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Einbehalt des Guthabens aus Nebenkostenabrechnung

| 2. August 2016 15:36 |
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Mietrecht, Wohnungseigentum


Beantwortet von


in unter 2 Stunden

Sehr geehrte Damen und Herren,

unser Mietverhältnis endete zum 30.4.2016.
Im Juli 2016 haben wir die Nebenkostenabrechnung für den Abrechnungszeitraum 2015 von unserem ehemaligen Vermieter erhalten. Dieser weigert sich nun, uns das ausgewiesene Guthaben von über 200 € auszuzahlen, da er diese Summe als Sicherheit für den Abrechnungszeitraum 2016 (in unserem Fall lediglich für 4 Monate, wovon wir nur noch 2 Monate dort gewohnt haben) verwenden möchte. Aus den letzten Abrechnungen haben wir immer Guthaben zurückerstattet bekommen und es besteht kein Grund zur Annahme einer Nachzahlung für den Zeitraum 2016. Darf das Guthaben aus 2015 mit einer durch den Vermieter eventuell angenommenen Nachzahlung in 2016 verrechnet und somit einbehalten werden?

Gesetzlich ist der Vermieter doch dazu verpflichtet, die Erstattung des Guthabens umgehend mit Zugang der Abrechnung beim Mieter, spätestens nach 30 Kalendertagen zu veranlassen. Der Vermieter ist beim Überschreiten der Frist automatisch in Verzug und wir hätten die Möglichkeit einer Klage. Welche Kosten würden hier anfallen und wer müsste diese tragen? Dieser Weg würde natürlich nur eingeschlagen werden, sollte der ehemaliger Vermieter nicht auf ein Schreiben mit Fristsetzung zur Erstattung der Summe reagieren.

Vielen Dank für Ihre Antwort.

2. August 2016 | 16:08

Antwort

von


(2499)
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33609 Bielefeld
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Guten Tag,

ich beantworte Ihre Anfrage auf der Grundlage der dazu mitgeteilten Informationen wie folgt:

Grundsätzlich ist der Vermieter verpflichtet, ein Guthaben aus einer abgerechneten Nebekostenperiode umgehend an den Mieter auszuzahlen, vgl. BGH, NZM 2005, 342 .

Gemäß § 286 III 1 BGB kommt der Vermieter 30 Tage nach Abrechnung in Verzug.

An dieser Rechtslage ändert sich auch nichts dadurch, dass das Mietverhältnis beendet ist, und dass noch 4 nicht abgerechnete Monate in 2016 gegeben sind. Für diese Monate hat der Vermieter von Ihnen ja auch die entsprechenden Vorauszahlungen auf die Betriebskosten erhalten.

Sie können nach Ablauf der 30 Tage einen gerichtlichen Mahnbescheid beantragen; sofern der Vermieter Widerspruch einlegt, müssen Sie das Verfahren streitig durchführen und entscheiden lassen.

Die Kosten trägt die im Prozess unterlegene Partei, allerdings müssen Sie Gerichtskosten vorschießen.

Die Höhe der entstehenden Kosten hängt von der genauen Höhe Ihrer Forderung ab. "Über 200.- €" ist für eine genaue Berechnung zu ungenau.

Zu dieser Frage gibt es im Internet jedoch eine Vielzahl von Prozesskostenrechnern, durch die Sie sich informieren können, z.B.

https://anwaltverein.de/de/service/prozesskostenrechner


Mit freundlichen Grüßen


Bewertung des Fragestellers 4. August 2016 | 20:52

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