Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Bereits die Klausel in Ihrem Arbeitsvertrag ist wegen Unbestimmtheit unwirksam. Es wird in dieser Klausel nicht zwischen der Dauer der Fortbildung und der anschließenden Bindung differenziert. Auch findet die Höhe der Ausbildungskosten, die ebenfalls für die Länge der möglichen Bindung mitbestimmend ist, keine Berücksichtigung.
Eine generelle Bindung stellt zudem eine unangemessene Benachteiligung des Arbeitnehmers dar. Daher ist die Klausel im Ganzen als unwirksam zu betrachten.
Unabhängig hiervon, haben sich in der Rechtsprechung folgende maximale Bindungsdauer herauskristallisiert:
Fortbildungsveranstaltung Dauer 1 Monat: bis 6 Monate Bindung
Fortbildungsveranstaltung Dauer 2 Monate: bis 12 Monate Bindung
Fortbildungsveranstaltung Dauer 3-4 Monate: bis 24 Monate Bindung.
Hierbei ist allerdings zusätzlich die Höhe der Fortbildungskosten zu berücksichtigen.
Selbst wenn man in Ihrem Fall die Klausel nicht als unangemessen bzw. intransparent ansehen würde, wäre eine maximale Bindung von sechs Monaten zulässig.
Für Rückfragen stehe ich gerne zur Verfügung.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Sehr geehrter Herr RA Hauser,
vielen Dank für die schnelle Äußerung zu meinem Sachverhalt.
Sicherheitshalber möchte ich noch einmal nachfragen, was es genau für Auswirkungen hat, wenn die Klausel über die Rückzahlungsverpflichtung (wie in meinem Fall) unwirksam ist. Bedeutet dies, dass der Arbeitsvertrag so auszulegen ist, als sei die Klausel gar nicht darin enthalten? Heißt das konkret für mich, dass somit gar keine Bindungsfrist gilt und ich nicht mal innerhalb der ersten 6 Monate ein Einklagen der Fortbildungskosten befürchten müsste? Oder würde ein Gericht im Zweifel zumindest die 6 Monate als zumutbare Bindungsfrist zugrunde legen und mich deshalb zur Rückzahlung von x-Sechstel der Fortbildungskosten verpflichten (x je nach Monat der Kündigung nach Ende der Fortbildung)?
Sehr geehrter Fragesteller,
die Unwirksamkeit der Klausel bedeutet, dass die Klausel für Sie nicht gilt. Sie findet keine Anwendung. Sie wird auch nicht in eine angemessene Bindungsfrist umgedeutet. Es gibt demnach für Sie keine Rückzahlungsverpflichtung bei Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis.
Mit freundlichen Grüßen
Ralf Hauser, LL.M.
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Arbeitsrecht