Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegeben Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Zu Ihren Fragen:
1)
Es ist korrekt, dass der Insolvenzvermerk im Grundbuch gelöscht wird, sobald der Insolvenzverwalter die Freigabe der Immobilie erklärt hat. Je nachdem, ob der Insolvenzverwalter die Freigabe direkt dem Grundbuchamt mitteilt (wird aus Kostengründen eher selten praktiziert) oder das Insolvenzgericht ersucht, die Löschung zu veranlassen (die Regel), kann es zu unterschiedlich langen Fristen bei der Löschung kommen. Die von der Bank gesetzte Frist (6 Monate) sollte in beiden Fällen jedoch ausreichend sein.
2)
Welche Schulden Ihrer Frau der Immobilie angelastet werden, ergibt sich aus dem Grundbuch bzw. den von Ihnen und Ihrer Frau unterzeichneten Sicherungszweckerklärungen. Da der Inhalt dieser Unterlagen nicht mitgeteilt wurde, kann leider keine detailliertere Beurteilung erfolgen.
3)
Von der Restschuldbefreiung werden grds. nur ungesicherte Verbindlichkeiten erfasst. Bestellte Kreditsicherheiten haften dagegen auch nach Erteilung der Restschuldbefreiung für die gesicherten Schulden. Somit ist eine Zwangsversteigerung nach Erteilung der Restschuldbefreiung wegen (gesicherter) Insolvenzforderungen durchaus möglich.
4)
Da der Inhalt des Grundbuchs und der Sicherungszweckerklärung unbekannt ist, kann diese Frage nicht endgültig beantwortet werden. Grds. sind mit der Schuldhaftentlassung (nur) die in dieser Erklärung bezeichneten Forderungen erledigt. Handelt es sich bei diesen Forderungen um sämtliche durch die Immobilie gesicherte Verbindlichkeiten, besteht keine Haftung für weitere Verbindlichkeiten Ihrer Ex.
5)
Die Gefahr, dass eine Zwangssicherungshypothek noch eingetragen wird, besteht bis zur Löschung Ihrer Ex als Miteigentümerin. Dabei ist der Eingang der Anträge entscheidend: Geht dem Grundbuchamt 5 min vor Ihrem Antrag auf Eintragung der Auflassung noch ein Antrag auf Eintrag einer Zwangssicherungshypothek zu, so wird diese noch eingetragen. Allerdings besteht u.U. die Möglichkeit, gegen nach der Auflassung selbst eingetragene Zwangssicherungshypotheken vorzugehen.
6)
Doppelhaftung ist möglich. Der Insolvenzvermerk bezeugt die Zugehörigkeit der Immobilie zur Masse, die Zwangssicherungshypothek die Haftung für eine bestimmte Schuld.
7)
Der Insolvenzverwalter wird keine Schulden eintragen, da er auch ohnehin bereits zur Verwertung berechtigt ist. Eine freihändige Verwertung (= Verkauf) kommt nur hinsichtlich des Miteigentumsanteils Ihrer Ex in Betracht, d.h. er kann die Immobilie insgesamt nicht ohne Ihre Mitwirkung veräußern. Allerdings besteht die Möglichkeit einer sog. Teilungszwangsversteigerung als gesetzlich vorgesehenes Mittel zur Aufhebung einer Bruchteilsgemeinschaft.
8)
Da auch ein Bausparvertrag betroffen und unbekannt ist, ob dieser dem Insolvenzbeschlag unterliegt, kann eine Lösung hinsichtlich der Übernahme der Wohnung durch Sie nur zusammen mit dem Insolvenzverwalter gefunden werden. Da dieser an einer Erhöhung der Insolvenzquote interessiert ist und diese durch eine Vermehrung der Vermögensmasse bzw. Reduzierung von Schulden erreicht werden kann, sollte der Insolvenzverwalter an einer Übernahme der Schulden alleine durch Sie sehr interessiert sein. Da die Wohnung zudem überschuldet ist, sollte auch eine im Gegenzug erfolgte Freigabe der Immobilie kein Problem sein. Ein solches könnte sich aber dann auftun, wenn der Bausparvertrag zur Masse gehört – diesen wird der Insolvenzverwalter dann nicht überschreiben.
9)
Die Gefahr, dass Sie auf Schulden sitzenbleiben, die durch eine (Teilungs-)Zwangsversteigerung der Wohnung nicht gedeckt werden, ist durchaus gegeben. Daher sollten Sie in der Tat eine Lösung mit den Beteiligten finden. Da sich die Bank bereits kompromissbereit gezeigt hat, kommt nun alles auf Ihre Verhandlungen mit dem Insolvenzverwalter an.
10)
Ich vermute, Ihre Frage geht dahin, ob ohne „Herrn Ruge" die Zwangsversteigerung betrieben werden kann. Dies ist durchaus möglich, siehe oben.
11)
Die Schulden werden in Höhe des Versteigerungserlöses (abzgl. der Verfahrenskosten und ggf. vorrangig abzulösender Rechte) getilgt. Was mit dem Bausparer passiert, ergibt sich aus dem Bausparvertrag selbst. Für gewöhnlich ist ein Bausparguthaben zur Absicherung von Darlehen verpfändet; dies jedoch nur im Falle einer sog. Zwischenfinanzierung, in der die endgültige Finanzierung des Darlehens über ein Bauspardarlehen erfolgen soll.
12)
Die Wahrscheinlichkeit, dass jemand nur einen Miteigentumsanteil zu ½ kauft, ist äußerst gering. Außer Ihnen dürfte kaum jemand am Erwerb dieses Anteils interessiert sein. Da dem Gesetzgeber dies bekannt war, wurde daher das Instrument der Teilungszwangsversteigerung geschaffen.
13)
Die Frage zur „Gegenleistung" ist so nicht verständlich und sollte präzisiert werden. Sollte diese Frage in Bezug auf die Insolvenz gestellt sein, so wird darauf hingewiesen, dass den Insolvenzverwalter vorwiegend die Massemehrung bzw. der Masseerhalt interessiert, da dies seine originäre Pflicht ist.
14)
Der Verkaufspreis wird (vermutlich) zunächst mit den gesicherten Schulden verrechnet. Ein Übererlös wird hälftig zwischen Ihnen und der Insolvenzmasse geteilt. Für die durch einen Mindererlös nicht gedeckten Schulden haften Sie und Ihre Ex als Gesamtschuldner, d.h. Sie haften der Bank für den GESAMTEN Restbetrag.
15)
Ein Massebeitrag ist der Betrag, der der Insolvenzmasse zufließt. Die Höhe liegt im Ermessen des Insolvenzverwalters und ist mit diesem auszuhandeln.
16)
Dieses Procedere ist normal und der Insolvenzverwalter wird sich auch daran halten (müssen). Auch die Quote von 3 % - 4 % ist bei Immobilien von geringerem Wert durchaus üblich. Allerdings sollte darauf geachtet werden, dass dem Insolvenzverwalter nur ½ Miteigentumsanteil zusteht, so dass sich auch die Quote nur auf den hälftigen Wert der gesamten Immobilie beziehen kann.
17)
Die Anmeldung zur Tabelle nimmt der jeweilige Gläubiger (hier also wohl die Bank) vor.
18)
Sollten Sie durch die Forderungen des Insolvenzverwalters in finanzielle Not geraten, kann dies theoretisch auch zu Ihrer eigenen Insolvenz führen. Ob Sie Ihre Mitarbeiter dann behalten können, liegt dann nicht mehr in Ihrer Hand. Allerdings ist kein Insolvenzverwalter daran interessiert, einen Drittschuldner in die Insolvenz zu treiben, da er dann nichts mehr erhalten würde.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht Thomas Henning, Rechtsanwalt
Antwort
vonRechtsanwalt Thomas Henning, Wirtschaftsjurist
Nürnberger Strasse 71
96114 Hirschaid
Tel: 095432380254
Tel: 017621155404
Web: https://www.ra-henning.biz
E-Mail:
Rechtsanwalt Thomas Henning, Wirtschaftsjurist