Guten Tag,
ich beantworte Ihre Anfrage auf der Grundlage der dazu mitgeteilten Informationen wie folgt:
Grundsätzlich ist der Vermieter verpflichtet, ein Guthaben aus einer abgerechneten Nebekostenperiode umgehend an den Mieter auszuzahlen, vgl. BGH, NZM 2005, 342
.
Gemäß § 286 III 1 BGB
kommt der Vermieter 30 Tage nach Abrechnung in Verzug.
An dieser Rechtslage ändert sich auch nichts dadurch, dass das Mietverhältnis beendet ist, und dass noch 4 nicht abgerechnete Monate in 2016 gegeben sind. Für diese Monate hat der Vermieter von Ihnen ja auch die entsprechenden Vorauszahlungen auf die Betriebskosten erhalten.
Sie können nach Ablauf der 30 Tage einen gerichtlichen Mahnbescheid beantragen; sofern der Vermieter Widerspruch einlegt, müssen Sie das Verfahren streitig durchführen und entscheiden lassen.
Die Kosten trägt die im Prozess unterlegene Partei, allerdings müssen Sie Gerichtskosten vorschießen.
Die Höhe der entstehenden Kosten hängt von der genauen Höhe Ihrer Forderung ab. "Über 200.- €" ist für eine genaue Berechnung zu ungenau.
Zu dieser Frage gibt es im Internet jedoch eine Vielzahl von Prozesskostenrechnern, durch die Sie sich informieren können, z.B.
https://anwaltverein.de/de/service/prozesskostenrechner
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwalt Reinhard Otto
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