Sehr geehrte(r) Fragesteller(in),
vielen Dank für Ihre Anfrage, diese möchte ich an Hand Ihrer Angaben hier zusammenfassend, im Rahmen einer Erstberatung und unter Beachtung Ihres Einsatzes wie folgt beantworten:
Ihre Frage betrifft Fragen des öffentlichen Baurechts. (Baugenehmigung, Nutzungsänderung) und des zivilen Nachbarrechts (Nachbarrechtsgesetz, BGB), sowie dem Wohnungseigentumsgesetz.
Da Baugenehmigungen (und sonstige Bauerlaubnisse) grundsätzlich unbeschadet privater Rechte Dritter (z.B. Eigentumsverhältnisse, privates Nachbarrecht) erteilt werden (Art. 16 Abs. 5 BayBO), und die Baugenehmigungsbehörden nur öffentlich-rechtliche Vorschriften (z.B. BImschG für Lärm- und Geruchsimissionen, öffentliches Nachbarrecht (z.B. Brandschutz)) zu prüfen haben(Art. 54 Abs. 2 BayBO), kann es zu der Konstellation kommen, daß obwohl eine behördliche Genehmigung vorliegt (und hier z.B. Nachbar- und Anwohnereinwendungen nicht eintsprochen wurden), die sogenannt Drittbetroffenen im Genehmigungsverfahren anschliessend oder zeitgleich zivilrechtlich klagen.
Sie benötigen also eine behördliche Genehmigung UND eine zivilrechtliche Erlaubnis (Vertrag) bzw. Möglichkeit die Genehmigung umzusetzen. Das verkennt Ihr "Entwurfsverfasser" (und womöglich auch Ihr Vermieter).
Das von Ihnen zitierte Urteil lässt zudem vermuten, daß der (Wohnungs-)Eigentümer Ihrer Räumlichkeiten, von den übrigen Eigentümern (der Wohnungseigentümergemeinschaft, der Gesamthandsgemeinschaft) in der Vergangenheit mehrfach erfolgreich vor den Zivilgerichten verklagt wurden.
Die fehlende behördliche Genehmigung - zu denken wäre an eine Erleichterungm Ausnahme oder Befreiung von den bauplsnungrechtlichen Vorschriften (BauGB, Bebauungsplan) iVm BauNVO)- , mögliche Geruchs- oder Lärmemissionen (auch durch den Lierferverkehr), sowie sonstige etwaige Vorbehalte stehen damit Ihrem Vorhaben derzeit wohl entgegen.
Ich hoffe, Ihnen hilfreichen ersten Überblick verschafft zu haben.
Für das entgegengebrachte Vertrauen bedanke ich mich recht herzlich. Ich hätte Interesse an einer weiteren Mandatierung.
Bitte beachten Sie, dass diese Beratung nicht eine umfassende Prüfung an Hand aller relevanten Unterlagen und gegebenenfalls weiter Ermittlungen zum Sachverhalt ersetzen kann. Gerne weise ich darauf hin, dass Sie im die Möglichkeit haben eine kostenlose Nachfrage zu stellen.
Mit freundlichen Grüßen aus dem Großraum Mannheim
Peter Lautenschläger
Rechtsanwalt
Rechtsanwaltskanzlei P. Lautenschläger
Horazweg 4
69469 Weinheim
http://www.lautenschlaeger.de
Festnetz : (06201) 49 42 44
Diese Antwort ist vom 17.09.2012 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Sehr geehrter Herr Lautenschläger
Vielen Dank für Ihre Antwort.
1. Angenommen ich kriege die Nutzungserlaubnis (danach sieht es nämlich aus).
2. Angenommen ich hätte keine Geruchs- und Lärmemissionen (die hätte ich in der Tat nicht, auch keine Lieferverkehremissionen)
Wie will die Eigentümerschaft mir die zivilrechtliche Erlaubnis verweigern (ich vermute mal als Laie, dass sie das begründen muss)?
Emissionen gibt es keine (wir gehen einfach mal davon aus).
Indem sie sich auf das Gerichtsurteil beruft?
Viele Grüße aus München
Vielen Dank für Ihre Nachfrage, die allerdings eher eine Fallvariante ist.
Die Eigentümergemeinschaft (Mehrheit) wird sich auf bestehende Verträge - insbesondere den Teilungsvertrag - berufen. Denkbar wäre z.B. auch eine erhöhte Bransgefahr und danmit die Frage nach der Versicherbarkeit. Im Vordergrund dürften Rechte/Argumente aus Eigentum stehen (Wertminderung o.ä.).
Das(die) Urteil(e) gelten zwar nur inter pares (also unter den damals streitenden Prozessparteien), allerdings muß erwartet werden, daß neue Urteile Ihnen gegenüber ähnlich ausfallen.
Einzelheiten müssten Sie bei der Eigentümergemeinschaft erfragen bzw. müssten sich aus dem Urteil ergeben. Falls Sie das Gericht kennen (vermutlich Amts- oder landesgericht) könnte ich versuchen im Rahmen einer weiteren Mandatierung das Urteil zu beschaffen.
Peter Lautenschläger
Rechtsanwalt