Seit dem 01.12.2023 bin ich Mieterin einer Wohnung, in deren Vertrag eine Befristung bis zum 30.06.2029 eingearbeitet wurde (ohne Begründung). Diese Befristung habe ich auch mit Unterzeichnung des Mietvertrags akzeptiert.
Jedoch wurde zusätzlich ein Ausschluss der Kündigung für die ersten 24 Monate aufgenommen.
Damit liegt ja ein Zeitmietvertrag MIT Mindestmietdauer vor.
Ist die Mindestmietdauer daher rechtens oder kann auch ein Zeitmietvertrag eine zusätzliche Mindestmietdauer beinhalten?
ohne Kenntnis des genauen Vertragstextes kann die Antwort lediglich anhand ihrer Angaben erfolgen.
Welche Anforderungen der Gesetzgeber an einen Zeitmietvertrag stellt, ergibt sich aus § 575 BGB.
Zitat:
§ 575 Zeitmietvertrag
(1) Ein Mietverhältnis kann auf bestimmte Zeit eingegangen werden, wenn der Vermieter nach Ablauf der Mietzeit
1.
die Räume als Wohnung für sich, seine Familienangehörigen oder Angehörige seines Haushalts nutzen will,
2.
in zulässiger Weise die Räume beseitigen oder so wesentlich verändern oder instand setzen will, dass die Maßnahmen durch eine Fortsetzung des Mietverhältnisses erheblich erschwert würden, oder
3.
die Räume an einen zur Dienstleistung Verpflichteten vermieten will
und er dem Mieter den Grund der Befristung bei Vertragsschluss schriftlich mitteilt. Anderenfalls gilt das Mietverhältnis als auf unbestimmte Zeit abgeschlossen.
Da sie angeben, dass ihnen kein Grund für die Befristung genannt wurde, liegt daher ein normaler unbefristeter Mietvertrag vor.
Bei einem solchen unbefristeten Mietvertrag wird ein Ausschluss der Kündigung für 24 Monate von der Rechtsprechung als zulässig anerkannt.
Es ist daher anhand ihrer Angaben davon auszugehen, dass ein unbefristeter Vertrag mit einer Mindestmietdauer von 24 Jahren vorliegt.
Zur genauen Beurteilung müsste jedoch der Mietvertrag gesichtet werden.