Frage 1: Wenn ich jetzt Wohnrecht auf das ganze Haus eintragen lasse (denn ich möchte mit vorbehalten, auf eine bestimmte Zeit die ganze, oder wenigstens einzelne Räume der anderen Wohnung noch zu nutzen) , kann dann mein Sohn (S1) , mit meinem Einverständnis (also wenn ich einmal die Wohnung, oder einem Teil nicht mehr benützen möchte), entweder den ganzen Teil, oder einzelne Räume vermieten (als Vermieter), ohne dass es Nachteile gibt, z.B steuerlich, oder, sollte ich einmal in ein Pflegeheim kommen, das Sozialamt Zugriff bekommen, und auch ob die Abschmelzung ab dem Zeitpunkt der Überschreibung anläuft. ... Frage 2: Gilt bei Nießbrauch in diesem Fall immer noch die Rechtsprechung, des Zugriffsrechts des Sozialamts für Pflegeleistungen, sowie dem Nichtbeginn der Jahresanschmelzung ab Übertragung? Frage 3: Wie wirkt sich ein Veräußerungsverbot des Grundsückes mit Wohnrecht an Dritte , außer an Geschwister des Eigentümers aus.