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Rückzahlungsvereinbarung Fortbildung Arbeitsvertrag

| 20. September 2017 09:13 |
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Arbeitsrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt Ralf Hauser, LL.M.

Sehr geehrte Damen und Herren,

ich arbeite in der IT-Branche und habe folgende Klausel in meinem Arbeitsvertrag unter "Sonstige Vereinbarungen":
"Gewährt der Arbeitgeber für Fortbildungskurse und Lehrgänge Zuschüsse zu den anfallenden Kosten, so sind diese Zuschüsse aufschiebend bedingt zurückzuzahlen, falls eine Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitnehmer erfolgt. Die Rückzahlungsverpflichtung verringert sich mit jedem Monat des Bestehens des Arbeitsverhältnisses seit Gewährung des Zuschusses um 1/24 des gewährten Zuschusses. Die Rückzahlungsverpflichtung bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses ist auf ein Monatsgehalt begrenzt."

Den Arbeitsvertrag habe ich vor über 10 Jahren unterschrieben. Nun will mir mein Arbeitgeber eine einwöchige Schulung finanzieren, die ca. 5000€ kostet. Er stellt mich dafür bei Fortzahlung meines Gehaltes frei. Zusatzinformation: Mein monatliches Gehalt ist geringer als 5000€.

Meine Frage lautet nun: Ist die Klausel in meinem Arbeitsvertrag auf diese Fortbildungsmaßnahme anwendbar? Aus mehreren hier verfügbaren Antworten lese ich heraus, dass hierfür höchstens eine sechsmonatige Rückzahlungsverpflichtung angemessen wäre, nicht aber (wie in meinem Arbeitsvertrag geregelt) zwei Jahre. Reduziert sich im Falle einer vorzeitigen Kündigung die Frist auf 6 Monate oder ist die Klausel insgesamt unwirksam, so dass ich selbst innerhalb der ersten 6 Monate nach Ende der Schulung kündigen dürfte, ohne von der Rückzahlungsverpflichtung betroffen zu sein?

Ich danke Ihnen im Voraus für Ihre Einschätzung!

Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:

Bereits die Klausel in Ihrem Arbeitsvertrag ist wegen Unbestimmtheit unwirksam. Es wird in dieser Klausel nicht zwischen der Dauer der Fortbildung und der anschließenden Bindung differenziert. Auch findet die Höhe der Ausbildungskosten, die ebenfalls für die Länge der möglichen Bindung mitbestimmend ist, keine Berücksichtigung.

Eine generelle Bindung stellt zudem eine unangemessene Benachteiligung des Arbeitnehmers dar. Daher ist die Klausel im Ganzen als unwirksam zu betrachten.

Unabhängig hiervon, haben sich in der Rechtsprechung folgende maximale Bindungsdauer herauskristallisiert:

Fortbildungsveranstaltung Dauer 1 Monat: bis 6 Monate Bindung
Fortbildungsveranstaltung Dauer 2 Monate: bis 12 Monate Bindung
Fortbildungsveranstaltung Dauer 3-4 Monate: bis 24 Monate Bindung.

Hierbei ist allerdings zusätzlich die Höhe der Fortbildungskosten zu berücksichtigen.

Selbst wenn man in Ihrem Fall die Klausel nicht als unangemessen bzw. intransparent ansehen würde, wäre eine maximale Bindung von sechs Monaten zulässig.

Für Rückfragen stehe ich gerne zur Verfügung.

Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen

Rückfrage vom Fragesteller 20. September 2017 | 13:09

Sehr geehrter Herr RA Hauser,

vielen Dank für die schnelle Äußerung zu meinem Sachverhalt.

Sicherheitshalber möchte ich noch einmal nachfragen, was es genau für Auswirkungen hat, wenn die Klausel über die Rückzahlungsverpflichtung (wie in meinem Fall) unwirksam ist. Bedeutet dies, dass der Arbeitsvertrag so auszulegen ist, als sei die Klausel gar nicht darin enthalten? Heißt das konkret für mich, dass somit gar keine Bindungsfrist gilt und ich nicht mal innerhalb der ersten 6 Monate ein Einklagen der Fortbildungskosten befürchten müsste? Oder würde ein Gericht im Zweifel zumindest die 6 Monate als zumutbare Bindungsfrist zugrunde legen und mich deshalb zur Rückzahlung von x-Sechstel der Fortbildungskosten verpflichten (x je nach Monat der Kündigung nach Ende der Fortbildung)?

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 20. September 2017 | 14:22

Sehr geehrter Fragesteller,

die Unwirksamkeit der Klausel bedeutet, dass die Klausel für Sie nicht gilt. Sie findet keine Anwendung. Sie wird auch nicht in eine angemessene Bindungsfrist umgedeutet. Es gibt demnach für Sie keine Rückzahlungsverpflichtung bei Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis.

Mit freundlichen Grüßen

Ralf Hauser, LL.M.
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Arbeitsrecht

Bewertung des Fragestellers 20. September 2017 | 14:34

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