Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
1.
Sie haften als Neffe nicht, sondern nur die Kinder Ihrer Tante, soweit vorhanden, und die Kinder der Kinder (Ihre Mutter haftet als Schwester genauso wenig wie Sie als Neffe), also als Unterhaltspflichtige.
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
§ 1601 Unterhaltsverpflichtete
"Verwandte in gerader Linie sind verpflichtet, einander Unterhalt zu gewähren."
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
§ 1606 Rangverhältnisse mehrerer Pflichtiger
"(1) Die Abkömmlinge sind vor den Verwandten der aufsteigenden Linie unterhaltspflichtig.
(2) Unter den Abkömmlingen und unter den Verwandten der aufsteigenden Linie haften die näheren vor den entfernteren."
Eltern unterhalten ihre Kindern und eventuell sogar ihre Enkelkindern
Zum Unterhalt nicht verpflichtet sind dagegen Geschwister (und deren Kindern) untereinander, ebenfalls nicht zwischen Stiefeltern und Stiefkindern sowie zwischen Schwiegereltern und Schwiegerkindern.
Kinder haften notfalls ihren Eltern und in besonderen Ausnahmefällen sogar den Großeltern.
Dann wäre potentiell der Pflichtteil beachtenswert, aber in der Tat nur gemindert um den Anteil in Form des Wohnrechts, so dass man dessen Wertigkeit zu Ihren Gunsten einrechnen müsste.
Aber wie gesagt, dieser Fall kann in Bezug auf Sie nicht eintreten.
2.
S. o. - da gilt sinngemäß das Gleiche.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Rückfrage vom Fragesteller
12.08.2019 | 13:52
Vielen Dank, durch Ihre ergänzende Antwort wurde der Teil 2 meiner Frage beantwortet.
Für das genannte Beispiel in der ersten Frage bin mir jedoch nicht sicher, ob der Staat über den Pflicht-
ergänzungsanspruch gegen meine Tante auch nach z. B. acht Jahren noch Forderungen, und wie hoch,
stellen kann, weil vom Zeitpunkt der Schenkung bis zum Erbfall ja nur 1 Jahr vergangen ist, also noch 90%
des Pflichtergänzungsanspruchs offen sind.
Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt
12.08.2019 | 15:20
Sehr geehrter Fragesteller,
ich antworte Ihnen nunmehr gerne wie folgt auf Ihre Nachfrage:
Entschuldigen Sie, wenn ich noch nicht genau auf die Frage 1. eingegangen bin. Das hohle ich hiermit gerne nach: Wenn Ihre Tante erst in acht Jahren umziehen und dann sozialbedürftig werden sollte, kann ich mir keine Möglichkeit vorstellen, dass dann noch von Ihrer Tante oder Ihnen etwas verlangt werden kann.
Es ist richtig, dass zwischen Schenkung und Erbfall ein Jahr liegen, aber der Pflichtteilsanspruch samt Pflichtteilsergänzungsanspruch verjähren bereits nach drei Jahren.
Auch der von Ihrer Tante faktisch erklärte Verzicht ist davon gleichermaßen betroffen.
Die erwähnten zehn Jahre in der Vorschrift des Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) -
§ 2325 Pflichtteilsergänzungsanspruch bei Schenkungen - sind nur für die Berechnung der Schenkung relevant, aber nicht für die Verjährung.
Zwar könnte man in dem Verzicht Ihrer Tante eine Schenkung an Sie sehen, aber dann hätte man ebenfalls nach meiner Einschätzung keine Möglichkeit ihnen gegenüber, weil man das eigene Wohnrecht der Tante einrechnen müsste.
Denn das Wohnrecht erlischt normalerweise (wenn im notariellen Vertrag nichts anderes geregelt sein sollte, was aber so gut wie nie der Fall ist) erst mit dem Tod Ihrer Tante und nicht schon dann, wenn Ihre Tante nicht mehr in der Wohnung, sondern im Pflegeheim wohnt.
Von daher wäre die Wohnung dann zu vermieten und das könne man Ihrer Tante auferlegen.
Ich hoffe, Ihnen damit gedient zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
Daniel Hesterberg
Rechtsanwalt
Ergänzung vom Anwalt
12.08.2019 | 13:13
Eine Ergänzung noch:
Allenfalls könnte Ihre Tante wegen des Verzichts an der Immobilie belangt werden.
Aber zum Einen hat Sie die Wohnung (Wohnrecht) bis zu Ihrem Tode, hingegen Sie davon auch nicht profitieren, und zum Anderen kann der Staat in die Schenkung der Oma an Sie nicht eingreifen.
Ihre Tante kann aber ebenfalls nicht gegen den Verzicht ankommen, zumal auch die Verjährung hinsichtlich eine Pflichtteilsergänzung etc. später eingewendet werden könnte.
Es dürfte also kaum möglich sein, Sie selbst zu belangen.