Sehr geehrter Fragesteller. Sie stellen eine Reihe von einzelfragen, die in dem hier vorgegebenen Zeitrahmen von 2 Stunden nicht beantwortet werden können. Ich werde ihr Anliegen prüfen ; sie erhalten bis morgen früh die gewünschten Antworten.
Diese Antwort ist vom 23.02.2017 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Ich möchte nun auf ihre Einzelfragen eingehen. Ich gehe davon aus, dass sie keine Schadenersatzansprüche aufgrund der verspäteten Übertragung des geschilderten Eigentums haben. Dies einmal vorausgesetzt gilt folgendes.
1.) Leider sehe ich den Vertrag im Großen und Ganzen nicht als sittenwidrig. Es gilt nämlich im Privatrecht die Privatautonomie. Danach können Sie Verträge frei abschließen, die Grenze des zulässigen liegt in der Ausnutzung einer Zwangslage, die jedoch enge Voraussetzungen hat, sowie den zwingenden Vorschriften des Mietrechts. Sittenwidrig ist ein Vertrag dann, wenn es gegen das Anstandsgefühl eines durchschnittlichen Menschen verstößt. Ich würde den ganzen Vertrag hier nicht als sittenwidrig bezeichnen.
2.) Die Vereinbarung einer Zahlung für. Schönheitsreparaturen war aus meiner Sicht zulässig. Was der Vermieter später mit der Wohnung vorhat, spielt dabei keine Rolle, da der Eigentümer mit seiner Sache Verfahren kann wie er möchte. Er kann die Modernisierung ja auch erst ein Jahr später erst beispielsweise durchführen. Jedenfalls Verstößt diese Vereinbarung nicht gegen geltendes Recht.
3.) Die Auszahlung einer Kaution ist nach der Rechtsprechung 3 bis 6 Monate nach dem Auszug fällig. Sie haben den vollen Anspruch auf die Mietkaution, allerdings noch nicht jetzt.
4.) Es ist natürlich ärgerlich, wenn. Der Vermieter in Kenntnis ihrer Situation solchen Bedingungen stellt. Allerdings ist der Vertrag aus sich heraus trotzdem nicht sittenwidrig. Somit ist auch das Entfernen einer Küche als Bestandteil einer Zusatzvereinbarung zulässig, auch wenn es im Einzelfall hart ist. Jedoch verzichtet der Vermieter durch die verlängerte Frist ja auch auf die Möglichkeit, mit der Modernisierung anfangen zu können. Daher ist der Vertrag nicht ganz so einseitig, wie es auf den ersten Blick aussieht. Das eben gesagte gilt auch für den laminatboden.
5.) Der Ausschluss des Widerspruchsrechts ist aus meiner Sicht nicht zulässig. Wenn ein Bestandteil dieses Vertrages sich als ungültig erweist, können ihnen ihre gesetzlichen Rechte nicht abgeschnitten werden. Dieser Passus ist somit ungültig.
6.) Ich sehe hier keinen Ausschluss des Widerspruchs gegen die Nebenkostenabrechnung. Nach Auslegung will der Vermieter lediglich erreichen, dass die Fälligkeit 2 Wochen nach Übergabe der Abrechnung eintritt. Sollte die Abrechnung falsch sein, brauchen sie diese natürlich nicht bezahlen sondern können deren Inhalt klären.
7.) Eine Anfechtung ist von der Erklärung her immer möglich, nur ob diese greift ist fraglich. Ich sehe hier keinen Anfechtungsgrund, so leid mir dies tut. Sie hätten bestimmt eine andere Antwort erwartet, nach meiner Einschätzung liegt Sittenwidrigkeit jedoch nicht vor.
Ich kann ihnen daher wohl warten, mit dem Vermieter hier noch Nachverhandlungen zu führen. Danach könnte er ihnen im Gegenzug für den Ausbau der Küche und des Laminats etwas von dem Preis nach lassen.