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Rückmeldung nötig nach einem Widerspruch?

28. Dezember 2019 09:52 |
Preis: 27,00 € |

Mietrecht, Wohnungseigentum


Beantwortet von


12:08

Guten Morgen,
im Mai 2019 hatte ich zweck einer Kündigung bereits um Rat gebeten.
Da kam die Antwort von einem Anwalt:
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Sehr geehrter Fragesteller,
eine ordentliche Kündigung ist bei Wohnraum grundsätzlich ausgeschlossen. Aus dem Grund müsste auch die Frist zum Februar 2020 nicht akzeptiert werden.
Im Übrigen ist die Kündigung durch die Nachzahlung auch wirkungslos (§ 543 BGB ), insbesondere die zweite Kündigung, da zu dem Zeitpunkt kein Verzug mehr bestand und die erste Kündigung wegen des Formfehlers der fehlerhaften Bezeichnung unwirksam war.
Insofern könnten Sie beide Kündigungen zurückweisen und auch über Feb. 2020 darin wohnen bleiben, sofern im Vorfeld kein Zahlungsverzug bestanden hatte.

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Jetzt möchte ich anfragen ob es nötig ist, 2 Monate vorher sich beim Vermieter zu melden, dass ich ab Februar weiterhin hier wohnen bleiben werde da ich keine GEEIGNETE und meiner GEHEINSCHRÄNKUNG passende Wohnung finde.
( In der Kündigung stand auch was von : kann der Mieter der Kündigung des Vermieters widersprechen und von ihm die Fortsetzung des Mietverhältnisses verlangen, wenn die Beendigung des Mietverhältnisses für den Mieter, seine Familie oder einen anderen Angehörigen seines Haushalts eine Härte bedeuten würde, die auch unter Würdigung der berechtigten ...)

Oder hat das damit nichts zu tun, weil meine Kündigung eh unwirksam ist,
ich bin mir sicher dass mein Widerspruch per Einschreiben Rückschein und Fax im Mai wegen eines Formfehlers bereits beim Besitzer angekommen ist, die Zahlung ist auch angekommen da mein Kontostand ausgeglichen ist.


Nun meine Frage sollte ich höflicherweise ein Schreiben aufsetzen, dass ich ab Februar weiterhin da wohnen werde da keine Wohnung gefunden wurde.

Eingrenzung vom Fragesteller
28. Dezember 2019 | 09:55
28. Dezember 2019 | 11:18

Antwort

von


(910)
Hussenstraße 19
78462 Konstanz
Tel: 07531-9450300
Web: https://www.anwaltskanzlei-dotterweich.de
E-Mail:

Sehr geehrte Ratsuchende,

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf Grundlage Ihrer Schilderung summarisch gerne wie folgt beantworte:

Sofern Sie Ihren Widerspruch schon mit der Tatsache, dass Sie keinen Ersatzwohnraum finden können und damit eine Härte im Sinne von Par. 574 BGB vorliegt, welche die Interessen des Vermieters überwiegt,begründet haben, müssen Sie dies nicht wiederholen. Ansonsten sollte der Widerspruch insofern erklärt werden. Im Streitfall müssten Sie aber darlegen und beweisen, dass Sie intensiv auf Wohnungssuche gewesen sind.

Weshalb hier eine ordentliche Kündigung unmöglich gewesen sein Soll, kann erst in Kenntnis aller Details beurteilt werden.

Mit freundlichen Grüßen

Michael Böhler
Rechtsanwalt


Rückfrage vom Fragesteller 28. Dezember 2019 | 11:42

Entschuldigen Sie, aber Sie hatten meine Frage nicht verstanden...

26.4 Kündigung kam mit Formfehler ( hatte ich nicht gemerkt)
1.5 vollständige Nachzahlung der Mietschulden
3.5 Geldeingang beim Vermieter
6.5 erneute Kündigung aufgrund eines Formfehlers der 1. Kündigung

Durch die vollständige Nachzahlung ist die 2. Kündigung unwirksam, da die 1. Einen Formfehler hatte.

Widerspruch ist bereits am 10.5 zugestellt. Da habe ich auf den Formfehler abgewiesen. Und dass die Kündigung wirkungslos ist



Meine Frage bestand ob ich mich trotzdem melden muss obwohl die Kündigung unwirksam ist, ob ich bescheid geben muss dass ich ab 1.3. nicht ausziehen werde.

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 28. Dezember 2019 | 12:08

Sehr geehrte Ratsuchende,

Ihre Nachfrage beantworte ich gerne wie folgt:

Vielen Dank für die Präzisierung, allerdings kann ich noch immer nicht ersehen, auf welchen Grund im Sinne von Par. 573 BGB die Kündigung gestützt wird. Deshalb ist zu empfehlen, den auf die Härte gestützten Widerspruch vorsichtshalber ggf. erneut zu erklären.

Mit freundlichen Grüßen

Michael Böhler
Rechtsanwalt

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