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Rückbauverlangen mehrere Wohneinheiten

| 1. April 2011 15:36 |
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Baurecht, Architektenrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt Michael J. Zuern

Sehr geehrte Damen und Herren,

mir wurde ein Haus zum Kauf angeboten, welches mittlerweile in 7 kleine Wohnungen aufgeteilt ist. Die ursprüngliche Baugenehmigung wurde nur für 4 Wohnungen erteilt (und das, obwohl in dem Gebiet laut Bebauungsplan schon immer eigentlich nur 2 Wohnungen genehmigungsfähig sind). Durch den nachträgichen Ausbau des Dachgeschosses und der Aufteilung von größeren Wohnungen in kleinere wurde die Zahl der Wohnungen ca. im Jahr 1985 auf die bis jetzt bestehenden 7 Wohnungen erhöht. Dies war wohl von Anfang an von den Eigentümern so geplant gewesen, da alle Anschlüsse entsprechend im Rohbau berücksichtigt wurden.

Kann die Baubehörde von dem alten Eigentümer oder mir als neuen Eigentümer Rückbau verlangen oder ein Zwangsgeld erheben? Die Wohnungen sind alle fest vermietet - falls ein Rückbau verlangt wird, wie ist dieser überhaupt gegen die momentanen Mieter durchsetzbar? Mit welchen Kosten (Zwangsgeld)habe ich ungefähr zu rechnen (Umbaumaßnahmen außen vor gelassen)? Muß ich mit Leerstand rechnen, um zum Beispiel auf den Auszug eines weiteren Mieters zu warten, um Wohnungen wieder zusammenlegen zu können?

Der Gemeinde war der Zustand des Hauses hinlänglich bekannt. Es gibt nur 2 Stellplätze vor dem Haus plus eine Garage, laut jetziger Satzung der Gemeinde ist pro Wohnung ein Stellplatz zu schaffen.

Für Ihre Hilfe bedanke ich mich sehr.


Sehr geehrter Fragesteller,

gerne beantworte ich Ihre Fragen aufgrund des dargelegten Sachverhalts wie folgt:

Die Baubehörde kann nicht den Rückbau verlangen, aber sie kann die Nutzung untersagen. Den Mieter kann die Behörde zur Duldung (der Untersagung der Nutzung) zwingen. Der Mieter hätte gegen Sie als Vermieter einen Anspruch auf Schadensersatz (Umzugskosten, teurere Wohnung etc.)

Zwangsgeld dürfte sich im Bereich 1.00 – maximal 10.000 Euro bewegen, ist aber immer abhängig von den örtlichen Gepflogenheiten.

Natürlich müssen Sie mit Leerstand rechnen, insbesondere wenn Ihnen die Nutzung untersagt wurde.

Die heutigen Bestimmungen zur Anzahl der Stellplätze sind unbeachtlich, weil insoweit nur die Genehmigung zählt und im übrigen Bestandsschutz besteht.

Wenn die Gemeinde zugleich Genehmigungsbehörde ist, könnte eine Untersagung verwirkt sein, kann aber in diesem Rahmen so nicht seriös beurteilt werden.

Einen ersten Überblick über die bestehende Rechtslage hoffe ich gegeben und Ihnen damit weitergeholfen zu haben. Über eine positive Bewertung würde ich mich in jedem Fall freuen.

Sofern Sie weitere Hilfestellung benötigen, können Sie sich gerne an mich wenden.

Mit freundlichem Gruß

Michael J. Zürn
Rechtsanwalt

Bewertung des Fragestellers 8. April 2011 | 18:54

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