Sehr geehrte Fragestellerin,
vielen Dank für die Anfrage. Vorweg möchte ich Sie darauf aufmerksam machen, dass dieses Forum dafür gedacht ist, einen ersten Eindruck zu der Rechtslage zu vermitteln. Durch Weglassen oder Hinzufügen von wesentlichen Teilen des Sachverhalts kann es durchaus zu einer anderen rechtlichen Beurteilung kommen.
Unter Berücksichtigung des geschilderten Sachverhalts und Ihres Einsatzes möchte ich Ihre Fragen nunmehr wie folgt beantworten:
"1. Habe ich Anspruch auf Leistungen für die Kinder nach dem UVG zu erhalten? Bis Mai 2010 war das wohl so, jetzt ist mir die Rechtslage nicht klar. Ich denke ja, das Amt meint nein."
Leider haben Sie keinen Anspruch auf Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz (UVG). Denn nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 UVG wäre für Unterhaltsvorschuss erforderlich, dass Ihre Kinder im Geltungsbereich des UVG, also in Deutschland mit einem Elternteil zusammenleben. Die Kinder leben aber mit Ihnen in Tschechien. Daher sind Ihre Kinder keine Berechtigten nach § 1 UVG.
"2. Kann ich Rechtsschutz beantragen, damit gegen den Vater von Amtswegen vorgegangen wird."
Es ist nicht möglich, dass gegen den Vater von Amts wegen vorgegangen wird.
Würden Sie mit den Kindern in Deutschland leben, könnten Sie auf Antrag Hilfe vom Jugendamt bei der Berechnung und Durchsetzung der Unterhaltsansprüche erhalten. Eine solche sog. Beistandschaft der Kinder ist aber nach § 1717 BGB
leider auch daran gekoppelt, dass die Kinder ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben.
Wenn Sie aber nur über wenig Einkommen verfügen, könnten Sie Anspruch auf Beratungshilfe haben. Diese sollten Sie bei Ihrem nächsten Amtsgericht unter Darlegung der Sachlage und Ihrer Einkommensverhältnisse beantragen. Wenn Sie einen sog. Berechtigungsschein für Beratungshilfe bekommen, können Sie damit einen Anwalt mit der Berechnung und Durchsetzung der Unterhaltsansprüche beauftragen. Sie zahlen dann lediglich 15,- €, den Rest übernimmt die Staatskasse.
Ich wünsche Ihnen viel Erfolg!
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Yvonne Bellmann, Rechtsanwältin
Sehr geehrte Frau Anwältin,
Leider berücksichtigen sie in ihrer Antwort nicht die EUGH-rechtsprechung, ihre Antwort ist daher leider viel zu wenig substanziert auf meine Problematik, welche ich ausführlich dargelegt hatte eingegangen. Daher bin ich mit dieser, doch sehr undifferenzierten und oberflächlichen Antwort mehr als unzufrieden. Im Netz finden sie unter google bei der Suchworteingabe: Eu-Bürger Unterhaltsvorschuss Ausland, mehr Informationen, als das was sie mir geschrieben haben. Sie gehen mit keinem Wort auf die gültigen EU-Regelungen ein, was angesichts meiner deutlichen Fragestellung unverständlich ist.
Wollen sie nochmal nachbessern?
Mit freundlichen Grüßen!
Die Ratsuchende
Sehr geehrte Frau Anwältin,
Leider berücksichtigen sie in ihrer Antwort nicht die EUGH-rechtsprechung, ihre Antwort ist daher leider viel zu wenig substanziert auf meine Problematik, welche ich ausführlich dargelegt hatte eingegangen. Daher bin ich mit dieser, doch sehr undifferenzierten und oberflächlichen Antwort mehr als unzufrieden. Im Netz finden sie unter google bei der Suchworteingabe: Eu-Bürger Unterhaltsvorschuss Ausland, mehr Informationen, als das was sie mir geschrieben haben. Sie gehen mit keinem Wort auf die gültigen EU-Regelungen ein, was angesichts meiner deutlichen Fragestellung unverständlich ist.
Wollen sie nochmal nachbessern?
Mit freundlichen Grüßen!
Die Ratsuchende
Sehr geehrte Ratsuchende,
leider ergibt sich auch nach den gültigen EU-Regelungen keine andere Beurteilung. Es ist richtig, dass nach den bis 30. April geltenden Verordnungen (EWG) Nr. 1408/71 und Nr. 574/72 der Unterhaltsvorschuss auch an Deutsche im EU-Ausland gezahlt wurde. Diese Praxis wurde durch die seit dem 01.05.2012 geltenden Verordnungen (EG) Nr. 883/2004 und Nr. 987/2009 aber aufgehoben. Seither ist Unterhaltsvorschuss nicht mehr an Deutsche im EU-Ausland zu zahlen. Dies ergibt sich aus Ziffer (36) der VO (EG) Nr. 883/2004. Dort heißt es: "Unterhaltsvorschüsse sind zurückzuzahlende Vorschüsse, mit denen ein Ausgleich dafür geschaffen werden soll, dass ein Elternteil seiner gesetzlichen Verpflichtung zur Leistung von Unterhalt für sein Kind nicht nachkommt; hierbei handelt es sich um eine familienrechtliche Verpflichtung. Daher sollten diese Vorschüsse nicht als direkte Leistungen aufgrund einer kollektiven Unterstützung zu Gunsten der Familien angesehen werden. Aufgrund dieser Besonderheiten sollten die Koordinierungsregeln nicht für solche Unterhaltsvorschüsse gelten." Hieran ändert auch die EuGH-Rechtsprechung zum Unterhaltsvorschuss nichts, denn die mir bekannten Urteile stammen aus der Zeit, als die Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 noch galt. Auf diese Verodnung bezogen sich auch die Urteile. Da diese Verordnung aber nicht mehr gilt, kann auch diese EuGH-Rechtsprechung nicht mehr für eine Begründung des Anspruchs auf Unterhaltsvorschuss herangezogen werden.
Im übrigen ist zu bedenken, dass das Rechtsverhältnis zwischen einem Kind und seinen Eltern nach Art 21 EGBGB
dem Recht des Staates unterliegt, in dem das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Der Unterhaltsanspruch Ihrer Kinder richtet sich daher nach tschechischem Recht.
Es tut mir leid, dass ich Ihnen keine positivere Antwort geben kann, hoffe aber, dass diese Anwort nun differenziert auf Ihre Problematik eingegangen ist. Ich wünsche Ihnen ein erholsames Wochenende und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Yvonne Bellmann
Rechtsanwältin
Die neuen Verordnungen gelten selbstverständlich seit 01.05.2010 und nicht seit 01.05.2012. Ich bitte, diesen Schreibfehler zu entschuldigen.