Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Erster Ansprechpartner für den Mieter ist sein Vermieter. Er ist aus dem Mietvertrag verpflichtet, "die Mietsache dem Mieter in einem zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand zu überlassen und sie während der Mietzeit in diesem Zustand zu erhalten." § 535 BGB
Diese Pflicht umfasst auch den Schutz vor Mobbing und unzumutbarer Lautstärke durch andere Mieter sowie allgemein die Einhaltung der Hausordnung.
In dringenden Fällen, wenn es z.B. zu nächtlicher Ruhestörung kommt oder der Mieter durch andere Mieter oder andere Personen bedroht wird, kann auch die Polizei benachrichtigt werden.
Nachweisen lässt sich dies am Besten durch Zeugen (z.B. Besucher des Vermieters, die das störende Verhalten mitbekommen haben), schriftliche Protokolle mit detaillierten Angaben zu jedem Vorfall nebst Datum und Uhrzeit), Lärmprotokolle (idealerweise mit Schallmessung, was viele Smartphones bereits können) sowie Foto- und Videodokumentation (wobei hierbei aber eine Abbildung anderer Personen nur bei eindeutigen schwerwiegenden Verstößen zulässig wäre). Und in Extremfällen durch die Polizei als Zeugen, sowie die aufgenommenen Anzeigen.
Kommt der Vermieter seinen mietvertraglichen Pflichten trotz Aufforderung unter angemessener Fristsetzung und Anzeige der Vorfälle und Mängel nicht ausreichend nach, kann er theoretisch gerichtlich per Klage dazu verpflichtet werden. Meist ist es aber der bessere Weg für den Mieter, die Wohnung aus diesen Gründen zu kündigen. Kosten für Umzug und sogar die Differenz zu einer höheren Miete in der neuen Wohnung (zumindest für einen gewissen Zeitraum) kann der Mieter dann als Schadensersatz einfordern. Der Mieter sollte sich hierfür allerdings an eine auf Mietrecht spezialisierte Kanzlei vor Ort wenden, um keine Fehler bei der Kündigung zu machen.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwalt Jan Wilking
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