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Schönheitsreparaturen wirksam auf Mieter übertragen?

2. Mai 2025 21:28 |
Preis: 65,00 € |

Mietrecht, Wohnungseigentum


Beantwortet von


07:52

Sehr geehrte Damen und Herren,

ich bin Mieter einer Wohnung. Die untenstehende Klausel findet sich in meinem Mietvertrag. Ist die Übertragung wirksam erfolgt? Ich habe gelesen, dass es bei kleinere Unklarheiten dazu kommen kann, dass die gesamte Klausel unwirksam ist. Ich habe die Wohnung renoviert bezogen (es handelte sich um einen Erstbezug).
Können die Definition der Schönheitsreparaturen (Einschluss von Fußbodenreinigung) und die ggf. unwirksame Umbauregelung in §10.5 dazu führen, dass die gesamte Abwälzung auf mich nicht möglich ist?

Herzlichen Dank!


§ 10 Schönheitsreparaturen

1. Abwälzung der Schönheitsreparaturen

Die Schönheitsreparaturen trägt der Mieter.


2. Renovierung

Die Wohnung wird zum Erstbezug übergeben.


3. Umfang der Schönheitsreparaturen

Der Mieter ist verpflichtet, die Schönheitsreparaturen innerhalb der Wohnung durchzuführen, die während der Mietzeit durch seinen Mietgebrauch erforderlich werden. Die Schönheitsreparaturen umfassen das Anstreichen der Wände und Decken, das Streichen der Heizkörper einschließlich Heizrohre, offenliegender Versorgungsleitungen für Wasser und Gas, der Innentüren sowie der Fenster und Außentüren von innen und das Reinigen der Fußböden.


4. Fälligkeit der Schönheitsreparaturen

Der Mieter hat die Schönheitsreparaturen auszuführen, wenn der Abnutzungsgrad nach der Ver-
kehrsauffassung eine Vornahme erforderlich macht.


5. Umbauregelung

Soweit der Vermieter nach Beendigung des Mietverhältnisses Baumaßnahmen in den Mieträumen
vornehmen will, entbindet dieses den Mieter nicht von der Durchführung der Schönheitsreparaturen.

Der Vermieter hat jedoch das Recht, von dem Mieter statt der Durchführung der fälligen Schönheits-
reparaturen eine angemessene Entschädigung zu verlangen.


6. Kleine Instandhaltung

Der Mieter verpflichtet sich, die Kosten kleiner Instandhaltungs- und Instandsetzungsarbeiten inner-
halb der Wohnräume an den Installationsgegenständen, die dem direkten und häufigen Zugriff des Mieters ausgesetzt sind, wie die für Elektrizität, Gas und Wasser, den Heiz- und Kocheinrichtungen, den Fenstern und Türverschlüssen sowie an Verschlussvorrichtungen von Rollläden ebenso an Lichtschaltern, Steckdosen, Wasserhähnen, Waschbecken, Mischbatterien, Badewannen, Duschköpfen und -schläuchen, WC-Schüsseln und -Spülungen, Silikonfugen, Badlüfter sowie an mit vermieteten Geschirrspülern, Kühlschränken, Herden, Spülen bis zu einem Betrag in Höhe von 100,00 € zzgl. gesetzlicher MwSt. im Einzelfall zu tragen. Die Kosten, die der Mieter für solche Arbeiten aufzuwenden hat, sind für jedes Vertragsjahr begrenzt auf 6 % der Jahresnettomiete.

§ 10.6 gilt nicht für Kosten der Beseitigung anfänglicher Mängel und von Schäden, die durch Dritte
verursacht wurden, deren Handlungen sich der Mieter nicht zurechnen lassen muss und/oder sofern und soweit die jeweilige Instandhaltungs- oder Instandsetzungsarbeit auf einem Mangel der Mietsache beruht und dem Vermieter diesbezüglich Gewährleistungsansprüche gegenüber den Werkunternehmern zustehen. Der Vermieter ist verpflichtet, den Mieter auf dessen schriftliche Anfrage über Umfang und Dauer der dem Vermieter gegenüber Werkunternehmern zustehenden Gewährleistungsansprüche zu informieren.

2. Mai 2025 | 22:02

Antwort

von


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41239 Mönchengladbach
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Guten Abend,

nach der Rechtsprechung sind Klauseln zur Überwälzung von Schönheitsreparaturen, die den Mieter über das übliche Maß hinaus belasten, partiell unwirksam, ohne dass deshalb automatisch der gesamte Vertrag oder die gesamte Klausel wegfällt. Die Folge ist vielmehr, dass die unwirksamen Teile „herausgetrennt" werden und für den Rest der – im Übrigen wirksamen – Bestimmung gelten muss, was gesetzlich vorgeschrieben ist.

Zu Ihrer Klausel im Einzelnen:
Nach ständiger Rechtsprechung gehört die Reinigung oder das Abschleifen bzw. Renovieren von Böden nicht zu den Schönheitsreparaturen im Sinne von § 535 Abs. 1 Satz 2 BGB, sondern verbleibt grundsätzlich beim Vermieter. Eine formularmäßige Vereinbarung, die den Mieter dazu verpflichtet, die Fußböden zu reinigen oder aufzubereiten, ist insoweit unwirksam. Die Unwirksamkeit dieser Teilregelung führt jedoch nicht zur kompletten Nichtigkeit von § 10, sondern lediglich dazu, dass Sie als Mieter nicht zur Fußbodenreinigung verpflichtet sind. Ansonsten bleibt Ihre Pflicht zur Durchführung von Maler- und Lackierarbeiten unberührt.

Umbauregelung (§ 10.5)
Generalklauseln, wonach der Mieter trotz geplanter Modernisierungen oder Baumaßnahmen zur Durchführung der Schönheitsreparaturen verpflichtet bleibt und der Vermieter stattdessen eine pauschale Entschädigung verlangen kann, sind nach gefestigter Rechtsprechung dann unwirksam, wenn sie dem Mieter zu weitgehende Rechte einräumen oder die Abwälzung unspezifisch gestalten. Die Folge ist wiederum, dass nur dieser Teil der Regelung entfällt. Die restlichen Bestimmungen zu Renovierungsfristen und Umfang der Malerarbeiten bleiben in Kraft.

Gesamtauswirkung
Weil Ihr Vertrag keine zwingende „Salvatorische Klausel" ausschließt und es sich um eine mehrgliedrige Regelung handelt, behandeln Gerichte die unwirksamen Einzelvorschriften isoliert. Die wirksamen Teile der Klausel – insbesondere Ihre Pflicht zu regelmäßigen Maler- und Lackierarbeiten an Wänden, Decken, Türen und Heizkörpern – bleiben bestehen. Alles, was über das gesetzlich Zulässige hinausgeht (Fußbodenreinigung, pauschale Umbaubefreiungs­regelung) wird unwirksam, ohne dass Sie von Ihrer grundsätzlichen Renovierungspflicht vollständig entbunden werden.

Fazit:
Sie müssen weiterhin die üblichen Schönheitsreparaturen (Streichen von Wänden, Decken, Heizkörpern, Innentüren, Fenster und Außentüren von innen) übernehmen. Die Klauselteile zur Fußbodenreinigung und die pauschale Umbauregelung fallen weg. Eine vollständige Entbindung von sämtlichen Renovierungs­pflichten lässt sich daraus nicht herleiten.

Viele Grüße


Rückfrage vom Fragesteller 2. Mai 2025 | 22:22

Herzlichen Dank für Ihre ausführliche und schnelle Antwort!

Ich habe noch eine Rückfrage. Ich bin über Urteile wie das BGH Urteil vom 13.01.2010 - VIII ZR 48/09 gestolpert. Hat sich die Rechtssprechung geändert, liegt hier ein ganz anderer Fall vor oder liegt es an einem anderen Grund?

Herzlichen Dank für Ihre kompetente Unterstützung!

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 3. Mai 2025 | 07:52

Grundsätzlich gehören der Außenanstrich von Fenstern, der Außenanstrich von Türen, der Außenanstrich von Balkontüren, der Anstrich von Loggien das Abziehen und Versiegeln von Parkettfußböden
gehören nicht zu den Schönheitsreparaturen.
Diese Arbeiten können daher auch nicht durch Formularmietvertrag auf Mieter abgewälzt werden.

Der Gesetzgeber hat übrigens in § 28 Abs. 4 Satz 3 der II. Berechnungsverordnung genau definiert, welche Arbeiten zu den Schönheitsreparaturen gehören. Dieser Katalog ist abschließend.:
https://www.gesetze-im-internet.de/bvo_2/__28.html

Vermieter können daher in Formularmietverträgen keine Renovierungsarbeiten pauschal (wie vorliegend) auf Sie als Mieter abwälzen, die nicht vom Gesetzgeber in den Katalog der Schönheitsreparaturen aufgenommen wurden.

Enthält eine Schönheitsreparatur-Klausel in einem Formularmietvertrag eine der oben genannten Arbeiten, ist die Klausel eben unwirksam, da sie den Mieter unangemessen benachteiligt.

Fazit:
Nach der aktuellen Rechtsprechung werden Klauseln, die dem Mieter starre Renovierungsfristen ohne angemessenen Ausgleich oder unklare Zusatzpflichten auferlegen, meist als unangemessen verworfen. Davon wären auch die vom Nutzer genannten Vertragsklauseln betroffen, wenn sie die genannten Vorgaben nicht einhalten. Insbesondere bedeutet ein unrenovierter oder gar frisch renovierter Erstbezug in der Regel, dass die Klausel unwirksam ist und der Vermieter für Schönheitsreparaturen haftet. Zudem können unklare oder extrem weit gefasste Regelungen (etwa zu Umbauten oder Spezialreinigungen) die gesamte Abwälzungsklausel zum Scheitern bringen.:
BGH, Urteile v. 18.3.2015, VIII ZR 185/14; VIII ZR 242/13; VIII ZR 21/13

Beste Grüße

ANTWORT VON

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