Die von der Firma aufgewendeten Studiengebühren sind vorbehaltlich der unten genannten Ausschlusstatbestände zurückzuzahlen, wenn - das Praktikumsverhältnis nach Ablauf der Probezeit aber vor Beendigung des Studiums auf Wunsch des/der Studenten/in bzw. aufgrund einer verhaltensbedingten oder fristlosen Kündigung der Firma endet, - infolge eines vertragswidrigen Verhaltens der Studentin/des Studenten ein Aufhebungsvertrag abgeschlossen wird, - das Studium aus von der Studentin/dem Studenten zu vertretenen Gründen (z.B. mangelnde Vorbereitung, Nachlässigkeit) abgebrochen bzw. aufgegeben wird, - die Studentin/der Student nach Studienabschluss ein ihr/ihm zumutbares, ihrer/seiner Ausbildung entsprechendes Angebot auf Abschluss eines Arbeitsverhältnisses ablehnt, - ein sich an das Studium anschließendes Arbeitsverhältnis vor Ablauf von zwei Jahren auf Wunsch des/der Mitarbeiter/in oder aus Gründen endet, die den Arbeitgeber zu einer verhaltensbedingten oder fristlosen Kündigung berechtigen oder - ein sich an das Studium anschließendes Arbeitsverhältnis vor Ablauf von zwei Jahren durch Abschluss eines Aufhebungsvertrages infolge eines vertragswidrigen Verhaltens der ehemaligen Studentin/des ehemaligen Studenten endet. ... Der ggf. maximal zur Rückzahlung fällige Gesamtbetrag beträgt in Abhängigkeit vom Studiengang etwa xx.xxx EUR (=Höhe der Ausbildungskosten).