Sehr geehrter Fragesteller,
nachfolgend gestatte ich mir Ihre Fragen zu beantworten:
An wen haben wir uns zu wenden, sollten Mietmängel auftreten, die NICHT zum Sondereigentum gehören? Gegen wen können wir dann vorgehen?
Da die Vollmacht nur das Sondereigentum betrifft, haben Sie sich aufgrund dessen bei Mängeln, die nicht das Sondereigentum betreffen, an die Vermieter direkt zu wenden.
Wem sind nun überhaupt Mängel mitzuteilen, damit wir ggf. auch von dem Recht der Eigenvornahme Gebrauch machen können? Im Mietvertrag sind ausschließlich die Eheleute hinterlegt.
Aufgrund der Vollmacht sind Mängel bezüglich des Sondereigentums an Hausverwaltung zu melden.
Wir haben ein Kautionskonto eingerichtet, mit Abtretungsvollmacht auf den Vermieter, der eine eigene Firma hat. Er hatte damals darauf bestanden. Muss das Kautionskonto nun geändert werden?
Das Kautionskonto muss nicht geändert werden.
Wir rechnen schon fest damit, dass die Kaution auch nicht bei Kündigung und Verlassen der Wohnung in einwandfreiem Zustand ohne Probleme ausgezahlt wird. Wen können wir dann verklagen?
Die Klage ist an die Vermieter zu richten.
Die Mietzahlung soll ab sofort auf das Konto der Hausverwaltung erfolgen. Ist das ok oder müssen wir hier etwas beachten?
Aufgrund der Vollmacht ist dies in Ordnung.
Wir hatten leider auch schon den Fall, dass wir eine massive Verstopfung hatten und weder der Vermieter noch die Hausverwaltung zügig reagierten. Eine Notfallnummer nun für einen Ansprechpartner bei der Hausverwaltung wurde uns nicht gegeben.
Wenn tatsächlich ein Notfall vorliegt und Sie können bei der Hausverwaltung keinen erreichen, dann können Sie auch selbst ein Unternehmen beauftragen.
Mit freundlichem Gruß
Rechtsanwalt
P. Dratwa
Antwort
vonRechtsanwalt Peter Dratwa
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Vielen Dank.
Bezüglich des Sondereigentums und etwaiger nicht ausgeführter Mängel: an wen haben wir uns bei Klageerhebung zu wenden? Also gegen wen müssten wir Klage einreichen: auch gegen die Hausverwaltung oder doch eher gegen den Vermieter, da dieser im Mietvertrag genannt ist?
Sehr geehrter Fragesteller,
die Klage muss gegen die Vermieter gerichtet werden und nicht gegen die Hausverwaltung.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt
P. Dratwa