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Wirksamkeit Schönheitsreparaturklausel

| 1. März 2025 14:07 |
Preis: 75,00 € |

Mietrecht, Wohnungseigentum


Beantwortet von


17:55

Sehr geehrte Dame,
Sehr geehrter Herr,

2009 wurde ein Wohnungsmietsvertrag abgeschlossen mit der folgenden Klausel:

5. Die Schönheitsreparaturen werden vom Mieter getragen
(siehe auch Allgemeine Vertragsbestimmungen Nr. 3, Ziff. 9.).
Endet das Mietverhältnis vor Ablauf der Renovierungsfristen seit Beginn des Mietverhältnisses bzw.
seit der letzten Renovierung, so ist der Mieter verpflichtet, unter Berücksichtigung der individuellen
Abnutzungserscheinungen und des tatsächlichen Erhaltungszustandes, die anteiligen Kosten für die
Schönheitsreparaturen aufgrund eines unverbindlichen Kostenvoranschlages eines vom Vermieter
auszuwählenden Malereifachgeschäftes an den Vermieter nach folgender Maßgabe zu zahlen:
Liegen die letzten Schönheitsreparaturen während der Mietzeit

in Küchen, Bädern, Duschen
länger als 1 Jahr zurück = maximal 33 % der Kosten des Kostenvoranschlages
länger als 2 Jahre zurück = maximal 66 % der Kosten des Kostenvoranschlages
... weitere Räume in selben Schema ...

Bei begründeter unterdurchschnittlicher Abnutzung der Wohnung sind die prozentualen Anteile
angemessen herabzusetzen.
Dem Mieter ist es unbenommen, seiner etwaigen anteiligen Zahlungsverpflichtung dadurch
zuvorzukommen, dass er vor dem Ende des Mietverhältnisses Schönheitsreparaturen fachgerecht
ausführt oder ausführen lässt. Dies ist dem Vermieter spätestens 2 Wochen vor Beendigung des
Mietverhältnisses schriftlich anzuzeigen.

Auszug "Allgemeine Vertragsbestimmungen Nr. 3, Ziff. 9.":
9. Schönheitsreparaturen
Die Schönheitsreparaturen werden vom Mieter getragen. Sie sind auch während des Bestehens des
Mietverhältnisses auszuführen.
Diese Arbeiten sind im Allgemeinen und unter Berücksichtigung der individuellen Abnutzungserscheinungen
entsprechend dem folgenden Fristenplan, gerechnet ab Vertragsbeginn, auszuführen bzw. ausführen zu lassen:
in Küchen, in Bädern und in Räumen mit Duschen alle 3 Jahre
in Wohn- und Schlaf-, Hobbyräumen, Toiletten, Dielen und Fluren alle 5 Jahre
in anderen Nebenräumen alle 7 Jahre
Die Beweislast für die Ausführung der Schönheitsreparaturen während des vorstehend genannten Fristenplanes trägt der Mieter.
Die Schönheitsreparaturen sind fachgerecht und wie folgt auszuführen:
Tapezieren, Anstreichen der Wände und Decken, das Streichen der Fußböden, der Heizkörper einschließlich der
Heizrohre, der Innentüren sowie der Fenster - ausgenommen Kunststofffenster - und Außentüren innen, sowie
aller Versorgungsleitungen.
Der Mieter haftet dem Vermieter für Schäden, die durch verspätete oder schlecht ausgeführte Schönheitsreparaturen
entstehen.


Knackpunkte sind in meinen Augen:
- Die starren Fristen, die allerdings durch Formulierung die "... unter Berücksichtigung der individuellen Abnutzungserscheinungen ..." entschärft werden.

- Die anteilige Erstattung gemäß eines Kostenvoranschlags eines Malerbetriebs. Besteht hier eine Übervorteilung, weil eben nur ein Angebot eingeholt werden muss und die Bezahlung anhand des Angebots statt des tatsächlichen Aufwands also der Rechnung durchgeführt werden muss?

Frage: Ist insgesamt die Wirksamkeit der Klausel gegeben und sind wir zur Renovierung verpflichtet?

Mit freundlichen Grüßen

1. März 2025 | 15:21

Antwort

von


(1109)
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Web: https://www.frag-einen-anwalt.de/anwalt/Rechtsanwalt-Thomas-Mack-__l105497.html
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Sehr geehrter Ratsuchender,

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne unter Berücksichtigung Ihrer Sachverhaltsangaben wie folgt beantworte:


Ich habe mir die Klauseln angeschaut und auch noch einmal zur Sicherheit die Rechtsprechung überprüft.


Grundsätzlich ist der Vermieter für die Instandhaltung der Mietsache verantwortlich.

Eine Übertragung der Pflicht zur Durchführung von Schönheitsreparaturen auf den Mieter ist jedoch durch eine entsprechende Klausel im Mietvertrag möglich.

Allerdings hat der Bundesgerichtshof (BGH) in mehreren Entscheidungen festgestellt, daß solche Klauseln unwirksam sein können, wenn sie den Mieter unangemessen benachteiligen.

Dies gilt auch für die von Ihnen erwähnten starren Fristen.

Allerdings liegt nach der Rechtsprechung kein starrer Fristenplan vor, wenn die folgende Formulierung verwendet wird:

„Diese Arbeiten sind im Allgemeinen und unter Berücksichtigung der individuellen Abnutzungserscheinungen entsprechend dem folgenden Fristenplan…"

Die Wortwahl „im Allgemeinen"……..sowie „unter Berücksichtigung der individuellen Abnutzungserscheinungen" läßt nach der Rechtsprechung eine gebotene Abweichung von den schriftlich festgehaltenen Fristen zu, daher wäre dieser Teil der Regelung wirksam.


Allerdings ist deshalb die Pflicht zur Ausführung von Schönheitsreparaturen insgesamt noch nicht wirksam.


Einerseits gilt: Wenn die Wohnung vom Vermieter unrenoviert übernommen wurde entfällt ohnehin jede Pflicht zur Ausführung von Schönheitsreparaturen, dies ist in der Rechtsprechung völlig unstreitig.


Außerdem gilt bzgl. der von Ihnen zitierten Regelungen:

Die vereinbarte Quotenabgeltungsklausel ist nach der Rechtsprechung des BGH (Az.: VIII ZR 242/13) unwirksam.

Zitat: „Sie benachteiligen den Mieter unangemessen, weil sie dem Mieter bei Vertragsschluss keine realistische Einschätzung der auf ihn zukommenden Kostenbelastung ermöglichen.....Derartige Bestimmungen benachteiligen den Mieter nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unangemessen und sind unwirksam……."

Diese Entscheidung ist zeitlich erst nach Abschluß ihres Mietvertrages ergangen.


Daraus folgt, daß die Pflicht zu Ausführung von Schönheitsreparaturen in ihrem Vertrag insgesamt unwirksam ist.


Die Wohnung muß daher nach meiner Einschätzung und der o.g. Rechtsprechung lediglich besenrein übergeben werden, ohne die Ausführung von Schönheitsreparaturen, oder die anteilige Kostenerstattung von Malerarbeiten.



Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen.

Mit freundlichen Grüßen


Thomas Mack
Rechtsanwalt


Rückfrage vom Fragesteller 17. März 2025 | 16:27

Sehr geehrter Herr Mack,

eine Rückfrage hat sich doch noch ergeben und zwar bzgl. der von Ihnen festgestekkten Unwirksamkeit der Schönheitsreparaturklausel insgesamt.
Das BGH hat mehrfach (u.a. im Urteil VIII ZR 73/08) klargestellt, dass die Unwirksamkeit der Quotenklausel nicht automatisch zu einer Unwirksamkeit der Abwälzungsklausel führt.
Gibt es einen Aspekt im konkreten Fall den ich übersehen habe, der auch zur Unwirksamkeit der Abwälzungsklausel führt?

Vielen Dank im voraus und mit freundlichen Grüßen

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 17. März 2025 | 17:55


Sehr geehrter Ratsuchender,

gerne möchte ich Ihre Nachfrage wie folgt beantworten:


Sie haben zutreffend zitiert, daß in der älteren Rechtsprechung des BGH die Ansicht vertreten wurde, die Regelungen zu Schönheitsreparaturen könnten zumindest teilweise wirksam sein, obwohl eine Quotenklausel in dem Mietvertrag enthalten ist (es handelt sich bei der von Ihnen zitierten Rechtsprechung um Urteile aus dem Jahr 2008 und vorher).

Diese Rechtsprechung wurde jedoch nach der von mir zitierten Rechtsprechung des BGH (18.03.2015 - VIII ZR 242/13) aufgegeben.

Daher wurde in der Folge davon ausgegangen, daß bei einer enthaltenen Quotenregelung die Verpflichtung zu Schönheitsreparaturen insgesamt unwirksam ist. Dies gilt übrigens grundsätzlich auch für den Fall, daß die Pflichten in mehrere Klausel aufgeteilt ist.

Daher ist die Pflicht zu Schönheitsreparaturen in ihrem Fall unwirksam und die Wohnung ist nach meiner Einschätzung lediglich besenrein zurückzugeben.


Ich hoffe ich konnte Ihre Nachfrage zufriedenstellend beantworten.

Mit freundlichen Grüßen

Thomas Mack
Rechtsanwalt

Bewertung des Fragestellers 1. März 2025 | 16:16

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Nach nicht mal einhalb Stunden auf einen Samstag kam die Antwort. Es ging um den Klassiker Renovierung beim Auszug und wurde ausführlich und nachvollziehbar beantwortet.
Letztlich herangezogen wurde ein passendes BGH Urteil, das exakt den beschriebenen Sachverhalt traf.
Vielen Dank noch mal an dieser Stelle.

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BEWERTUNG VOM FRAGESTELLER 1. März 2025
5/5,0

Nach nicht mal einhalb Stunden auf einen Samstag kam die Antwort. Es ging um den Klassiker Renovierung beim Auszug und wurde ausführlich und nachvollziehbar beantwortet.
Letztlich herangezogen wurde ein passendes BGH Urteil, das exakt den beschriebenen Sachverhalt traf.
Vielen Dank noch mal an dieser Stelle.


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