Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen wie folgt beantworten:
Es ist grundsätzlich möglich, eine Vergütung in Form von Sachleistungen oder Dienstleistungen zu vereinbaren, wie etwa die Übernahme der Kosten für eine Ausbildung. Allerdings müssen dabei einige rechtliche Aspekte beachtet werden:
1. Mindestlohn: Auch bei einem Minijob muss der gesetzliche Mindestlohn eingehalten werden. Der Mindestlohn beträgt derzeit 9,35 Euro brutto pro Stunde. Bei einer Arbeitszeit von 3 Stunden pro Woche wären das mindestens 28,05 Euro pro Woche oder etwa 112,20 Euro pro Monat. Die Übernahme der Ausbildungskosten müsste also mindestens diesen Betrag wert sein, um den Mindestlohn zu erfüllen.
2. Geringfügige Beschäftigung: Ein Minijob ist eine geringfügige Beschäftigung, bei der das monatliche Arbeitsentgelt die Grenze von 450 Euro nicht überschreiten darf. Die Kostenübernahme für die Ausbildung darf also nicht über dieser Grenze liegen.
3. Vertragliche Vereinbarung: Es sollte klar im Arbeitsvertrag festgehalten werden, dass die Vergütung in Form der Übernahme der Ausbildungskosten erfolgt. Dies muss transparent und nachvollziehbar sein.
4. Sozialversicherung: Bei einem Minijob fallen Pauschalabgaben zur Sozialversicherung an, die vom Arbeitgeber getragen werden. Die Vergütung in Form von Ausbildungskosten muss entsprechend berücksichtigt werden.
5. Steuerliche Aspekte: Die Übernahme der Ausbildungskosten könnte steuerliche Auswirkungen haben, sowohl für den Arbeitnehmer als auch für den Arbeitgeber. Es wäre ratsam, dies mit einem Steuerberater zu klären.
Zusammenfassend ist es möglich, die Vergütung in Form der Übernahme von Ausbildungskosten zu gestalten, solange die oben genannten Punkte beachtet werden. Es ist wichtig, dass alle Vereinbarungen schriftlich festgehalten werden, um spätere Missverständnisse zu vermeiden.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Milad Ahmadi
Rechtsanwalt
9. März 2025
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22:00
Antwort
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