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Absicherung für die Familie

| 8. Februar 2019 08:42 |
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Erbrecht


Beantwortet von

Sehr geehrte Damen und Herren,
ich möchte mein Haus unseren 2 Kindern vererben um es später vor eventuellen Forderungen des Sozialamtes (z.B. Heimaufenthalt) zu schützen. Dazu will ich meiner Frau und mir ein Nießbrauchrecht eintragen lassen. Ein Finanzierungsberater sagte mir nun dazu sollte der Nießbrauch an 2. Stelle stehen da es sonst schwer ist für die Kinder bei einen Umbau ein Darlehen zu bekommen.
Nun meine Frage:
Hat das Nießbrauch an 2. Stelle den gleichen Wert wie an 1. Stelle gegenüber dem Sozialamt.


Mit freundlichen Grüßen

Joschi

Einsatz editiert am 08.02.2019 09:40:25

8. Februar 2019 | 11:23

Antwort

von


(775)
Wrangelstrasse 16
24105 Kiel
Tel: 0431-895990
Web: https://www.kanzlei-steidel.de
E-Mail:

Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:

Solange der 1.Rang im Zeitpunkt einer Inanspruchnahme des Sozialversicherungsträgers besetzt ist, etwa durch eine aktuell bestehende Grundschuld, die von Ihnen an die Kinder abgetreten wird, ist dies kein Problem. Auf den Rang des Wohnrechts kommt es hier nicht entscheidend an.

Das Problem liegt vielmehr an anderer Stelle.

Ihnen wird unter Umständen bekannt sein, dass Schenkungen grundsätzlich über einen Zeitraum von 10 Jahren im Falle einer Verarmung des Schenkers zurückgefordert werden können.

Dieser Anspruch auf Rückabwicklung einer Schenkung kann etwa bei Bedürftigkeit im Pflegefalle auf den Sozialversicherungsträger übergeleitet werden.

Die Frist beginnt aber unter Umständen nicht zu laufen, solange der Schenkungsgegenstand nicht endgültig aus dem Vermögen des Schenkers ausgegliedert ist. Dies wird zwar bei einer Übertragung des Hauses gegen Einräumung eines Wohnrechts in der Regel und nach einer Entscheidung des BGH aus dem Jahr 2011 nicht angenommen. Es gibt aber auch immer wieder Streitigkeiten um diesen Punkt, so dass auch nach Ablauf von 10 Jahren unter Umständen eine Rückforderung vom Sozialversicherungsträger gefordert werden könnte. Hierauf möchte ich ergänzend hinweisen.Dieses Problem gilt es für Sie im Auge zu behalten.

Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen


Rechtsanwalt Sascha Steidel
Fachanwalt für Familienrecht

Bewertung des Fragestellers 10. Februar 2019 | 08:54

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BEWERTUNG VOM FRAGESTELLER 10. Februar 2019
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