Sehr geehrte Dame, Sehr geehrter Herr, 2009 wurde ein Wohnungsmietsvertrag abgeschlossen mit der folgenden Klausel: 5. Die Schönheitsreparaturen werden vom Mieter getragen (siehe auch Allgemeine Vertragsbestimmungen Nr. 3, Ziff. 9.). Endet das Mietverhältnis vor Ablauf der Renovierungsfristen seit Beginn des Mietverhältnisses bzw. seit der letzten Renovierung, so ist der Mieter verpflichtet, unter Berücksichtigung der individuellen Abnutzungserscheinungen und des tatsächlichen Erhaltungszustandes, die anteiligen Kosten für die Schönheitsreparaturen aufgrund eines unverbindlichen Kostenvoranschlages eines vom Vermieter auszuwählenden Malereifachgeschäftes an den Vermieter nach folgender Maßgabe zu zahlen: Liegen die letzten Schönheitsreparaturen während der Mietzeit in Küchen, Bädern, Duschen länger als 1 Jahr zurück = maximal 33 % der Kosten des Kostenvoranschlages länger als 2 Jahre zurück = maximal 66 % der Kosten des Kostenvoranschlages ... weitere Räume in selben Schema ...