Kündugung wegen Eigenbedarfs
vom 26.7.2011
48 €
Historischer Preis
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beantwortet von
Rechtsanwalt Thomas Mack / Frankfurt am Main
Die Schönheitsreparaturen sind regelmäßig nach Ablauf folgender Zeiträume auszuführen: In allen Nassräumen (Küche, Bad, Dusche und Toilette) alle 3 Jahre, dabei sind die Innenanstriche der Fenster (nur Holzfenster) sowie die Anstriche der Türen, Holzfußleisten, Heizkörper und Heizrohre alle 4 Jahre durchzuführen, in allen sonstigen Räumen (z.B. ... Der Vermieterin steht dieses Recht nicht zu, wenn der Mieter an der Mitnahme ein berechtigtes Interesse hat. (3) Hat der Mieter die Schönheitsreparaturen übernommen, so sind die nach Nr. 5 Abs. 2 und Abs. 3 fälligen Schönheitsreparaturen rechtzeitig vor Beendigung des Mietverhältnisses nachzuholen. (4) Endet das Mieverhältnis vor Eintritt der Verpflichtung zur Durchführung der Schönheitsreparaturen, so ist der Mieter verpflichtet, die anteiligen Kosten für die Schönheitsreparaturen an die Vermieterin zu zahlen.