Gültigkeit / Dauer einer Verpflichtungserklärung
Hi,
Zunächst möchte ich einmal schildern was passiert ist – bevor meine Frage kommt!
Anfang 2007 habe ich in Kasachstan geheiratet und wollte meine Frau nach Deutschland holen. Die Papiere waren alle klar und von allen Seiten (Ausländerbehörde + Deutsche Botschaft) wurde mir versichert meine Frau müsste bald das Visum bekommen. Dann kam im September 2007 durch die Ausländerbehörde der plötzliche Bescheid sie dürfe jetzt nur mit einem Deutschtest einreisen. Ich habe sofort meine kleine Selbstständigkeit, meine Wohnung und vieles mehr aufgegeben, habe mich leider auch auf dem Einwohnermeldeamt in Richtung GUS abgemeldet und bin nach Kasachstan geflogen. Nach 4 Monaten Kampf war es dann soweit, meine Frau bekam die Visumzusage - "aber" jetzt musste zusätzlich noch mein Vater eine Verpflichtungserklärung abgeben. Ich war ja schließlich in Kasachstan und nicht in Deutschland gemeldet.
Nicht weiter schlimm - bis jetzt! 2008 habe ich als Selbständiger noch genug verdient. Nur leider wurde ich mit dem Beginn 2009 krank...bzw. mein rechter Arm.
Das wurde so schlimm das ich kaum noch arbeiten kann und dadurch auch meine Einnahmen leider so gering dass ich am 02.03.09 ALG II beantragen musste.
Am 02.04.2009 kam der ALG II-Bescheid.
Sie zahlen nur die Hälfte der Mietkosten und einen Anteil für mich. Für meine Ehefrau gar nichts! Mit der Begründung hierfür müsse mein Vater eintreten! (Sie hat kein eigenes Einkommen). Gezahlt werden ca. 600,- €. Darin sind schon 170,- für meine Krankenversicherung enthalten die etwas mehr kostet. Auf gut Deutsch mein Ruin!
Im Einzelnen:
Ich bin gebürtiger Deutscher und habe nur diese Staatsangehörigkeit. Spreche nur Deutsch, ein miserables Englisch und kaum Russisch.
Meine Ehefrau ist Kasachin und hat nur diese Staatsangehörigkeit. Sie spricht Englisch, Russisch, Kasachisch und nur mäßig Deutsch.
Die Verpflichtungserklärung meines damals 78 jährigen Vaters war nach meiner Meinung nur für das Einreisevisum.
In der Erklärung (Formular-Nr.10150 steht über die Gültigkeitsdauer: "Vom Beginn der voraussichtlichen Visumsgültigkeit am 17.12.2007 bis zur Beendigung des Aufenthalts o.g. Ausländers/in oder bis zur Erteilung des Aufenthaltstitels zu einem anderen Zweck."
Meine Frau ist am 15.02.08 mit einem 3 Monate gültigen nationalen Visum zur Familienzusammenführung eingereist. Am 03.03.08 bekam sie einen Aufenthaltstitel "Aufenthaltserlaubnis §28 Abs.1 Satz 1 Nr.1 AufenthG
für 3 Jahre.
Am 08.04.2009 habe ich bei den bei uns zuständigen Kommunalen Dienste (Landratsamt) wie folgt Widerspruch eingereicht:
Widerspruch gegen den Bewilligungsbescheid vom 02.04.2009
Begründung:
In ihrem Bescheid verweigern Sie die Leistungen für meine Ehefrau xxxxxxxx mit der Begründung „ Leistungsausschluss § 7 SGB II
„
Sie berufen sich hierbei auf eine durch meinen Vater xxxxxxxx am 17.12.2007 ausgestellte Verpflichtungserklärung zur Erstellung eines „ nationalen Visums „ mit der Gültigkeit vom 12.02.2008 bis zum 11.05.2008.
In dieser Verpflichtung steht unter Dauer der Verpflichtung :
„Vom Beginn der voraussichtlichen Visumsgültigkeit am 17.12.2008 bis zur Beendigung des Aufenthalts o.g. Ausländers/in oder bis zur Erteilung des Aufenthaltstitels zu einem anderen Zweck.“
Am 03.03.2008 erhielt meine Ehefrau einen Aufenthaltstitel
„Aufenthaltserlaubnis § 28 Ab.1 Satz Nr.1 AufenthG
“
Im Einzelnen:
Die Kommunalen Dienste sind zur direkten Leistung verpflichtet. Hierzu lassen sich einige Urteile Sozial- und Verwaltungsgerichte finden. Im Folgenden ein Beispiel hierzu:
LSG Baden-Württemberg L 5 Ar 2474/94
v. 2.10.96 – IBIS e.V.: C1165, InfAuslR 3/1997, 116 Die Bedürftigkeit eines Ausländers (als Voraussetzung für den Anspruch auf Arbeitslosenhilfe) entfällt nicht dadurch, daß ein Dritter für ihn gegenüber der Ausländerbehörde eine Verpflichtungserklärung im Sinne des § 84 AuslG abgegeben hat. Aufgrund der Verpflichtungserklärung könnte allenfalls das Arbeitsamt von dem Erklärenden die dem Ausländer zu zahlende Arbeitslosenhilfe erstattet verlangen. Ob ein solches Erstattungsbegehren Erfolg haben könnte, braucht das Gericht im Rechtsstreit um den AlHi-Anspruch nicht zu entscheiden.
Allein schon das Verlangen einer Verpflichtungserklärung durch die Ausländerbehörde Achern von meinen Vater ist schon angreifbar, da es bei einer Familienzusammenführung, wenn ein Ehegatte Deutscher ist, keiner solchen bedarf.
Des weiteren, wenn wir von dieser Verpflichtungserklärung ausgehen, war diese nur für das Einreisevisum zur Familienzusammenführung gültig und nicht für die danach erteilte Aufenthaltsgenehmigung. Sollten die Kommunalen Dienste oder auch die Ausländerbehörde der irrigen Meinung sein diese Verpflichtungserklärung auch auf die Aufenthaltsgenehmigung ausdehnen zu können verweise ich im Folgenden auf einige ähnlich gelagerte Urteile verschiedener Verwaltungsgerichte und möchte hierbei insbesondere auf den
§14 Abs.1 Satz 2 AuslG ( Zeitliche Begrenzung einer Verpflichtungserklärung )
§ 134 BGB
VG Hannover, 3 A 124/94
v. 24.11.94, IBIS e.V.: C1168, InfAuslR 3/95, 110 - Eine Verpflichtungserklärung nach § 84 AuslG stellt ein (öffentlich rechtliches) Rechtsgeschäft dar, das durch die Annahme seitens der Ausländerbehörde Verbindlichkeit erlangt hat. Die Verpflichtungserklärung ist wegen Verstoßes gegen § 14 Abs. 1 Satz 2 AuslG insoweit nichtig, als sie sich über die Dauer des ursprünglich vorgesehenen Aufenthaltes (für den von der dt. Botschaft in Zagreb ein zeitlich befristetes Besuchervisum auf Grundlage der Verpflichtungserklärung ausgestellt worden war) hinaus auf die Zeit bis zur Ausreise des Ausländers bezieht. § 14 AuslG bestimmt eindeutig, daß die Verpflichtungserklärung sich auf einen bestimmten Zeitraum beziehen muß, der die vorgesehen Aufenthaltsdauer nicht überschreiten darf. Für die Zeit nach Ablauf des Besuchervisums ist nur jeweils eine Duldung erteilt worden, für deren Erteilung die Verpflichtungserklärung offenbar ohne Belang gewesen ist. Die Verpflichtungserklärung ist daher nichtig, soweit sie über den Zeitraum von drei Monaten hinausgeht.
- VG Regensburg, IBIS e.V.: C1169, InfAuslR 1995, 236
Eine Verpflichtungserklärung ist wegen Verstoßes gegen § 14 AuslG insoweit nichtig, als sie über einen bestimmten Zeitraum, der die vorgesehene Aufenthaltsdauer nicht überschreiten darf, hinausgeht. •••••••••
- VG München M 6 K 95.4573
, Urteil v. 14.2.96, IBIS e.V.: C1170, InfAuslR 1996, 213
: Ein Bescheid des Sozialamtes München zum Ersatz der Sozialhilfekosten aufgrund einer Verpflichtungserklärung für mit Besuchervisum eingereiste bosnische Kriegsflüchtlinge mit hier erteilten Duldungen ist unwirksam, weil die Verpflichtungserklärung für die "Gesamtdauer" des Aufenthaltes "gerechnet ab Einreise" abgegeben worden war. Bei der Erklärung handelt es sich um einen öffentlich rechtlichen Vertrag mit einer unausgesprochenen, aber implizierten Gegenleistung der Ausländerbehörde zugunsten eines Dritten, auf die dieser sonst keinen Rechtsanspruch hätte. Nach § 14 AuslG darf die Verpflichtung aber einen bestimmten Zeitraum nicht überschreiten. Diese Bestimmung dient erkennbar dem Schutz des sich verpflichtenden Dritten und stellt daher keine bloße Ordnungsvorschrift dar, daher verstößt die zeitlich unbegrenzt abgegebene Erklärung gegen ein gesetzliches Verbot im Sinne von § 134 BGB
(vgl Palandt-Heinrichs, BGB-Komm., 55.A., § 134 Rn 8 ff) und ist insgesamt nichtig. Auch eine Teilnichtigkeit kommt nicht in Betracht (wird ausgeführt), so daß auch die Sozialhilfekosten für den Zeitraum der Gültigkeit des Besuchervisums nicht erstattet werden müssen.
VG Arnsberg 8 K 7057/94, Urteil v. 13.2.96, IBIS e.V.: C1173: Rechtsgrundlage der Verpflichtungserklärung ist nicht § 84, sondern § 14 Abs. 1 Satz 2 AuslG. § 84 AuslG regelt lediglich die Form und Rechtsfolgen einer Verpflichtungserklärung, systemgerecht ist sie deshalb im Abschnitt "Verfahrensvorschriften" des AuslG aufgenommen. Eine Verpflichtungserklärung ist gemäß § 14 Abs. 1 Satz 1 AuslG "Bedingung" für die Aufenthaltsgenehmigung. Aus dieser Verknüpfung folgt, daß für jede Neuerteilung und Verlängerung die Frage neu aufzuwerfen ist, ob die Aufenthaltsgenehmigung von der Erteilung einer Verpflichtungserklärung abhängig zu machen ist. Daraus folgt, daß die Verpflichtungserklärung nur soweit reicht wie die Aufenthaltsgenehmigung, für die sie die "Bedingung" bildet. Dieses Ergebnis wird durch den Wortlaut von § 14 AuslG bestätigt, wonach eine Verpflichtungserklärung nur für einen bestimmten Zeitraum, der die vorgesehene Aufenthaltsdauer nicht überschreiten darf, gefordert werden kann. Die Erklärenden waren deshalb nicht über den Zeitraum der Gültigkeit des Besuchervisums hinaus zum Unterhalt verpflichtet, obwohl die Verpflichtung unbefristet für die Gesamtdauer des Aufenthaltes formuliert war und anschließend Aufenthaltsbefugnisse für die bosnischen Flüchtlinge erteilt wurden.
Nach ihrer falschen Auslegung würde mein Vater im schlimmsten Fall bis zu seinem Tod für meine Ehefrau aufkommen müssen, da diese aller Wahrscheinlichkeit nach nie die deutsche Staatsbürgerschaft beantragen wird.
Wir hoffen Sie sehen ihren Irrtum ein und können in den nächsten Tagen einen von Ihnen korrigierten Bewilligungsbescheid erhalten.
Mit freundlichem Gruss
Anlage zum Widerspruch!
Eine Verpflichtungserklärung nach § 68 AufenthG
(bzw. früher nach § 84 Abs. 1 Satz 1 AuslG) darf
nicht gefordert und auch nicht zum Gegenstand einer dem Visum oder der Aufenthaltserlaubnis
beigefügten Bedingung im Sinne von § 12 Abs. 2 AufenthG
gemacht werden, wenn auch bei mangelnder
Sicherung des Lebensunterhalts ein Rechtsanspruch (vgl. z. B. § 5 Abs. 3 1. Halbsatz, § 28
Abs. 1, § 33 Satz 1, § 34 Abs. 1) auf Erteilung des Aufenthaltstitels besteht (FunkeKaiser
a. a.O.).
Wegen der Verknüpfung mit dem für den Aufenthaltstitel maßgeblichen materiellen Recht verliert
daher später auch eine zunächst unbedenkliche Verpflichtungserklärung ihre Wirksamkeit, wenn der
Ausländer in eine unbedingte Anspruchsposition hinsichtlich eines Aufenthaltstitels hineinwächst.
Eine solche Verpflichtungserklärung kann ab diesem Zeitpunkt nicht mehr Grundlage eines Erstattungsanspruchs
hinsichtlich solcher öffentlicher Mittel, die danach aufgewendet wurden, sein (VG
Hannover, Urteil vom 20.11.2001, InfAuslR 2003, 93
).
Soweit zum Widerspruch
Da ich nicht weiß wie lange die Kommunalen Dienste zur Bearbeitung brauchen, werde ich voraussichtlich nächste Woche einen Eilantrag auf Leistung ALG II für meine Ehefrau beim zuständigen Sozialgericht stellen.
Ebenfalls habe ich mich mit Email vom 05.04.09 an das zuständige Regierungspräsidium Referat 15 gewandt und die Problematik geschildert.
Diese haben mir mitgeteilt sich an unser Ausländeramt mit Bitte um Stellungnahme gewandt zu haben und sich wieder bei mir melden zu wollen.
Das alles ist jedoch nur die Folge und nicht die Ursache des Übels.
Meine Frage:
Wie kann ich nachweisen dass diese Verpflichtungserklärung nichtig bzw. nur für das Einreisevisum gültig war. Es muss doch diesbezüglich eindeutige Verwaltungsrichtlinien bzw. neuere Urteile geben.
Wir sind eine kleine Stadt mit ca. 20.000 Einwohnern, mit eigener (sehr schwierigen) Ausländerbehörde.
Der Mitarbeiter der Kommunalen Dienste war früher auf dem Sozialamt unserer Stadt tätig und sollte sich doch eigentlich auskennen.
Gruss
Eingrenzung vom Fragesteller
12. April 2009 | 09:37
oben ist ein Tipfehler. Ich meinte natürlich bei der Verpflichtungserklärung:
Vom Beginn der voraussichtlichen Visumsgültigkeit am 17.12.2007 bis zur Beendigung des Aufenthalts o.g. Ausländers/in oder bis zur Erteilung des Aufenthaltstitels zu einem anderen Zweck.“