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Trennungsunterhalt: Bin ich zur Zahlung verpflichtet?

| 28. März 2018 17:59 |
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Familienrecht


Beantwortet von

Notarin und Rechtsanwältin Anja Holzapfel

Zur Situation:

- Meine Frau und ich haben 2009 geheiratet
- Wir haben nie zusammen gelebt, waren also vom Prinzip her immer getrennt
- Wir sind aber weiterhin verheiratet und leben somit seit 2009 dauernd getrennt
- Wir haben ein gemeinsames Kind (8), für das ich monatlichen Kindesunterhalt an die Mutter bezahle
- Meine Frau verdienst netto ca. 1400 und ich 1750 Euro (beide angestellt)
- Einen gemeinsamen Haushalt gab es wie oben erwähnt nie, es wurde nie gemeinsam irgendein Eigentum erworben
- Kindergeld geht an meine Frau
- Forderungen seitens Trennungsunterhalt gab es von meiner Frau bislang nicht

Frage:
Mir sagte jemand, dass ich in diesem Fall gar nicht unterhaltsverpflichtet bin bzw. es nur dann wäre, wenn meine Frau unter 600,00 Euro verdienen würde.

Ist dies korrekt? Gibt es diese 600 Euro Grenze? Und vor allem: Bin ich ihr gegenüber grundsätzlich zu Unterhalt verpflichtet?

Vielen Dank.

Sehr geehrter Fragesteller,



Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:


Eine grundsätzliche Einkommensgrenze von 600 € gibt es beim Ehegattenunterhalt nicht. Der Unterhalt wird geschuldet, wenn das eigene Einkommen nicht ausreicht, um den Lebensstandard, durch den die Ehe geprägt war, selber zu finanzieren. Auch bei einem eigenen Einkommen von 1.400 € kann also ein Trennungsunterhaltsanspruch bestehen, wenn der Partner entsprechend mehr verdient.

In Ihren Fall wird aus meiner Sicht der Unterhaltsanspruch daran scheitern, dass Sie vorrangig dem Kind zum Barunterhalt verpflichtet sind. Wenn der Zahlbetrag abgezogen wird, ist die Einkommensdifferenz zwischen Ihrem verbleibenden und dem Einkommen der Ehefrau so gering, dass sich hier tatsächlich kein auszugleichender Betrag ergibt.


Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen.



Mit freundlichen Grüßen

Anja Holzapfel
-Rechtsanwältin-
-Fachanwältin für Familienrecht-

Rückfrage vom Fragesteller 28. März 2018 | 18:30

Sehr geehrte Frau Holzapfel, vielen Dank, ich habe folgende Rückfrage:

Auch wenn sich kein auszugleichender Betrag ergibt, überlege ich, freiwillig einen Trennungsunterhalt zu bezahlen, wenn auch in geringer Höhe (ca. 25 Euro mtl.). Ist dies rechtlich unbedenklich? Ich möchte damit nachweisen, dass ich diesen Unterhalt überhaupt bezahle, wenn auch im Rahmen meiner wirtschaftlichen Möglichkeiten. Vielen Dank.

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 28. März 2018 | 18:34

Sehr geehrter Fragesteller,


gern beantworte ich Ihre Nachfrage wie folgt:

Auch wenn keine Verpflichtung zur Zahlung besteht (wegen der geringen Differenz der Einkünfte, aber auch, weil die Ehefrau bisher offenbar keinen Unterhalt verlangt), halte ich eine freiwillige Zahlung, wenn Sie diese leisten möchten, für unbedenklich.


Mit freundlichen Grüßen aus Wunstorf

Anja Holzapfel

Bewertung des Fragestellers 28. März 2018 | 18:37

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