zahlt der Mieter 40%;
- soweit die letzten Schönheitsreparaturen während der Mietzeit länger als 3 Jahre zurückliegen, zahlt der Mieter 60%;
- soweit die letzten Schönheitsreparaturen während der Mietzeit länger als 4 Jahre zurückliegen, zahlt der Mieter 80%
der aufgrund des Kostenvoranschlags nachgewiesenen Kosten. Diese Regelung gilt entsprechend für die anteiligen Kosten von Schönheitsreparaturen in Küchen, Bädern oder Duschen.


Die Mieter können ihrer anteiligen Zahlungspflicht dadurch zuvorkommen, dass sie vor Mietende
Schönheitsreparaturen durchführen.

Vielen Dank.

VG,
Istvan Gabriel

22. Januar 2025 | 18:31

Antwort

von


(2932)
Damm 2
26135 Oldenburg
Tel: 0441 26726
Web: https://www.ra-bohle.de
E-Mail:
Diesen Anwalt zum Festpreis auswählen Zum Festpreis auswählen

Sehr geehrter Ratsuchender,


mit dieser Klausel sollen die normalen Abnutzungsspuren letztlich auf Kosten des Mieters beseitigt werden, was dem Grunde nach auch zulässig wäre, es sei denn, die Wohnung wurde unrenoviert (ohne entsprechenden Ausgleich) übernommen.



Diese hier vorgelegte Klausel istaber nach der derzeitigen Rechtsprechung jedoch unwirksam, was zur Folge hat, dass keine Schönheitsreparaturen.


Zum einen wird bei der Abgeltungsklausel nicht auf den tatsächlichen Zustand der Räume abgestellt, sodass eine Zahlung sogar dann erfolgen müsste, wenn es keinerlei Abnutzungsspuren gibt - das benachteiligt einen Mieter unangemessen.


Es wird auf einen Malerfachbetreib verwiesen, was unzulässig ist

https://rabohledotcom.wordpress.com/2021/12/02/schonheitsreparaturen-im-mietrecht/


Und die Klausel zum Sztreichen der Fenster ist zu weit gefasst, also ebenfalls unwirksam

https://rabohledotcom.wordpress.com/2024/06/27/unwirksame-klausel-schonheitsreparatur/



Daher ist die Klausel unwirksam; Sie müssen also auch dann keine Schönheitsreparaturen durchführen, wenn Sie den Mietvertrag so unterzeichnen.


Mit freundlichen Grüßen

Rechtsanwalt
Thomas Bohle, Oldenburg


ANTWORT VON

(2932)

Damm 2
26135 Oldenburg
Tel: 0441 26726
Web: https://www.ra-bohle.de
E-Mail:
RECHTSGEBIETE
Arbeitsrecht, Familienrecht, Zivilrecht, Baurecht, Miet- und Pachtrecht
Durchschnittliche Anwaltsbewertungen:
4,8 von 5 Sternen
(basierend auf 119123 Bewertungen)
Aktuelle Bewertungen
5,0/5,0
Vielen Dank für die verständliche Antwort ...
FRAGESTELLER
5,0/5,0
sehr gut und umfassend. Sehr ausführliche Antwort. Vielen Dank. ...
FRAGESTELLER
5,0/5,0
Danke für die schnelle und umfangreiche Beantwortung meiner Frage ...
FRAGESTELLER