Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Grundsätzlich sind Kinder auch ihren Eltern gegenüber zum Unterhalt verpflichtet, und zwar nicht anteilig als Gesamtschuldner oder zu einem festen Bruchteil, entsprechend der Anzahl der Geschwister, sondern entsprechend ihren individuellen, persönlichen Einkommens- und Vermögensverhältnissen.
Den Anspruch auf Elternunterhalt machen in aller Regel Sozialhilfeträger geltend und fordern Kinder von Leistungsempfängern auf, ihr Einkommen und Vermögen offenzulegen (per „Wahrungsanzrige" mit Auskunftsanspruch).
Denn das Sozialamt hat gegenüber einem etwaigen Direktanspruch der Eltern den Vorteil eines gesetzlich geregelten Forderungsübergangs.
Wenn und soweit die Eltern von ihren Kindern Unterhalt verlangen könnten, geht der elterliche Unterhaltsanspruch gem. § 94 Abs.
I S. 1 SGB XII kraft Gesetzes auf den Träger der Sozialhilfe über, wenn dieser bereits Leistungen erbracht hat.
Den Eltern bleibt die unmittelbare Geltendmachung in solchen Fällen erspart, sie können das aber auch nicht verhindern.
Seit dem 01.01.2020 sind Kinder ihren Eltern aber erst ab einem Einkommen von 100.000€ brutto p.á. zum Unterhalt verpflichtet.
Entscheidend für die Einkommensgrenze ist aber nur das eigene Einkommen des Kindes. Sollten Sie also gemeinsam mit Ihrem Ehepartner mehr als 100.000€ als Einkommen erreichen, verpflichtet das nicht automatisch zum Unterhalt für Ihre Eltern – nur Ihr eigenes Einkommen zählt.
Müssen Sie danach keinen Unterhalt für Ihre Eltern zahlen oder reicht der geschuldete Unterhalt nicht für alle Kosten, bekommen Ihre Eltern Sozialhilfe
Gem. § 90 SGB XII
steht Ihnen und Ihrem Ehegatten oder Lebenspartner ein Betrag von 5000€ als Schonvermögen zu, d.h. insgesamt bleibt ein Schonvermögen von 10.000€ anrechnungsfrei.
Als Einkommen zählt jede Vergütung, vor allem sozialversicherungspflichtiges Arbeitsentgelt bzw. Arbeitseinkommen.
Das Gesamteinkommen beinhaltet alle Einkünfte, auch aus Vermietung und Verpachtung (§ 16 SGB IV
). Es werden alle Einkünfte zusammengezogen.
Vorhandenes Vermögen wird aber nicht berücksichtigt.
Soweit Sie eine Rente von 680€ beziehen und aus Vermietung und Verpachtung noch 1/2 aus 12.000€ p.á., also 500€
sehe ich keinen Ansatz für eine Unterhaltspflicht gegenüber den Eltern.
Bei der Sozialhilfe gelten im Übrigen die Regelungen zum "Kostenersatz durch Erben" gem. § 102 SGB XII
, falls die Ansprüche ggf. erst nach dem Tod der Eltern geltend gemacht werden (können).
Das Bundessozialgericht (BSG) hat dazu entschieden, dass Hinterbliebene im Regelfall Sozialhilfe aus ihrem Erbe erstatten müssen [BSG; Urt. v. 27.2.2019 Az. B 8 SO 15/17 R
)]. Ausgenommen sind nur Härtefälle (ein postmortales Schonvermögen existiert nicht).
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
28.12.2020
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20:40
Antwort
vonRechtsanwalt Helge Müller-Roden
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