Sehr geehrter Fragesteller,
aufgrund der von Ihnen erteilten Informationen und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes beantworte ich Ihre Frage wie folgt:
Meines Erachtens kann der RA Ihres Sohnes die Erstattung seiner Gebühren nicht verlangen. Dies ergibt sich aus § 118 Abs.1 Satz 4 ZPO
. Dort steht:
§ 118 Bewilligungsverfahren
(1)Vor der Bewilligung der Prozesskostenhilfe ist dem Gegner
Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben, wenn dies nicht aus besonderen Gründen unzweckmäßig erscheint. Die Stellungnahme kann vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden. Das Gericht kann die Parteien zur mündlichen Erörterung laden, wenn eine Einigung zu erwarten ist; ein Vergleich ist zu gerichtlichem Protokoll zu nehmen. Dem Gegner entstandene Kosten
werden nicht erstattet.
Von daher sollten Sie sich gegen die Forderung des RA Ihres Sohnes wehren und ihn auf diese Vorschrift hinweisen. Auch unter dem Gesichtspunkt des Verzugsschadens scheidet eine Begleichung der Honorarfordeung aus, nachdem Sie bislang immer vollständig und pünktlich bezahlt haben.
Ich hoffe, Ihnen hiermit eine erste Orientierung gegeben zu haben und stehe im Rahmen der kostenlosen Nachfragefunktion gerne zur Verfügung. Im Rahmen einer Mandatsübertragung kann auch die Forderungsabwehr durch uns erfolgen.
Mit freundlichen Grüßen
Bernhard Trögl
Rechtsanwalt
Antwort
vonRechtsanwalt Bernhard Trögl
Marktplatz 5
91785 Pleinfeld
Tel: 09144-94930
Web: https://www.anwaltskanzlei-pleinfeld.de
E-Mail:
Sehr geehrter Herr Trögl,
vielen Dank zunächst für ihre aufschlussreiche Antwort. Habe aber abschließend noch eine Frage zur Kostenübernahme meiner Rechtsschutzversicherung, wenn ich sie beauftragen würde diesen Fall zu übernehmen. Mir ist bekannt, dass eine Rechtsschutzversicherung Streitigkeiten des Familienrechts nicht übernimmt.
Aber in diesem Fall geht es meiner Meinung nach bei diesem Streit nicht mehr um Familienrecht sondern um das Honorar des Rechtsanwaltes. Würde dann nicht meine Rechtsschutzversicherung greifen?
Es wäre nett wenn Sie mir ihre Meinung im Bezug auf Ihre Erfahrungen mitteilen könnten.
Vielen Dank im Voraus
ich befürchte, dass Ihre Rechtschutzversicherung hier nicht einspringen wird, da der Grund der Honorarforderung des gegnersichen Rechtsanwaltes im Bereich des Familienrechtes zu suchen ist (primäre Ursache). Damit greift die Ausschlussklausel für das Familienrecht. Sie können aber trotzdem mal dort anrufen und nachfragen, Die meisten Versicherer können dies direkt am Telefon entscheiden.
Mit freundlichen Grüßen
Bernhard Trögl
Rechtsanwalt