Sehr geehrter Ratsuchender,
ab dem Moment der Antragstellung der Insolvenz sind Sie nach der Eröffnung des Verfahrens nicht mehr berechtigt, von sich aus Forderungen zu begleichen. Das gilt auch für die Fälle, daß von Dritter Seite Forderungen beglichen werden.
Eine einseitige Gläubigerbegünstigung und damit auch eine Gläubigerbenachteilung wäre auch eine Straftat, die in der Tat Ihre Restschuldbefreiung gefährden dürfte.
Die Mieten müssen gezahlt werden, sonst droht eine Kündigung. Die Nebenkosten in ihrer Nachzahlung können nicht zu einer Kündigung führen, da sie nachträglich keine Mietzahlung mehr sind, sondern eben einfach nur nachträgliche Nebenkosten, die während der Mietlaufzeit nicht geschuldet waren.
MFG
Fricke
RA
Antwort
vonRechtsanwalt Diplom Kaufmann Peter Fricke
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Sehr geehrter Herr Fricke, danke für Ihre Antwort. Ich gehe wohl richtig davon aus, dass es auch nicht geht, hdas z.B. meine Schwester mir ein zinsloses Darlehen gewährt
in der Zeit der Insolvenz
mit der ausdrücklichen Zweckbestimmung " Nebenkosten"?
Müssen meine Vermieter sich an das Gericht wenden, um Ihre Forderung mit in dem Insolvenzverfahren geltend zu machen?
Frohes neues Jahr!
Werte Nachfragende,
beim Hineinkopieren ist der Hauptteil ausgeblieben, so daß der letzte Satz zwar
schön war, aber keinen Sinn machte.
"Die Gewährung eines zinslosen Darlehens während eines Insolvenzverfahrens
ist nich verboten. Die Zäsurwirkung ist die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens,
was hiernach passiert, fällt nicht in die Insolvenzmasse hinein.
Aber, Sie dürfen damit nicht alte Verbindlichkeiten bedienen, weil damit wiederum
das Insolvenzverfahren beeinflusst werden würde.
So viel noch zur Klarstellung.
MFG
Fricke"
Frohes neues Jahr!