Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Zu 1. Es ist durchaus möglich, in einem Testament Kind A zum Alleinerben zu ernennen und ihn mit einem Verschaffungsvermächtnis zu belasten, dass A eine Eigentumswohnung zum Preis von 225.000 Euro kaufen muss. Dies würde B jedoch nicht daran hindern, die Wohnung zu verkaufen und das Geld innerhalb kürzester Zeit auszugeben. Besser wäre daher:
Zitat:Die Eltern setzen sich gegenseitig zu Erben ein. Alleinerbe des zuletzt versterbenden soll Kind A sein. A wird mit einem Beschaffungsvermächtnis derart belastet, dass er eine Eigentumswohnung im Wert von ca. 225.000 Euro erwerben und Kind B den Nießbrauch (Wahlweise auch das Wohnrecht) an dieser Wohnung einräumen muss.
Dass B seinen Pflichtteil verlangen kann, wenn er das Vermächtnis ausschlägt, ergibt sich aus § 2307 BGB . Es muss also nicht extra erwähnt werden. Es schadet aber auch nichts, im Testament zur Klarstellung fortzuführen:
Zitat:Sollte B das Vermächtnis ausschlagen, soll B nur den Pflichtteil bekommen.
Zu 2: Eine angemessene Wohnung wird nicht als Vermögen angerechnet, wenn Sie selbst genutzt wird. (§12 Absatz 3 Nr. 4 SGB 2 ) Aber als selbstgenutzt gilt die Wohnung nur, wenn B darin wohnt. Wenn B sich weigert, dort einzuziehen, ist die Wohnung anrechenbares Vermögen. Dieses muss erst aufgebraucht werden, bevor er wieder Hartz IV bekommt. Deshalb der Rat bei 1, dass B nicht Eigentümer der zu erwerbenden Wohnung werden, sondern nur den Nießbrauch oder das Wohnrecht an dieser erhalten soll.
Zu 3: Die Höhe der Ausgleichszahlung kann im Testament festgelegt werden. Wenn das Haus im Erbfall mehr wert ist, ist dies kein Grund das Testament anzufechten. B kann jedoch seinen Erbteil oder sein Vermächtnis ausschlagen und den Pflichtteil fordern. Der Pflichtteil würde dann gegebenenfalls nach dem tatsächlichen höheren Wert des Hauses berechnet werden.
Zu 4: Die Bedingungen wie zu 1 lassen sich auch durch eine Schenkung regeln. Dies wäre eine Schenkung unter Auflagen. Da müsste dann alles notariell beurkundet werden.
Für die Eltern hätte die Schenkung den Nachteil, dass sie das Haus nicht mehr verkaufen können, wenn sich ihre Lebensplanung ändert. Für A hätte es den Vorteil, dass das Haus tatsächlich noch vorhanden wäre, wenn es zum Erbfall kommt.
Ausnahmen hiervon wären grober Undank und Verarmung des Schenkers in den 10 Jahren, nach der Schenkung.
Bei der Lösung mit einem Testament müssten die Eltern das Haus als Vermögen verbrauchen, wenn sie zum Pflegefall werden, ins Pflegeheim müssen und die Zahlungen der Pflegeversicherung nicht ausreichen, um das Pflegeheim zu bezahlen. Bei einer Schenkung wäre das nur der Fall, wenn die Pflegebedürftigkeit innerhalb von 10 Jahren seit der Schenkung eintritt. Wenn eine mögliche Pflegebedürftigkeit der Eltern erst nach Ablauf der 10 Jahresfrist eintritt, wäre das Haus vor einem Zugriff durch das Sozialamt gesichert.
Wichtig wäre im Fall der Schenkung, dass das Wohnrecht der Eltern im Grundbuch einzutragen ist, und dass im notariellen Schenkungsvertrag genau bestimmt wird, wann der Beschenkte die Auflage (Kauf der Eigentumswohnung für B) zu erfüllen hat, dass bestimmt wird, was geschehen soll, wenn sich die Vermögensverhältnisse des A in der Zwischenzeit soweit verschlechtern, dass er die Auflage nicht erfüllen kann und was zu geschehen hat, wenn B stirbt, bevor die Erfüllung der Auflage fällig wird.
Zu 5: Unter der Voraussetzung, dass B nicht in der Lage ist, das Haus weiter zu bewohnen und keine Anteile am Haus haben soll, ergeben sich aus dem geschilderten Sachverhalt keine weiteren Möglichkeiten.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen