Sehr geehrter Herr Fragesteller,
gerne beantworte ich Ihre Frage zu den Schönheitsreparaturen wie folgt:
Zwar haben Sie den Mietvertrag bzw. die relevanten Passagen nicht übermittelt. Wenn Sie aber schreiben, dass es in dem Vertrag die Pflicht gibt, die Wohnung beim Auszug unabhängig von der Mietdauer zu streichen ist, kann ich Ihnen mitteilen, dass eine derartige Klausel in dieser Allgemeinheit mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht wirksam ist und daher die Wohnung lediglich besenrein zu übergeben ist.
Und selbst für den unwahrscheinlichen Fall, dass Sie Schönheitsreparaturen durchführen müssten, kann Ihr Vermieter nicht verlangen, dass Sie Silikatfarbe verwenden, da es sich hierbei offensichtlich um eine Maßnahme im Zusammenhang mit Schimmelbefall handelt, der nicht durch Sie als Mieter zu vertreten gewesen ist, also in den Verantwortungsbereich des Vermieters fällt.
Ich hoffe, dass Ihre Frage damit beantwortet werden konnte. Für den Fall, dass noch Unklarheiten bestehen, können Sie sich gerne im Rahmen der kostenfreien Nachfragefunktion nochmals melden.
Freundliche Grüße,
Rechtsanwältin Ch. Schmauch
16. Juli 2025
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12:31
Antwort
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