Sehr geehrte(r) Fragesteller(in)
die von Ihnen gestellten Fragen beantworte ich unter Berücksichtigung des geschilderten Sachverhaltes sowie Ihres Einsatzes wie folgt:
Wenn es sich um ein echtes 13. Monatsgehalt handelt, kann dieses nicht zurückgefordert werden. Nur wenn sich hinter der Zahlung eine Gratifikation (wie Weihnachtsgeld, Urlaubsgeld, sonstige Sonderzahlung) verbirgt, hat die Rückzahlungsvereinbarung überhaupt Bestand. Dann gilt folgendes:
Grundsätzlich kann eine solche Sonderzahlung nur dann zurückgefordert werden, wenn bestimmte Voraussetzungen vorliegen. Zum einen muss die Rückzahlungsverpflichtung vertraglich geregelt sein und zum anderen muss die Zahlung über 100 € liegen.
Hier sind diese Voraussetzungen durchaus erfüllt.
Die Formulierung im Arbeitsvertrag ist hier auch eindeutig.
„Die Gratifikation kann durch den Arbeitgeber zurückverlangt werden, wenn das Arbeitsverhältnis vor dem 31.03. des Folgejahres beendet wird.“
Damit ist nicht der Stichtag der Kündigung gemeint, sondern Stichtag ist der Beendigungszeitpunkt. Dieser liegt hier am 30.04. und damit deutlich nach dem 31.03.
Wenn das Arbeitsverhältnis zum 31.03. oder eher gekündigt worden wäre, würde die Rückzahlungsklausel greifen und Sie müssten zurückzahlen. Da mit dem 30.04. aber ein Termin nach dem 31.03. gewählt wurde, müssen Sie nicht zurückzahlen.
Von daher hat Ihr Arbeitgeber unrecht und kann das Geld nicht zurückverlangen.
Auf die Forderung der Rückzahlung durch den Arbeitgeber sollten Sie nicht eingehen und dieser widersprechen.
Sollte der Arbeitgeber ernst machen und die Rückforderung mit dem offenen Lohn verrechnen, müssen Sie den Arbeitgeber auf Zahlung des Lohns in Anspruch nehmen.
Notfalls muss dies dann gerichtlich durchgesetzt werden.
Antwort
vonRechtsanwalt Steffan Schwerin
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Rechtsanwalt Steffan Schwerin
Vielen Dank fuer die sehr schnelle Antwort!
Wir (als Ehepaar) gehen nach unseren Erfahrungen mit diesem Arbeitgeber davon aus, dass er seine Vorstellungen durchzusetzen versucht und eine Eskalation nicht zu vermeiden ist. Der sofortige Hinweis auf einen moeglichen Abzug vom Gehalt passt dazu.
Muss der Widerspruch schriftlich erfolgen? Kann man auf einschlaegige Urteile verweisen (welche z. B.)? Was ist gemeint mit "auf Zahlung des Lohns in Anspruch nehmen"?
Wir wuerden Sie gern fuer diese Angelegenheit als unseren Rechtsvertreter gewinnen. Ist dies ueber die Funktion "Anwalt beauftragen" auf diesen Seiten hier moeglich?
Wir wuerden dann versuchen, Sie zu kontaktieren.
Sehr geehrter Fragesteller,
gern komme ich auf Ihre Nachfrage zurück.
Der Forderung des Arbeitsgebers sollte formlos schriftlich widersprochen werden.
Hier kann man einfach schreiben, dass man der Rückzahlung widerspricht, da zum einen die Rückzahlungsklausel eindeutig ist und es sich zum anderen ggf. um ein echtes 13. Gehalt handelt, welches nicht rückforderbar ist.
"Zahlung des Lohns in Anspruch nehmen": Wenn der Arbeitgeber die Rückzahlung verrechnet, rennen Sie dem Lohn hinterher. Dann haben Sie einen Anspruch den Lohn vom Arbeitgeber zu fordern und können diesen schriftlich und notfalls gerichtlich geltend machen.
Gern stehe ich Ihnen für ein weiterer Vorgehen zur Verfügung. Hier können Sie sich über die Direktanfrage direkt an mich wenden oder aber mich per Email kontaktieren und mich auf diesem Weg mandatieren.
Vielen Dank.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen weiterhelfen und verbleibe mit freundlichen Grüßen
Steffan Schwerin
Rechtsanwalt