Im Übrigen ist die Kündigung durch die Nachzahlung auch wirkungslos (§ 543 BGB ), insbesondere die zweite Kündigung, da zu dem Zeitpunkt kein Verzug mehr bestand und die erste Kündigung wegen des Formfehlers der fehlerhaften Bezeichnung unwirksam war. Insofern könnten Sie beide Kündigungen zurückweisen und auch über Feb. 2020 darin wohnen bleiben, sofern im Vorfeld kein Zahlungsverzug bestanden hatte. -------------------------------------------------- Jetzt möchte ich anfragen ob es nötig ist, 2 Monate vorher sich beim Vermieter zu melden, dass ich ab Februar weiterhin hier wohnen bleiben werde da ich keine GEEIGNETE und meiner GEHEINSCHRÄNKUNG passende Wohnung finde. ( In der Kündigung stand auch was von : kann der Mieter der Kündigung des Vermieters widersprechen und von ihm die Fortsetzung des Mietverhältnisses verlangen, wenn die Beendigung des Mietverhältnisses für den Mieter, seine Familie oder einen anderen Angehörigen seines Haushalts eine Härte bedeuten würde, die auch unter Würdigung der berechtigten ...) Oder hat das damit nichts zu tun, weil meine Kündigung eh unwirksam ist, ich bin mir sicher dass mein Widerspruch per Einschreiben Rückschein und Fax im Mai wegen eines Formfehlers bereits beim Besitzer angekommen ist, die Zahlung ist auch angekommen da mein Kontostand ausgeglichen ist.