Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
1. Schriftformerfordernis gemäß § 550 BGB:
Ein Mietvertrag, der für längere Zeit als ein Jahr abgeschlossen wird, muss schriftlich geschlossen werden. Fehlt die Schriftform, gilt der Vertrag als auf unbestimmte Zeit geschlossen und kann von beiden Parteien unter Einhaltung der gesetzlichen Kündigungsfrist gekündigt werden.
2. Fehlende Unterschrift des Vermieters:
Da Sie den Mietvertrag nie unterschrieben vom Vermieter zurückerhalten haben, könnte dies einen Formmangel darstellen, der die Schriftformanforderung gemäß § 550 BGB verletzt.
Allerdings ist dies lediglich eine Beweisfrage. Der Vermieter kann den Vertrag jederzeit unterschreiben und Ihnen den unterschriebenen Vertrag schicken. Sie würden dann die Beweislast tragen, dass der Vermieter den Vertrag erst nachträglich unterschrieben hat. Dies ist in der Praxis nahezu unmöglich.
3. Es bleibt Ihnen daher nichts anderes übrig, als den Vermieter unter Fristsetzung aufzufordern, Ihnen den von beiden Parteien unterschriebenen Vertrag zuzusenden.
Doch selbst wenn der Vermieter dies nicht innerhalb der Frist tut, sondern erst in einem späteren Verfahren nachreicht, träfe Sie die oben genannte Beweislast.
Die Chance verstehen also nicht gut, Ihr genanntes Ziel durchzusetzen. Entscheidend ist, dass sie den Vertrag bereits unterschrieben haben. damit konnten Sie von einem Klauseln Kenntnis nehmen.
Leider kann ich Ihnen keine günstigere Antwort geben.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
RA Richter
Antwort
vonRechtsanwalt Matthias Richter
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