Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Eine grundsätzliche Einkommensgrenze von 600 € gibt es beim Ehegattenunterhalt nicht. Der Unterhalt wird geschuldet, wenn das eigene Einkommen nicht ausreicht, um den Lebensstandard, durch den die Ehe geprägt war, selber zu finanzieren. Auch bei einem eigenen Einkommen von 1.400 € kann also ein Trennungsunterhaltsanspruch bestehen, wenn der Partner entsprechend mehr verdient.
In Ihren Fall wird aus meiner Sicht der Unterhaltsanspruch daran scheitern, dass Sie vorrangig dem Kind zum Barunterhalt verpflichtet sind. Wenn der Zahlbetrag abgezogen wird, ist die Einkommensdifferenz zwischen Ihrem verbleibenden und dem Einkommen der Ehefrau so gering, dass sich hier tatsächlich kein auszugleichender Betrag ergibt.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen.
Mit freundlichen Grüßen
Anja Holzapfel
-Rechtsanwältin-
-Fachanwältin für Familienrecht-
Sehr geehrte Frau Holzapfel, vielen Dank, ich habe folgende Rückfrage:
Auch wenn sich kein auszugleichender Betrag ergibt, überlege ich, freiwillig einen Trennungsunterhalt zu bezahlen, wenn auch in geringer Höhe (ca. 25 Euro mtl.). Ist dies rechtlich unbedenklich? Ich möchte damit nachweisen, dass ich diesen Unterhalt überhaupt bezahle, wenn auch im Rahmen meiner wirtschaftlichen Möglichkeiten. Vielen Dank.
Sehr geehrter Fragesteller,
gern beantworte ich Ihre Nachfrage wie folgt:
Auch wenn keine Verpflichtung zur Zahlung besteht (wegen der geringen Differenz der Einkünfte, aber auch, weil die Ehefrau bisher offenbar keinen Unterhalt verlangt), halte ich eine freiwillige Zahlung, wenn Sie diese leisten möchten, für unbedenklich.
Mit freundlichen Grüßen aus Wunstorf
Anja Holzapfel