Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten, dabei konnte ich den von Ihnen erwähnten Verlauf nicht sichten, da dieser nicht hochgeladen wurde:
1. Verspätete Nebenkostenabrechnung: Nach § 556 Abs. 3 Satz 2 BGB muss der Vermieter die Nebenkostenabrechnung innerhalb von 12 Monaten nach Ende des Abrechnungszeitraums erstellen. Wird diese Frist versäumt, kann der Vermieter grundsätzlich keine Nachforderungen mehr geltend machen. Die Abrechnung für 2022 müsste also bis zum 31.12.2023 erstellt worden sein. Wurde diese Frist verpasst, bleibt der Vermieter auf eventuelle Nachforderungen sitzen.
2. Guthaben und Nachzahlung: Sie erwähnen, dass für 2022 ein Guthaben von ca. 500 € entstanden ist und für 2023 eine Nachzahlung gefordert wird. Die Höhe des Guthabens oder der Nachzahlung hängt von den tatsächlichen Kosten und den geleisteten Vorauszahlungen ab. Ein Vergleich mit früheren Jahren kann Anhaltspunkte geben, ist aber nicht allein entscheidend, da sich die Kostenstruktur (z.B. durch gestiegene Energiekosten) ändern kann.
3. Verteilungsschlüssel für Stromkosten: Die Änderung des Verteilungsschlüssels für die Stromkosten ist problematisch, insbesondere wenn kein eigener Stromzähler vorhanden ist. Ohne einen eigenen Zähler ist es schwierig, den tatsächlichen Verbrauch Ihrer Wohnung korrekt zu ermitteln. Hier sollten Sie die Abrechnung genau prüfen und gegebenenfalls Widerspruch einlegen, da die Abrechnung nachvollziehbar und schlüssig sein muss.
4. Rechtliche Schritte: Sie haben das Recht, die Belege der Abrechnung einzusehen, um die Richtigkeit der abgerechneten Kosten zu überprüfen. Sollten Unstimmigkeiten bestehen, können Sie schriftlich Widerspruch gegen die Abrechnung einlegen und eine detaillierte Erläuterung der Kostenverteilung verlangen.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwalt Mohamed El-Zaatari
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