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strittige Rueckforderung des 13. Monatsgehaltes nach Kuendigung

| 24. März 2010 21:16 |
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Arbeitsrecht


Beantwortet von


22:05

Sehr geehrte Damen und Herren,

am 22.03.2010 kuendigte ich mein Arbeitsverhaeltnis zum 30.04.2010.

Nun verlangt der Arbeitgeber die volle Rueckzahlung des im Arbeitsvertrag sogenannten "anteiligen 13. Monatsgehaltes", der Betrag belaeuft sich auf unter ein Monatsgehalt.

Die entsprechende Formulierung im Arbeitsvertrag lautet, dass der Arbeitgeber die Rueckzahlung verlangen kann, wenn das Arbeitsverhaeltnis vor dem 31.03. des Folgejahres "beendet" wird.

Nun habe ich zwar vor dem Stichtag gekuendigt, befinde mich also in einem gekuendigten Arbeitsverhaeltnis, allerdings endet das Arbeitsverhaeltnis ja erst zum 30.04. Wie gesagt, die Formulierung lautet:

"Die Gratifikation kann durch den Arbeitgeber zurueckverlangt werden, wenn das Arbeitsverhaeltnis vor dem 31.03. des Folgejahres beendet wird."

Dies ist wohl ziemlich unklar ausgedrueckt, denn beendet ist das Arbeitsverhaeltnis ja jetzt noch nicht (erst zum 30.04.) oder soll diese Formulierung bedeuten, dass man nicht vor dem 31.03. kuendigen sollte?

Nun kommt noch dazu, dass auf meinen diesbezueglichen Hinweis an die HR Abteilung sofort gedroht wurde, den Betrag mit meinem naechsten Monatsgehalt zu verrechnen, sodass sich dieses fast halbieren wuerde. Der Arbeitsgeber besteht auf sein "Recht" in dieser Sache, angeblich wurde auch schon der firmeneigene Anwalt dazu befragt.

Nun stehe ich vor der Frage, ob sich ein weiteres Vorgehen meinerseits, evtl. mit anwaltlicher Hilfe, lohnen wuerde, oder ob ich besser die Finger davon lasse. Es geht darum, dass wir im Moment auf das Geld angewiesen sind und diese ueber 1.000 Euro weniger uns doch empfindlich treffen wuerden.

Was meint der Arbeitsrechtler zu diesem Thema. Hat der Arbeitgeber hier Anspruch auf die volle Rueckzahlung? Kann er den Betrag einfach vom Gehalt abziehen? Was waere ein geeignegtes Vorgehen unsererseits, falls gute Chancen darauf bestehen, dass wir im Recht sind?

Ich bedanke mich fuer eine hilfreiche Meinung!

24. März 2010 | 21:34

Antwort

von


(1245)
Golmsdorfer Str. 11
07749 Jena
Tel: 036412692037
Web: https://www.jena-rechtsberatung.de
E-Mail:

Sehr geehrte(r) Fragesteller(in)

die von Ihnen gestellten Fragen beantworte ich unter Berücksichtigung des geschilderten Sachverhaltes sowie Ihres Einsatzes wie folgt:

Wenn es sich um ein echtes 13. Monatsgehalt handelt, kann dieses nicht zurückgefordert werden. Nur wenn sich hinter der Zahlung eine Gratifikation (wie Weihnachtsgeld, Urlaubsgeld, sonstige Sonderzahlung) verbirgt, hat die Rückzahlungsvereinbarung überhaupt Bestand. Dann gilt folgendes:

Grundsätzlich kann eine solche Sonderzahlung nur dann zurückgefordert werden, wenn bestimmte Voraussetzungen vorliegen. Zum einen muss die Rückzahlungsverpflichtung vertraglich geregelt sein und zum anderen muss die Zahlung über 100 € liegen.

Hier sind diese Voraussetzungen durchaus erfüllt.

Die Formulierung im Arbeitsvertrag ist hier auch eindeutig.

„Die Gratifikation kann durch den Arbeitgeber zurückverlangt werden, wenn das Arbeitsverhältnis vor dem 31.03. des Folgejahres beendet wird.“

Damit ist nicht der Stichtag der Kündigung gemeint, sondern Stichtag ist der Beendigungszeitpunkt. Dieser liegt hier am 30.04. und damit deutlich nach dem 31.03.

Wenn das Arbeitsverhältnis zum 31.03. oder eher gekündigt worden wäre, würde die Rückzahlungsklausel greifen und Sie müssten zurückzahlen. Da mit dem 30.04. aber ein Termin nach dem 31.03. gewählt wurde, müssen Sie nicht zurückzahlen.

Von daher hat Ihr Arbeitgeber unrecht und kann das Geld nicht zurückverlangen.

Auf die Forderung der Rückzahlung durch den Arbeitgeber sollten Sie nicht eingehen und dieser widersprechen.

Sollte der Arbeitgeber ernst machen und die Rückforderung mit dem offenen Lohn verrechnen, müssen Sie den Arbeitgeber auf Zahlung des Lohns in Anspruch nehmen.

Notfalls muss dies dann gerichtlich durchgesetzt werden.


Rechtsanwalt Steffan Schwerin

Rückfrage vom Fragesteller 24. März 2010 | 21:56

Vielen Dank fuer die sehr schnelle Antwort!

Wir (als Ehepaar) gehen nach unseren Erfahrungen mit diesem Arbeitgeber davon aus, dass er seine Vorstellungen durchzusetzen versucht und eine Eskalation nicht zu vermeiden ist. Der sofortige Hinweis auf einen moeglichen Abzug vom Gehalt passt dazu.

Muss der Widerspruch schriftlich erfolgen? Kann man auf einschlaegige Urteile verweisen (welche z. B.)? Was ist gemeint mit "auf Zahlung des Lohns in Anspruch nehmen"?

Wir wuerden Sie gern fuer diese Angelegenheit als unseren Rechtsvertreter gewinnen. Ist dies ueber die Funktion "Anwalt beauftragen" auf diesen Seiten hier moeglich?

Wir wuerden dann versuchen, Sie zu kontaktieren.

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 24. März 2010 | 22:05

Sehr geehrter Fragesteller,

gern komme ich auf Ihre Nachfrage zurück.

Der Forderung des Arbeitsgebers sollte formlos schriftlich widersprochen werden.

Hier kann man einfach schreiben, dass man der Rückzahlung widerspricht, da zum einen die Rückzahlungsklausel eindeutig ist und es sich zum anderen ggf. um ein echtes 13. Gehalt handelt, welches nicht rückforderbar ist.

"Zahlung des Lohns in Anspruch nehmen": Wenn der Arbeitgeber die Rückzahlung verrechnet, rennen Sie dem Lohn hinterher. Dann haben Sie einen Anspruch den Lohn vom Arbeitgeber zu fordern und können diesen schriftlich und notfalls gerichtlich geltend machen.

Gern stehe ich Ihnen für ein weiterer Vorgehen zur Verfügung. Hier können Sie sich über die Direktanfrage direkt an mich wenden oder aber mich per Email kontaktieren und mich auf diesem Weg mandatieren.

Vielen Dank.

Ich hoffe, ich konnte Ihnen weiterhelfen und verbleibe mit freundlichen Grüßen


Steffan Schwerin
Rechtsanwalt

Bewertung des Fragestellers 24. März 2010 | 22:01

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"

An Schnelligkeit wohl kaum zu ueberbieten!

Zur Qualitaet der Aussage kann man als Laie und nach nur kurzer Schilderung des Falles natuerlich nicht wirklich etwas sagen, aber die Aussagen dieses Anwaltes stimmen ueberein mit dem, was man auch sonst zum Thema findet.

Aussagen sehr verstaendlich und eindeutig formuliert, in diesem Rahmen hier auf jeden Fall empfehlenwert!

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BEWERTUNG VOM FRAGESTELLER 24. März 2010
5/5,0

An Schnelligkeit wohl kaum zu ueberbieten!

Zur Qualitaet der Aussage kann man als Laie und nach nur kurzer Schilderung des Falles natuerlich nicht wirklich etwas sagen, aber die Aussagen dieses Anwaltes stimmen ueberein mit dem, was man auch sonst zum Thema findet.

Aussagen sehr verstaendlich und eindeutig formuliert, in diesem Rahmen hier auf jeden Fall empfehlenwert!


ANTWORT VON

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