Sehr geehrte/r Fragesteller/in,
gegenüber der Tante gibt es leider nur einen geringen Freibetrag bei der Schenkung von 20.000 €
Es gilt hier die Steuerklasse II, siehe § 15 Absatz 1 Nr. 3 Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz bzw. Klasse III wenn es sich um den nicht verwandten Ehegatten handelt:
Zitat:§ 15 Steuerklassen
(1) Nach dem persönlichen Verhältnis des Erwerbers zum Erblasser oder Schenker werden die folgenden drei Steuerklassen unterschieden:
Steuerklasse I:
1. der Ehegatte und der Lebenspartner,
2. die Kinder und Stiefkinder,
3. die Abkömmlinge der in Nummer 2 genannten Kinder und Stiefkinder,
4. die Eltern und Voreltern bei Erwerben von Todes wegen;
Steuerklasse II
1. die Eltern und Voreltern, soweit sie nicht zur Steuerklasse I gehören,
2. die Geschwister,
3. die Abkömmlinge ersten Grades von Geschwistern,
4. die Stiefeltern,
5. die Schwiegerkinder,
6. die Schwiegereltern,
7. der geschiedene Ehegatte und der Lebenspartner einer aufgehobenen Lebenspartnerschaft;
Steuerklasse III:
alle übrigen Erwerber und die Zweckzuwendungen.
(1a) ....
Der Freibetrag von 20.000 € ergibt sich aus § 16:
Zitat:§ 16 Freibeträge
(1) Steuerfrei bleibt in den Fällen der unbeschränkten Steuerpflicht (§ 2 Absatz 1 Nummer 1) der Erwerb
1. des Ehegatten und des Lebenspartners in Höhe von 500 000 Euro;
2. der Kinder im Sinne der Steuerklasse I Nr. 2 und der Kinder verstorbener Kinder im Sinne der Steuerklasse I Nr. 2 in Höhe von 400 000 Euro;
3. der Kinder der Kinder im Sinne der Steuerklasse I Nr. 2 in Höhe von 200 000 Euro;
4. der übrigen Personen der Steuerklasse I in Höhe von 100 000 Euro;
5. der Personen der Steuerklasse II in Höhe von 20 000 Euro;
6. (weggefallen)
7. der übrigen Personen der Steuerklasse III in Höhe von 20 000 Euro.
(2).....
Der überschüssige Betrag wäre dann nach § 19 mit einem Steuersatz von 25% zu versteuern. Ausgehend von einem Wert von 500.000 € wäre der Steuersatz bei 25 % , es wären dann also 120.000 € zu zahlen. Man kann hier auch den Weg wählen, dass das Haus an beide Ehepartner verschenkt wird. Dann hätte der Ehepartner auch einen Freibetrag, allerdings müssten als Nicht-Verwandter 30% Steuer gezahlt werden und es ergibt sich aktuell ein Betrag von 115.00 €, der Unterscheid ist also gering. Es gibt bei der Schenkungssteuer einen Sprung ab 300.000 €, so dass der Steuersatz für den Neffen bei einer Aufteilung niedriger wäre. Am Besten schauen Sie sich den § 19 selbst an oder nutzen einen der im Internet verfügbaren Rechner, um die günstigste Lösung zu finden.
Hinzu kommt noch, dass sich ein Wohnrecht wertmindernd auswirkt und daher der Wert von 500.000 € nochmals verringert wird. Erst wenn also konkret alles feststeht kann man dann die steuerlich günstigste Lösung finden. Je höher der Wert des Wohnrechts (grob gesagt fiktive Restlebenserwartung x Jahresmiete), desto geringer der Wert des Hauses, desto weniger Schenkungssteuer.
Um die Frage der Pflegekosten zu lösen gibt es mehrere Möglichkeiten, z.B. könnte eine Leibrente vereinbart werden, falls diese nötig wird. Da aber im Falle der Pflegebedürftigkeit innerhalb der nächsten 10 Jahre sowieso eine Rückforderung der Schenkung durch das Sozialamt droht, wird dieses Sie schon zur Zahlung anhalten. Ob dann eine Rückforderung im Verarmungsfall vereinbart werden sollte ist eher zweifelhaft, da das Sozialamt unter Umständen dieses Recht geltend macht und Sie dann nie sicher sein können, das Haus auch behalten zu dürfen. Wenn die Pflegekosten sowieso so hoch sind hat auch Ihre Tante davon keinen Vorteil.
Der/die Wohnberechtigten müssen nicht in dem Haus wohnen, das Wohnrecht kann auch bei Umzug in ein Pflegeheim Bestand haben. Die Aufgabe des Wohnrechts löst dann übrigens unter Umständen neue Steuern aus, da Ihnen ja der Verzicht geschenkt wird. Wenn also vor einem Verkauf auf das Wohnrecht verzichtet wird löst dies dann nochmals Schenkungssteuer in Höhe des aktuellen Wertes es Wohnrechts aus.
Zusammenfassend ist es in der Regel am Sinnvollsten ein Wohnrecht an der ganzen Immobilie zu bestellen und dadurch den Wert erheblich zu mindern. Nach 10 Jahren droht dann auch keine Rückforderung durch das Sozialamt mehr. Um der Tante etwas finanzielle Sicherheit zu ermöglichen könnten Sie statt einer vollumfänglichen Schenkung ja einen geringen Kaufpreis und damit eine gemischte Schenkung vereinbaren, der Kaufpreis kann dann zudem in Raten gezahlt werden. Wenn die Tante dieses Geld nicht braucht, kann es dann immer noch per Erbschaft zurückfließen. Ansonsten ist es immer empfehlenswert die Immobilie schnell zu übertragen um die 10 Jahre vor dem Pflegefall voll zu kriegen. Wenn Ihre Tante im 9ten Jahre pflegebedürftig wird droht nämlich auch dann noch die komplette Schenkungsrückforderung durch die Sozialbehörden ohne dass Sie hier viel Einfluss haben, egal was Sie und Ihre Verwandten wünschen.
Ich hoffe damit Ihre Frage zufriedenstellend beantwortet zu haben und wünsche Ihnen noch einen schönen Tag.
Mit freundlichen Grüßen,
RA Fabian Fricke