Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegeben Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Nach meiner ersten vorläufigen Einschätzung bin ich genau wie Sie der Meinung, dass hier ein Problem vorliegt, was auch nicht einfach so erledigt werden kann.
Der Bauträger wird sich diesbezüglich etwas Konkretes überlegen müssen, um einen genehmigungsfähigen Zustand herzustellen (wenn die Baugenehmigungs- und Straßenbehörde, die man nochmals ansprechen sollte, keine Ausnahme zulässt).
Schuldet der Bauträger – wie dies regelmäßig der Fall ist, wenn nichts anderes vertraglich verabredet wurde – eine genehmigungsfähige Planung, so ist das Werk (die Bauträgerleistung) fehlerhaft, wenn die Bau- bzw. eine straßenrechtliche Genehmigung nicht (vollständig) erteilt wird, wobei auch eine dauerhaft genehmigungsfähige Planung geschuldet wird - wie hier.
Zur Annahme einer – im Grundsatz möglichen – vertraglichen Risikoübernahme durch den Auftraggeber (Sie) reicht seine Kenntnis vom Genehmigungsrisiko nicht aus, zumal dieser auch in aller Regel nicht sachverständig ist.
Ist die genehmigungsreife Planung in der vorgesehenen Art nicht möglich und ist deshalb das Bauträgerwerk mangelhaft, so können Sie als der Besteller Ihre Mängelgewährleistungsrechte (Nacherfüllung bzw. -nachbesserung, deren Selbstvornahme, Minderung, Rücktritt und Schadensersatz) grundsätzlich ohne Fristsetzung geltend machen (ich würde aber hier sicherheitshalber nicht darauf verzichten, schriftlich eine Frist zur Mängelbeseitigung zu setzen, um nichts verkehrt zu machen); eine Pflicht des Bestellers, seine Vorgaben für die Planung dem rechtlich Zulässigen anzupassen und so Gelegenheit zur Nacherfüllung zu geben, besteht nicht immer, was aber vertraglich mit dem Bauträger geregelt sein sollte und nachgesehen werden muss.
Sie sollten daher Rücksprache mit dem Bauträger halten (und dem Bau- und Straßenamt, s. o.) und abwarten, was er vorschlägt.
Ihren Lageplan habe ich mir angesehen.
In der Tat mutet dieses eigenartig an.
Umwege und andere Unzumutbarkeiten haben vertragsgemäß auch nicht hinzunehmen, was im Gesetz zum Ausdruck kommt:
Das Werk ist nur dann frei von Sachmängeln, wenn es die vereinbarte Beschaffenheit hat.
Soweit die Beschaffenheit nicht vereinbart ist, ist das Werk frei von Sachmängeln,
- wenn es sich für die nach dem Vertrag vorausgesetzte, sonst
- für die gewöhnliche Verwendung eignet und eine Beschaffenheit aufweist, die bei Werken der gleichen Art üblich ist und die der Besteller nach der Art des Werkes erwarten kann.
Es dürfte damit ein Sachmangel vorliegen, wenn der Stellplatz derart errichtet würde.
Eine Bordsteinabsenkung (ggf. mit Anpassung des Geh- und Radweges) im Bereich einer geplanten Zufahrt innerhalb der öffentlichen Verkehrsfläche bedarf der Genehmigung der Stadt und ist beim zuständigen Straßenbaulastträger (Stadt Berlin) zu beantragen.
Dieses wäre wie bei der Baugenehmigung allein Aufgabe des Bauträgers/der Baufirma, wenn vertraglich hier nichts anderes bestimmt wurde.
Ich habe Zweifel, ob dieses in der Kurve möglich ist, da es letztlich um eine Zufahrt zum Grundstück geht, was gefährlich sein könnte in einer Kurve.
Die Baufirma hat hier eine vertragsgerechte und eine genehmigungsfähige Lösung zu finden, wobei Letztere entscheidend für erstere ist.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Daniel Hesterberg, Rechtsanwalt
Antwort
vonRechtsanwalt Daniel Hesterberg
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Rechtsanwalt Daniel Hesterberg
Hallo Herr Hesterberg,
erstmal vielen Dank für die schnelle Beantwortung.
Ich kann mir schon vorstellen, dass die Baufirma eine Genehmigung für die Absenkung im "geraden" Bereich bekommt und damit aber ein schräger Platz nötig werden würde. Das das von der Einfahrt her dann aber total unpraktikabel ist, habe ich erst letzte Woche vor Ort festgestellt, als ich mir das in Ruhe angesehen habe.
m.E. gibt es nur 3 Optionen:
1) Schräg in der Stichstrasse (unpraktikabel)
2) gerade in der Stichstrasse (praktikabel, aber Kurve)
3) Schräg an der Längsstrasse (da wo in der Zeichnung der Stempel ist und der kleine Kreis, der wohl den Grenzstein markiert) = unpraktikabel und dummer Raumverlust, keine Kurve.
Diese schrägen Zufahrten sind m.E. nicht weniger gefählich als am unteren Ende der Kurve (sei es für Fussgänger oder für rechts vor links). Also Kurve halten sie für wenig ausichtsreich aus ihrer Erfahrung?
Kann man eine Amtsentscheidung anfechten (oder wie man das auch nennt) und das zur erneuten Prüfung geben? Dazu bräuchte ich dann bestenfalls sicher Rechtsbeistand vor Ort oder? Welches genaue Fachgebiet? Baurecht oder Verkehrsrecht oder was anders?
Grüße & Danke
Daniel Offermann
Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),
vielen Dank für Ihre Nachfrage, die ich gerne wie folgt beantworte:
Bei der Kurve kommt jedenfalls darauf an, ob diese wirklich gefährlich ist.
Eine Möglichkeit kann schon bestehen, da es sich sowieso um eine Zone 30 handelt.
Aber das muss letztlich das Bauamt vor Ort entscheiden.
Nach meiner Erfahrung kommt es dabei in erster Linie auf den jeweiligen Sachbearbeiter der Behörde an, was leider nur abzuwarten bleibt.
Amtshandlungen in Form von Verwaltungsakten 8z. B. Ablehnung der Bordsteinabsenkung) können Sie mit Rechtsmitteln (Widerspruch/Anfechtungsklage) angreifen, am besten in der Tat mit anwaltlicher Hilfe, wobei Sie einen (Fach-)Anwalt für Verwaltungsrecht (das schließt Bau und Straßenrecht mit ein) aufsuchen sollten.
Ich hoffe, Ihnen damit weitergeholfen zu haben und wünsche Ihnen noch einen schönen Tag.
Mit freundlichen Grüßen
Daniel Hesterberg
Rechtsanwalt