Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich basierend auf Ihren Angaben wie folgt beantworten möchte:
Auch wenn der Mieter die Mietrückstände inzwischen beglichen hat, besteht nach wie vor Aussicht auf Erfolg der Räumungsklage. Das gilt insbesondere, weil er in der Vergangenheit wiederholt seine Pflichten verletzt hat, etwa durch verspätete Zahlungen, die Weigerung zur Wohnungsbesichtigung und die Vorlage eines manipulierten Schreibens im Verfahren. Dieses Verhalten kann eine eigenständige Kündigung aus wichtigem Grund rechtfertigen – unabhängig vom Zahlungsverzug. Zudem heilt eine Nachzahlung nur eine fristlose Kündigung, und selbst das nur, wenn in den letzten zwei Jahren keine andere Kündigung aus dem Grund ausgesprochen wurde. Eine ordentliche Kündigung wird davon keinesfalls unwirksam.
Allerdings können Sie im Prozess nur solche Gründe verwerten, die bereits in der Kündigung benannt wurden oder dem Mieter zum Zeitpunkt der Kündigung offensichtlich bekannt waren. Neue Vorwürfe – wie etwa die Manipulation – können nicht nachträglich zur Begründung der alten Kündigung verwendet werden. Diese müssten durch eine neue Kündigung zusätzlich geltend gemacht werden.
Ich empfehle, die Räumungsklage nicht für erledigt zu erklären, sondern zu prüfen, ob eine neue Kündigung ausgesprochen und im laufenden Verfahren ergänzend eingeführt werden kann. Auch hängt es entscheidend von der bisher ausgesprochenen Kündigung ab, da die Räumungsklage nur dann Erfolg hat, wenn die ausgesprochene Kündigung noch wirksam ist.
Da Kündigungen oft an kleinen Details scheitern, sollten Sie das Kündigungsschreiben und die Prozeßakte einem örtlichen Anwalt zur umfassenden Prüfung vorlegen, um teure Fehler/Mißverständnisse zu vermeiden.
Ich hoffe, Ihre Frage damit beantwortet zu haben. Bitte benutzen Sie bei Bedarf die kostenlose Nachfragefunktion.
Ansonsten verbleibe ich
mit freundlichen Grüßen,
Robert Weber
Rechtsanwalt
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