Sehr geehrte Fragestellerin,
ich stimme Ihnen zu, dass der Nachlass als Neuerwerb aktuell in die Insolvenzmasse fällt. Problematisch ist jedoch, dass dieser möglicherweise nicht ausreicht, um die Nachlassverbindlichkeite zu befriedigen. Bitte beachten Sie, dass Sie nach dem Urteil des BGH vom 11.05.2006, IX ZR 42/05
, verpflichtet sind, eine Nachlassinsolvenz zu beantragen, um die Masse vor dem Zugriff der Nachlassgläubiger zu schützen. Sie könnten sich also Regressforderungen der Insolvenzgläubiger des Erben ausgesetzt werden, wenn die Erbschaft und die fehlende Trennung dazu führt, dass die Quote geringer ausfällt.
Eröffnungsgrund für eine Nachlassinsolvenz ist gemäß § 320 InsO
Zahlungsunfähigkeit, wobei diese wie in § 17 InsO
zu verstehen ist. Da ich Sie so verstehe, dass es aktuell fällige Zahlungsforderungen gibt wie z.B. die Beerdigungskosten, die nicht bedient werden können, da keine Geldmittel vorhanden sind und erst die Wohnung veräußert werden müsste, dürfte Zahlungsunfähigkeit vorhanden sein. Es darf hier wie auch sonst bei einem Schuldner eine Unterdeckung von maximal 10 % vorhanden sein.
Aus meiner Sicht sollten Sie zeitnah ein Nachlassinsolvenzverfahren herbeiführen und so die beiden Vermögensmassen trennen. Alternativ bestünde die Möglichkeit, einen Nachlassverwaltung zu beantragen, wenn Sie damit rechnen, aus dem Nachlass einen kleinen Überschuss zu erhalten. Ggf. macht es auch Sinn, wenn Sie sich hierüber mit dem Insolvenzgericht abstimmen.
Jedenfalls sollten Sie aufgrund der hohen Nachlassverbindlichkeiten veranlassen, dass ein zweiter Verwalter, sei es nun ein Insolvenz- oder Nachlassverwalter, bestellt wird, der dann die Verwertung insbesondere der Immobilie vornimmt. Die Nachlassinsolvenz müsste dann auch ins Grundbuch aufgenommen werden. Der Insolvenzschuldner ist in keinem Fall verfügungsbefugt.
Im Hinblick auf die Vorfälligkeitsentschädigung teile ich weiter mit, dass diese nur dann anfällt, wenn das Darlehen gekündigt ist oder aber im Wege des Verkaufs der Wohnung vorzeitig abgelöst wird. Entscheidet sich der Käufer, dieses fortzuführen, und ist auch die Bank hiermit einverstanden, fällt diese nicht an.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwältin Dr. Elke Scheibeler
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