s.g. damen und herren, beim zuzug nach deutschland und gründung eines wohnsitzes einer EU bürgerin mit einem 2 jahre alten, unehelichen kind (vater unbekannt) kann wohl unmittelbar arbeitslosengeld II und kindergeld beantragt werden. die momentan bezogene äquivalente leistung der staatlichen kindesunterstützung im EU ausland wird ab diesem zeitpunkt natürlich wegfallen. es wird weder kindesunterhalt noch betreuungsunterhalt bezahlt, da der kindesvater unbekannt ist. wenn die kindesmutter keinen antrag auf betreuungsunterhalt stellt, kann der anspruch wohl grundsätzlich auf die behörde übergehen und von dieser gerichtlich durchgesetzt werden. dabei muss aber wohl der kindesvater und sein aufenthaltsort bekannt sein. 1. wie kann/muss die arbeitlosengeld II auszahlende behörde den kindesvater ermitteln und sowohl kindesunterhalt als auch (für das verbleibende jahr) betreuungsunterhalt einfordern bzw. durchsetzen? 2. kann/muss die kindesmutter potentielle väter angeben (ggf. im ausland) bzw. kann diese von der behörde z.b. durch verweigerung der arbeitslosengeld II zahlung dazu gezwungen werden? ... 4. was passiert, wenn das kind jetzt oder später mit zustimmung der mutter von einem anderen mann in deutschland anerkannt wird (dieser lebt nicht mit mutter und kind im gemeinsamen haushalt)?