Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
1. Als Privatperson sind Sie nicht verpflichtet einen Insolvenzantrag zu stellen. Allerdings kann das Finanzamt bei Steuerrückständen einen Insolvenzantrag stellen, um das Verfahren dann einzuleiten, insbesondere wenn Vermögenswerte vorhanden sind.
2. Aktuell besteht die Gefahr, dass Gläubiger von Ihnen Zwangssicherungshypotheke auf Ihren Miteigentumsanteil im Grundbuch eintragen lassen, wenn die Gläubiger vollstreckbare Forderungen haben. Bei dem Finanzamt ist die Gefahr einer Vollstreckung akut. Dies erschwert eine Übertragung des Miteigentumsanteils, so dass hier Handlungsbedarf besteht.
3. Wenn Sie einen Insolvenzantrag stellen, fällt der Miteigentumsanteil in die Insolvenzmasse und der Insolvenzverwalter wird versuchen diesen zu verwerten. Erster Versuch ist in der Regel eine Übernahme in der Familie. Im weiteren werden durch Eröffnung des Insolvenzverfahrens bestehende Darlehen von Ihnen gekündigt, wozu auch die Immobilienfinanzierung gehört, was dann zur Fälligkeit und Verwertung der Sicherheiten führt.
4. Zur weiteren Vorgehensweise ist ein Insolvenzantrag zunächst zurückzustellen. Vielmehr sollten Sie eine Übertragung Ihres Mieteigentumsanteils an Ihre Eltern/Familie vornehmen. Eine Schenkung scheidet aber aufgrund einer Anfechtbarkeit aus, so dass der Miteigentumsanteil zum aktuellen Markt- bzw. Verkehrswert zu übertragen ist. Bestehende Verbindlichkeiten können hierbei in Abzug gebracht werden. Soweit dem Miteigentumsabteil ein Wert von EUR 100.000,- beizumessen ist, sind bestehende Verbindlichkeiten auf Ihrem Miteigentumsanteil von EUR 70.000,- bzw. die aktuelle Valuta in Abzug zu bringen. Der verbleibende Restbetrag von ca. EUR 30.000,- wäre dann ein Kaufpreis den der Käufer tragen müßte. Im weiteren müßte auch das bestehende Darlehen von Ihnen umgeschuldet werden. Insoweit wäre denkbar, dass Sie Ihren Miteigentumsanteil sowie die Immobilienfinanzierung an die Eltern/Familie übertragen gegen Zahlung des Kaufpreises. Die anfallenden Finanzierungskosten für Ihren Miteigentumsanteil könnten z.B. durch eine Mietzahlung von Ihnen ausgeglichen werden. Soweit der Mieteigentumsanteil zum Verkehrswert übertragen wird, besteht auch nicht das Risiko einer Anfechtung durch den Insolvenzverwalter.
5. Die Ermittlung des Verkehrswertes kann hierbei durch das Ortsgericht bei Ihrer Gemeinde erfolgen.
Für eine weitergehende insolvenzrechtliche Beratung stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen