Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
1. Inwieweit ist diese insbesondere vor dem Hintergrund berechtigt, dass ich ja erst am letzten Tag der Fristsetzung das Schreiben überhaupt erhalten habe. Falls es Sinn macht, gegen diese Kostennote vorzugehen, mit welchen Gerichts- und Anwaltskosten ist hier noch zu rechnen, werden die ursprünglichen 10TEUR als Streitwert zugrunde gelegt oder die gut 700 Euro?
Die Kostenrechnung setzt voraus, dass zunächst ein Rechtsanwalt für den Insolvenzverwalter tätig wird und unter Vorlage einer Vollmacht Sie zur Zahlung der geltend gemachten Forderung aufgefordert hat. Im weiteren müssen Sie bei Zugang des Mahnschreibens in Verzug gewesen sein. Dies ist dann nicht der Fall, wenn Ihnen die Zahlungsaufforderung erst derart spät zugegangen ist, dass Ihnen keine Zeit blieb den geforderten Betrag fristgerecht zu zahlen. Insoweit ist bei Zugang des Mahnschreibens nicht von einem Verzug auszugehen, so dass diese Kostenrechnung nicht berechtigt ist.
2. Den Rückzahlungsanspruch habe ich "ohne Präjudiz" überwiesen. Macht es Sinn, gegen diesen ebenfalls noch vorzugehen?
Aus Ihren Angaben nicht. Nach Ihren Schilderungen war die Gesellschaft dauerhaft überschuldet und in der Krise. Nur durch die Gewährung von Darlehen und Übernahme von Kosten der Gesellschaft konnte diese weiter bestehen. Die Rückzahlung der gewährten Darlehen erfolgte hierbei noch in der Krisensituation, die noch nicht beseitigt war. Hierfür spricht, dass das Darlehen nicht vollständig zurückgezahlt werden konnte und schließlich durch die Rechnung des Steuerberaters die Zahlungsunfähigkeit eingetreten ist. Möglicherweise wurde hierbei zu spät ein Insolvenzantrag gestellt, weshalb auch ein Ermittlungsverfahren eingeleitet wurde. Dies wäre allerdings auch eingeleitet worden, wenn das Insolvenzverfahren mangels Masse nicht eröffnet worden wäre. Aufgrund der Zahlung kann zudem ein Anerkenntnis zu sehen sein, so dass dies eine Rückforderung zusätzlich erschwert. Vorbehaltlich der Sichtung der Unterlagen insbesondere der Darlehensverträge und der genauen zeitlichen Abfolge erachte ich daher eine Rückforderung des gezahlten Betrages als risikoreiche.
3. Inzwischen habe ich auch eine Vorladung der Polizei als Beschuldigten wegen Insolvenzverschleppung erhalten. Ich war nicht dort. Wie realistisch ist aufgrund des obigen Sachverhalts, dass eine Verurteilung wegen Insolvenzverschleppung in Betracht kommt. Wie wahrscheinlich die Einstellung des Verfahrens aufgrund der geringen Schuldhöhe und der Rückzahlung, mit welcher diese Schuld ja voraussichtlich vollständig beglichen wird.
Hier sollte zunächst Akteneinsicht genommen werden und dann eine schriftliche Einlassung erfolgen. Aufgrund der Schadensbegleichung erachte ich ein Strafbefehl oder aber eine Einstellung gegen eine Auflage als möglich. Soweit keine einschlägigen Vorstrafen bestehen sollte im äußersten Fall mit einer Geldstrafe zu rechnen sein.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwalt Marcus Schröter, MBA
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Rechtsanwalt Marcus Schröter, MBA
Ich habe eine Rückfrage zu Ihrer Antwort aus 1.
Eine Mahnung wurde nicht an mich versandt, lediglich das mir erst am Tage der Zahlungsfrist zugegangene Aufforderungsschreiben zur Begleichung der Rückzahlungsansprüche. Allerdings eben dieses mit Fristsetzung zum dem bestimmten Datum 08.02.2019. Also Bedarf es dennoch einer Mahnung?
Das Schreiben selbst kann ja im Briefkasten durchaus eher zugestellt worden sein. Ich bin jedoch erst an diesem Freitag 08.02.2019 wieder nach Hause gekommen, habe das Schreiben an diesem Tag gelesen und sofort am folgenden Montag beim Insolvenzverwalter angerufen.
Das Schreiben mit Kostennote von über 700 Euro hat ein anderer Anwalt aus der Kanzlei des Insolvenzverwalters geschrieben. In diesem Schreiben vom 14.02.2019 war auch gleichzeitig die Antwort auf meine Emailanfrage vom 12.02.2019, in der ich um Klärung des Sachverhalts bat (ich schrieb dort sogar eindeutig, dass ich meinem Zahlungsanspruch nachkommen möchte, sofern es sich nicht um ein Missverständnis handelt).
Bleibt es unter diesen konkreten Umständen bei Ihrer Antwort zu 1. oder gibt es noch zusätzliche Anmerlkungen. Macht es hier also Sinn, die Forderung der Kostennote anwaltlich abzuwehren?
Vielen Dank für die Rückmeldung.
Die Forderung aus der Kostenrechnung sollten Sie mit dem Verweis, dass Ihnen das Schreiben erst am 08.02.2019 zugegangen ist abwehren. Eine früheren Zugang muss die Gegenseite beweisen, was bei einem einfachen Brief in der Regel nicht gelingen wird. Insoweit bleibt es bei meinen Ausführungen.
Mit besten Grüßen
Marcus Schröter
Rechtsanwalt