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Kostenerstattung Weiterbildung

7. Oktober 2015 13:39 |
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Arbeitsrecht


Beantwortet von


16:36

Wir möchten einem Mitarbeiter eine einjährige Weiterbildung bezahlen. Diese versetzt ihn in die Lage, einen Pflegedienst zu leiten, daher sowohl in seinem als auch im Sinne des Unternehmens.

Vertrag etc. haben wir, Probleme haben wir nur mit der Rückzahlungsstaffel bei vorzeitigem Ausscheiden vor Abschluss der Maßnahme. derzeit lautet der Vertrag so, dass die Rückzahlungsstaffel ab dem Ende der Maßnahme läuft. Was, wenn er bspw. nach sechs Monaten während der Ausbildung kündigt.

7. Oktober 2015 | 14:25

Antwort

von


(553)
Königstraße 35
70173 Stuttgart
Tel: 0711/7586610
Web: https://www.dr-traub.legal
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Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:

1.) Vorab

Den von Ihnen vorgehaltenen Arbeitsvertrag nebst Rückzahlungsklausel kann ich rechtlich nicht beurteilen und einschätzen (Zulässigkeit der Rückzahlungsklausel). Dies bitte ich bei nachfolgenden Ausführungen zu beachten.

2.) Ausscheiden vor Beendigung der Fortbildungsmaßnahme

a.) Kündigung durch Arbeitgeber

Hat der Arbeitgeber gekündigt, ohne dass der Arbeitnehmer diese Kündigung durch seine Person oder sein Verhalten zu vertreten hat (Arbeitsverweigerung, eigenmächtiger Urlaubsantritt, häufige Kurzerkrankungen etc.), ist eine Rückzahlungsverpflichtung nicht gegeben. Dies gilt auch für den Fall der betriebsbedingten Kündigung (vgl. BAG, Urteil vom 06.05.1998).

b.) Kündigung durch Arbeitnehmer

Hat der Arbeitnehmer alleinig die Beendigung des Arbeitsverhältnisses zu vertreten hat und dies geschieht noch während der Ausbildung/Fortbildung erachte ich eine Rückforderung der Ausbildungs-/Fortbildungskosten gleichwohl für schwierig. Das Arbeitsgericht könnte in solch einer starren vertraglichen Regelung eine übermäßige Beeinträchtigung des Grundrechts der Berufswahlfreiheit sehen, da der Arbeitnehmer - aufgrund der latent drohenden Kostenübernahmepflicht - eine Kündigung scheut.

Sollten Sie sich gegen dieses Risiko vollstänig absichern wollen könnte man vor Beginn der Fortbildung einen vom Arbeitsvertrag losgelösten Fortbildungsvertrag mit dem Arbeitnehmer schließen, der eine gesonderte Rückzahlungsverpflichtung enthält. Der Arbeitgeber sollte den Arbeitnehmer auf alle Folgen, die sich aus der Fortbildungsvereinbarung ergeben, klar und unmissverständlich hinweisen.

Um in diese Sache absolute Rechtssicherheit zu erlangen empfehle ich Ihnen einen fachkundigen Rechtsanwalt, der den Arbeitsvertrag nebst Klausel, als auch die Fortbildung nebst Vertrag prüft und Ihnen ggf. eine rechtssichere Rückzahlungsvereinbarung (unter Abwägung der Interessen), auch für den Fall des vorzeitigen Ausscheidens, erstellt.

Ich bedaure, Ihnen kein abschließendes Ergebnis in Form einer Musterformulierung für Ihren Vertrag übermitteln zu können (da eine solche in vorliegender Rechtslage nicht möglich ist), hoffe aber, Ihre Frage verständlich beantwortet und Sie auf die Probleme hingewiesen zu haben.

Mit freundlichen Grüßen

Dr. Traub
Rechtsanwalt


Rückfrage vom Fragesteller 7. Oktober 2015 | 15:43

Hallo Hr. Dr. Traub,

eine separate Rückzahlungsvereinbarung haben wir, die ist Wasserdicht und hat auch schon mal "gegriffen". Mir geht es nur um die Zeit zwischen vor!! Abschluss der Maßnahme. Ab Abschluss greift die Vereinbarung, dann muss der MA im ersten Monat 100% (36/36stel) der Ausbildungskosten zahlen, im zweiten Monat (35/36stel) usw.. zahlen.

Was aber, wenn er vor! Abschluss kündigt?

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 7. Oktober 2015 | 16:36

Die Antwort meinerseits bezieht sich auf den Fall, dass während der Fortbildung, also vor Beendigung der Fortbildung, das Arbeitsverhältnis durch den Arbeitnehmer gekündigt wird und der Lehrgang nicht zu Ende geführt wird.

Ich meine mit Ausbildung/Fortbildung nicht das Arbeitsverhältnis, sodern die von Ihnen bezahlte (Zusatz)Ausbildung/Fortbildung.

Sollte ich Sie immer noch falsch verstanden haben können Sie die Frage nochmals konkret über meine E-Mailadresse "info(at)rechtsanwaltskanzlei-traub.de" stellen.

Mit freundlichen Grüßen

Dr. Traub
Rechtsanwalt

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