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Schönheitsreparaturen und vorgeschriebene Farbe

16. Juli 2025 11:07 |
Preis: 52,00 € |

Mietrecht, Wohnungseigentum


Beantwortet von


in unter 2 Stunden

Wir haben eine Wohnung seit 2007 gemietet. Beim Einzug wurde die Wohnung durch Vormieter nur grob gestrichen. Die Renovierungarbeiten dauerten noch etwa 3 Monate, schon in der gewohnten Wohnung. In unserem Mietvertrag aus 2007 steht die Pflicht, die Wohnung beim Auszug frisch zu streichen, unabhängig von Mietdauer. Unser Vermieter hat 2008 einige Wände teilweise mit Klimaplatten abgedeckt, um die ständigen Schimmelbildung zu bekämpfen. Diese Platten dürfen laut Vermieter nur mit Silikatfarbe gestrichen werden.
Sind die Klauseln im Mietvertrag bezüglich der frischen Streichung nach 18 Jahren wirksam, sogar mit vorgeschriebenen teuren Farbtypen ?

16. Juli 2025 | 12:31

Antwort

von


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Sehr geehrter Herr Fragesteller,
gerne beantworte ich Ihre Frage zu den Schönheitsreparaturen wie folgt:
Zwar haben Sie den Mietvertrag bzw. die relevanten Passagen nicht übermittelt. Wenn Sie aber schreiben, dass es in dem Vertrag die Pflicht gibt, die Wohnung beim Auszug unabhängig von der Mietdauer zu streichen ist, kann ich Ihnen mitteilen, dass eine derartige Klausel in dieser Allgemeinheit mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht wirksam ist und daher die Wohnung lediglich besenrein zu übergeben ist.
Und selbst für den unwahrscheinlichen Fall, dass Sie Schönheitsreparaturen durchführen müssten, kann Ihr Vermieter nicht verlangen, dass Sie Silikatfarbe verwenden, da es sich hierbei offensichtlich um eine Maßnahme im Zusammenhang mit Schimmelbefall handelt, der nicht durch Sie als Mieter zu vertreten gewesen ist, also in den Verantwortungsbereich des Vermieters fällt.
Ich hoffe, dass Ihre Frage damit beantwortet werden konnte. Für den Fall, dass noch Unklarheiten bestehen, können Sie sich gerne im Rahmen der kostenfreien Nachfragefunktion nochmals melden.
Freundliche Grüße,
Rechtsanwältin Ch. Schmauch


Rechtsanwältin Christina Schmauch

ANTWORT VON

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