Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Solange der 1.Rang im Zeitpunkt einer Inanspruchnahme des Sozialversicherungsträgers besetzt ist, etwa durch eine aktuell bestehende Grundschuld, die von Ihnen an die Kinder abgetreten wird, ist dies kein Problem. Auf den Rang des Wohnrechts kommt es hier nicht entscheidend an.
Das Problem liegt vielmehr an anderer Stelle.
Ihnen wird unter Umständen bekannt sein, dass Schenkungen grundsätzlich über einen Zeitraum von 10 Jahren im Falle einer Verarmung des Schenkers zurückgefordert werden können.
Dieser Anspruch auf Rückabwicklung einer Schenkung kann etwa bei Bedürftigkeit im Pflegefalle auf den Sozialversicherungsträger übergeleitet werden.
Die Frist beginnt aber unter Umständen nicht zu laufen, solange der Schenkungsgegenstand nicht endgültig aus dem Vermögen des Schenkers ausgegliedert ist. Dies wird zwar bei einer Übertragung des Hauses gegen Einräumung eines Wohnrechts in der Regel und nach einer Entscheidung des BGH aus dem Jahr 2011 nicht angenommen. Es gibt aber auch immer wieder Streitigkeiten um diesen Punkt, so dass auch nach Ablauf von 10 Jahren unter Umständen eine Rückforderung vom Sozialversicherungsträger gefordert werden könnte. Hierauf möchte ich ergänzend hinweisen.Dieses Problem gilt es für Sie im Auge zu behalten.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwalt Sascha Steidel
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Fachanwalt für Familienrecht