Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Anfrage, welche ich anhand des von Ihnen geschilderten Sachverhalts wie folgt beantworte:
Frage 1:
" Ich komme derzeit für fast alles auf, auch für die Krankenversicherung meiner Partnerin und deren Tochter.
Uns interessiert deshalb, ob sie eventuell Ansprüche hat, an die wir nicht gedacht haben."
Das ist in Alleinverdienerehen eine durchaus typische Situation, die Sie da schildern.
Etwaige Ansprüche haben sie nur dann, wenn Ihre Einkünfte trotz Erwerbstätigkeit für 3 Personen geringer wären als wenn Sie direkt Arbeitslosengeld II beim zuständigen Jobcenter beantragen würden.
Diese sog. aufstockenden Leistungen ( http://de.wikipedia.org/wiki/Aufstocker) erhalten Sie ab Antragsstellung bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen.
Daneben können Sie Ihre Familie in der Familienversicherung mitversichern lassen, wenn Sie gesetzlich krankenversichert wären.
Ich stehe Ihnen im Rahmen der kostenlosen Nachfragefunktion sowie gerne auch für eine weitere Interessenwahrnehmung jederzeit zur Verfügung. Klicken Sie dazu auf mein Profilbild, um meine Kontaktdaten einsehen zu können.
Mit freundlichen Grüßen
Raphael Fork
-Rechtsanwalt-
Diese Antwort ist vom 1. Dezember 2014 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Antwort
vonRechtsanwalt Raphael Fork
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Rechtsanwalt Raphael Fork
Keine Alleinverdienerehe, da wir NICHT verheiratet sind (siehe bitte Ursprungsfrage). Wir leben lediglich zusammen. Aus diesem Grund ist auch keine Familienkrankenversicherung für alle möglich. Unsere gemeinsame Tochter ist mit mir versichert, meine Partnerin und deren Tochter muss ich laut gesetzlicher KV separat versichern.
Ändert der Umstand dass keine Ehe vorliegt etwas ?
Nachfrage 1:
"Ändert der Umstand dass keine Ehe vorliegt etwas ?"
Nur hinschtlich der Krankenversicherung, weil dann tatsaächlich keine Familienversicherung über Ihre Krankenversicherung für Ihre Partnerin möglich ist.
In Bezug auf aufstockende leistungen kommt es aber nicht auf das Vorliegen einer Ehe an, sondern ob sie gemeinsam eine sog. Bedarfsgemeinschaft bilden. Dies dürfte nach Ihrer Schilderung vorliegen.