Sehr geehrte Ratsuchende,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf Grundlage Ihrer Schilderung summarisch gerne wie folgt beantworte:
Sofern Sie Ihren Widerspruch schon mit der Tatsache, dass Sie keinen Ersatzwohnraum finden können und damit eine Härte im Sinne von Par. 574 BGB vorliegt, welche die Interessen des Vermieters überwiegt,begründet haben, müssen Sie dies nicht wiederholen. Ansonsten sollte der Widerspruch insofern erklärt werden. Im Streitfall müssten Sie aber darlegen und beweisen, dass Sie intensiv auf Wohnungssuche gewesen sind.
Weshalb hier eine ordentliche Kündigung unmöglich gewesen sein Soll, kann erst in Kenntnis aller Details beurteilt werden.
Mit freundlichen Grüßen
Michael Böhler
Rechtsanwalt
Antwort
vonRechtsanwalt Michael Böhler
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Entschuldigen Sie, aber Sie hatten meine Frage nicht verstanden...
26.4 Kündigung kam mit Formfehler ( hatte ich nicht gemerkt)
1.5 vollständige Nachzahlung der Mietschulden
3.5 Geldeingang beim Vermieter
6.5 erneute Kündigung aufgrund eines Formfehlers der 1. Kündigung
Durch die vollständige Nachzahlung ist die 2. Kündigung unwirksam, da die 1. Einen Formfehler hatte.
Widerspruch ist bereits am 10.5 zugestellt. Da habe ich auf den Formfehler abgewiesen. Und dass die Kündigung wirkungslos ist
Meine Frage bestand ob ich mich trotzdem melden muss obwohl die Kündigung unwirksam ist, ob ich bescheid geben muss dass ich ab 1.3. nicht ausziehen werde.
Sehr geehrte Ratsuchende,
Ihre Nachfrage beantworte ich gerne wie folgt:
Vielen Dank für die Präzisierung, allerdings kann ich noch immer nicht ersehen, auf welchen Grund im Sinne von Par. 573 BGB die Kündigung gestützt wird. Deshalb ist zu empfehlen, den auf die Härte gestützten Widerspruch vorsichtshalber ggf. erneut zu erklären.
Mit freundlichen Grüßen
Michael Böhler
Rechtsanwalt