Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne unter Berücksichtigung Ihrer Sachverhaltsangaben wie folgt beantworte:
Ich habe mir die Klauseln angeschaut und auch noch einmal zur Sicherheit die Rechtsprechung überprüft.
Grundsätzlich sind Sie als Vermieter für die Instandhaltung der Mietsache verantwortlich.
Eine Übertragung der Pflicht zur Durchführung von Schönheitsreparaturen auf den Mieter ist jedoch durch eine entsprechende Klausel im Mietvertrag möglich.
Allerdings hat der Bundesgerichtshof (BGH) in mehreren Entscheidungen festgestellt, daß solche Klauseln unwirksam sein können, wenn sie den Mieter unangemessen benachteiligen.
Seit dem Entwurf des von Ihnen zitierten Mietvertrags sind gerade im Bereich der Schönheitsreparaturen eine Vielzahl von Urteilen ergangen, daher kann man wohl sagen, daß vermutlich der überwiegende Teil von Mietverträgen zu diesem Bereich Klauseln enthält, die nach heutigen Maßstäben unwirksam sind.
Dies betrifft leider auch die von Ihnen zitierte Klausel und zwar bereits aus folgendem Grund:
In ihrer Vereinbarung ist die Pflicht des Mieters vereinbart worden sowohl die o.g. Schönheitsreparaturen als auch eine Endrenovierung durchzuführen („Er hat sie nach dem Fristenplan laufend instand zuhalten und bei Beendigung des Mietverhältnisses im renovierten Zustand zurückzugeben.").
Diese Verpflichtung ist nach ständiger Rechtsprechung des BGH (Az. VIII ZR 335/02) wegen des sogenannten Summierungseffekts unwirksam, da es den Mieter nach der Ansicht des BGH unangemessen benachteiligt.
Zitat: „Zu folgen ist auch den Ausführungen in dem angefochtenen Urteil, aufgrund eines Summierungseffektes sei auch die formularmäßige Überwälzung der Pflicht zur Vornahme von Schönheitsreparaturen in § 16 Ziff. 4 Buchst. a) unwirksam."
Daher ist sowohl die Pflicht zur Vornahme von Schönheitsreparaturen als auch die Pflicht zur Endrenovierung nach der Rechtsprechung des BGH unwirksam und der Mieter hat lediglich die Pflicht die Mietsache besenrein zu übergeben.
Bei Schäden die durch den Mieter verursacht wurden – wie z.B. den beschädigten Waschbecken - hat der Mieter hingegen die Pflicht zum Schadensersatz.
Wenn aufgrund des Schadens ein Austausch beider Waschbecken notwendig ist, dann wäre der Mieter grundsätzlich dafür verantwortlich.
Beachten Sie allerdings, daß im Rahmen des Schadensersatzes ein Abzug „Neu für Alt" vorgenommen wird. Es ist also nur der derzeitige Wert der Waschbecken unter Berücksichtigung des Alters zu ersetzen.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen.
Mit freundlichen Grüßen
Thomas Mack
Rechtsanwalt
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