Ab diesem Zeitpunkt ist der Nachlass endgültig Bestandteil der Insolvenzmasse aus der die Nachlassgläubiger und die Eigengläubiger des Erben (Erbengläubiger) zu befriedigen sind, sofern nicht eine Trennung der Vermögensmassen durch Insolvenzverwalter, Erben oder Nachlassgläubiger herbeigeführt wird" Fragen hierzu: a)Aufgrund des letzten Satzes könnte der Eindruck entstehen, dass die Nachlassgläubiger ebenfalls wie die regulären Gläubiger des Schuldners Insolvenzgläubiger sind, die ihre Forderungen zur Insolvenztabelle anzumelden haben und auf gleicher Stufe befriedigt werden. ... In diesem Falle wäre der Erlös abzüglich zu berücksichtigender Absonderungsgläubiger (Bank) Masse und die sonstigen Nachlassverbindlichkeiten wären Insolvenzgläubiger. b)Dem steht § 1922 BGB entgegen, nach welchem zur Erbschaft das gesamte Vermögen eines Erblassers zählt, somit die Aktiva wie auch die Passiva, also lediglich der Überschuss von Vermögen zu Schulden. ... Dem Insolvenzverwalter oder dem Schuldner?