Die Parteien sind sich darüber einig, dass der Käufer ohne Anrechnung auf den Kaufpreis eventuell zu bestellenden Dienstbarkeiten und Baulasten übernimmt und im Grundbuch duldet, die notwendig sind, um das gesamte Bauvorhaben genehmigungs- bzw. anzeigefähig zu machen und um hierfür eventuell gemachten Auflagen der zuständigen Behörden zu entsprechen sowie insgesamt durchzuführen. ... Sämtliche Zahlungen sind jedoch nicht fällig, bevor der beurkundende Notar den Vertragsparteien folgendes bestätigt hat, wozu die Vertragsparteien ihn hiermit beauftragen: a) Rechtswirksamkeit des vorliegenden Vertrages und Vorliegen der für seinen Vollzug erforderlichen Genehmigungen, b) Eintragung der zugunsten des Käufers zu bestellenden Auflassungsvormerkung im Grundbuch, c) Vorlage der Erklärung eines Grundpfandrechtsgläubigers, der dem Verkäufer einen Kredit gewährt hat und ihn durch eine Grundschuld im Grundbuch absichert.