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Vollmacht des Vermieters an die Hausverwaltung, Kautionskonto, Mängelmeldungen etc

24. Februar 2022 22:03 |
Preis: 100,00 € |

Mietrecht, Wohnungseigentum


Beantwortet von

Sehr geehrte Damen und Herren,

wir haben massive Probleme mit unserem Vermieter, leider auch so einen Mindestmietvertrag, den wir aber bald kündigen werden.
Der Vermieter hatte immer wieder versucht, im Rahmen der Kleinreparaturklausel Instandhaltungsmaßnahmen bzw. Instandsetzungen von Installations- und Wasseranlagen (z.B. Siphon, Abwasserrohre) auf uns abzuwälzen, wogegen wir immer Widerspruch eingelegt haben und die Behebung auch durch die Eigenvornahme androhten. Jetzt hat unser Vermieter der Hausverwaltung eine Vollmacht gegeben, mit folgendem Wortlaut (1:1 kopiert):

• Der Eigentümer bevollmächtigt die Mietpoolverwalterin unter ausdrücklicher Befreiung der Vorschriften des § 181 BGB, alle Rechtsgeschäfte vorzunehmen und verbindliche Erklärungen abzugeben, die das Mietobjekt betreffen. Der Verwalter vertritt den Eigentümer gegenüber Mietern, Behörden, Grundpfandgläubigern und sonstigen Dritten, soweit geltend gemachte oder geltend zu machende Ansprüche Angelegenheiten des Mietobjektes betreffen. Diese Vollmacht erstreckt sich auf die Vornahme einseitiger Rechtsgeschäfte im Sinne des § 174 BGB, insbesondere auf die Kündigung von Mietverhältnissen, Anmahnung rückständiger Mieten und Umlagen, sowie die Geltendmachung von Miet- und Kostenerhöhungen jeglicher Art. Die Mietpoolverwalterin wird außerdem ermächtigt, Einblick in alle das Mietobjekt betreffende Akten, insbesondere in das Grundbuch, die Grundakte und Schuldurkunden zu nehmen.

• zum Abschluss, der Verlängerung und Beendigung von Mietverhältnissen, zur Durchführung von Mieterhöhungsverlangen, zur Auftragserteilung in meinem Namen bezüglich der Durchführung von lnstandhaltungs- und lnstandsetzungsmaftnahmen im Sondereigentum, zur Abrechnung der Betriebskosten mit den Mietern, insbesondere Geltendmachung von Nachzahlungen oder Abrechnung von Gutschriften aus den jeweiligen Jahresabrechnungen des Mieters, zur Durchführung von Wohnungsabnahmen mit ausscheidenden Mietern.

• zur Erteilung von Untervollmachten, insbesondere bei der Beauftragung eines Rechtsanwalts zur gerichtlichen Durchsetzung meiner Interessen.

• zur Entgegennahme von Mietzahlungen, Zahlungen auf die Betriebskosten und Kautionszahlungen auf hierfür eingerichtete spezielle Bankkonten.

• zur Vertretung meiner Person für WEG Versammlungen mit Ausübung des Stimmrechts im lnteresse der Eigentümergemeinschaft (gilt nur, wenn persönliche Teilnahme nicht möglich)

• Außergerichtliche Mahnungen sowie gerichtliche Geltendmachung fälliger Mieten inkl. Betriebskosten in meinem/unseren Namen.


Meine Fragen:

An wen haben wir uns zu wenden, sollten Mietmängel auftreten, die NICHT zum Sondereigentum gehören? Gegen wen können wir dann vorgehen?

Die Vollmacht trägt die Überschrift: "Vollmacht zur Sondereigentumsverwaltung". Danach folgt: "die Eheleute XY erteilen dem Verwalter, der Firma YX Hausverwaltung den Auftrag und die Vollmacht zur Durchführung sämtlicher im Sondereigentumsvertrag genannten Aufgaben, insbesondere...."

Wem sind nun überhaupt Mängel mitzuteilen, damit wir ggf. auch von dem Recht der Eigenvornahme Gebrauch machen können? Im Mietvertrag sind ausschließlich die Eheleute hinterlegt.

Wir haben ein Kautionskonto eingerichtet, mit Abtretungsvollmacht auf den Vermieter, der eine eigene Firma hat. Er hatte damals darauf bestanden. Muss das Kautionskonto nun geändert werden?

Wir rechnen schon fest damit, dass die Kaution auch nicht bei Kündigung und Verlassen der Wohnung in einwandfreiem Zustand ohne Probleme ausgezahlt wird. Wen können wir dann verklagen?

Die Mietzahlung soll ab sofort auf das Konto der Hausverwaltung erfolgen. Ist das ok oder müssen wir hier etwas beachten?

Wir hatten leider auch schon den Fall, dass wir eine massive Verstopfung hatten und weder der Vermieter noch die Hausverwaltung zügig reagierten. Eine Notfallnummer nun für einen Ansprechpartner bei der Hausverwaltung wurde uns nicht gegeben.

Vielen Dank

24. Februar 2022 | 23:47

Antwort

von


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Sehr geehrter Fragesteller,

nachfolgend gestatte ich mir Ihre Fragen zu beantworten:

An wen haben wir uns zu wenden, sollten Mietmängel auftreten, die NICHT zum Sondereigentum gehören? Gegen wen können wir dann vorgehen?

Da die Vollmacht nur das Sondereigentum betrifft, haben Sie sich aufgrund dessen bei Mängeln, die nicht das Sondereigentum betreffen, an die Vermieter direkt zu wenden.

Wem sind nun überhaupt Mängel mitzuteilen, damit wir ggf. auch von dem Recht der Eigenvornahme Gebrauch machen können? Im Mietvertrag sind ausschließlich die Eheleute hinterlegt.

Aufgrund der Vollmacht sind Mängel bezüglich des Sondereigentums an Hausverwaltung zu melden.

Wir haben ein Kautionskonto eingerichtet, mit Abtretungsvollmacht auf den Vermieter, der eine eigene Firma hat. Er hatte damals darauf bestanden. Muss das Kautionskonto nun geändert werden?

Das Kautionskonto muss nicht geändert werden.

Wir rechnen schon fest damit, dass die Kaution auch nicht bei Kündigung und Verlassen der Wohnung in einwandfreiem Zustand ohne Probleme ausgezahlt wird. Wen können wir dann verklagen?

Die Klage ist an die Vermieter zu richten.

Die Mietzahlung soll ab sofort auf das Konto der Hausverwaltung erfolgen. Ist das ok oder müssen wir hier etwas beachten?

Aufgrund der Vollmacht ist dies in Ordnung.

Wir hatten leider auch schon den Fall, dass wir eine massive Verstopfung hatten und weder der Vermieter noch die Hausverwaltung zügig reagierten. Eine Notfallnummer nun für einen Ansprechpartner bei der Hausverwaltung wurde uns nicht gegeben.

Wenn tatsächlich ein Notfall vorliegt und Sie können bei der Hausverwaltung keinen erreichen, dann können Sie auch selbst ein Unternehmen beauftragen.


Mit freundlichem Gruß

Rechtsanwalt
P. Dratwa


Rückfrage vom Fragesteller 25. Februar 2022 | 05:49

Vielen Dank.

Bezüglich des Sondereigentums und etwaiger nicht ausgeführter Mängel: an wen haben wir uns bei Klageerhebung zu wenden? Also gegen wen müssten wir Klage einreichen: auch gegen die Hausverwaltung oder doch eher gegen den Vermieter, da dieser im Mietvertrag genannt ist?

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 25. Februar 2022 | 08:20

Sehr geehrter Fragesteller,

die Klage muss gegen die Vermieter gerichtet werden und nicht gegen die Hausverwaltung.

Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt
P. Dratwa

ANTWORT VON

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