Sehr geehrter Ratsuchender,
gerne beantworte ich ihre Anfrage unter Berücksichtigung der von Ihnen gemachten Angaben im Rahmen einer Erstberatung wie folgt:
Ich gehe davon aus, dass es sich bei dem Mietvertrag um ein vorformuliertes Exemplar handelt, also um einen Vertrag, welcher der AGB-Kontrolle unterliegt und den Mieter somit nicht unangemessen im Sinne von § 307 BGB
benachteiligen darf.
Zunächst müssen Sie die Wohnung leider tatsächlich spätestens mit Ablauf des 30. Junis übergeben- und zwar in vertragsgemäßem Zustand.
Fraglich ist in Ihrem Fall in welchem Zustand Sie die Wohnung zurückgeben müssen, bzw. inwiefern Sie zur Durchführung von Renovierungsarbeiten/Schönheitsreparaturen verpflichtet sind.
Wie aus § 4a des Miervertrags hervorgeht, sind Sie zunächst nur dann zu Renovierungsarbeiten verpflichtet, wenn diese überhaupt erforderlich sind.
Dies hat zur Folge, dass Sie entgegen der Ansicht des Vermieters/Maklers nicht generell oder pauschal zur Übernahme irgendwelcher Kosten verpflichtet sind.
Geregelt wurde darüber hinaus in § 4 b des Mietvertrags, dass Sie bei Beendigung des Mietverhältnisses zur Vornahme von Schönheitsreparaturen verpflichtet sind, wenn die Zeitfolgen gem.§ 4a verstrichen sind. Dies ist bei Ihnen nicht der Fall, da Sie ja bereits vor Ablauf der angegebenen Zeitfolge ausziehen werden.
Somit haben Sie völlig Recht, dass Sie entsprechend § 4c des Mietvertrags nur anteilig an den Kosten zu beteiligen sind, und auch nur insofern, als das Schönheitsreparaturen auch tatsächlich erforderlich sind!
Zur Tragung sämtlicher Kosten für erforderliche Schönheitsreparaturen sind Sie also nicht verpflichtet.
Was die vereinbarten 1.000,00 € betrifft, könne Sie Ihre diesbezügliche Zusage meines Erachtens wegen arglistiger Täuschung anfechten. Die Voraussetzungen hierfür ergeben sich aus § 123 BGB
.
Eine Anfechtung setzt demnach voraus, dass Sie von dem Vermieter/Makler zum Zwecke der Erregung oder Aufrechterhaltung eines Irrtums getäuscht worden sind.
Eine solche Irrtumserregung könnte hierin zu sehen sein, dass man Ihnen gesagt hat, das Mieter generell zur Durchführung von Schönheitsreparaturen verpflichtet sind und das der Eindruck bei Ihnen erweckt wurde, dass mit der Zahlung von 1.000,00 € sämtliche Forderungen abgegolten wären.
Die Beweislast für das tatsächliche Vorliegen der Anfechtungsvoraussetzungen liegt allerdings bei Ihnen.
Ich würde Ihnen deshalb dazu raten, dass Sie unter Bezugnahme auf meine Antwort nochmals versuchen mit dem Vermieter eine gütliche Einigung zu erziehlen.
Ich hoffe, dass ich ihnen weiterhelfen konnte!
Bitte berücksichtigen Sie allerdings, dass es sich bei meiner Antwort in diesem Forum lediglich um eine erste Einschätzung handeln kann und soll. Das persönliche Gespräch mit einem Rechtsanwalt kann hierdurch nur in den seltensten Fällen ersetzt werden.
Ich wünsche Ihnen noch viel Erfolg in dieser Angelegenheit und einen schönen Sonntag.
Mit freundlichen Grüßen aus Mainz
Nino Jakovac
Rechtsanwalt
Diese Antwort ist vom 28.04.2013 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Vielen Dank für die Antwort.
Nehmen wir mal an, ich würde, um meinem Vermieter weiterhin Wohlwollen und Entgegenkommen zu signalisieren, die von mir gemachte Zusage 1,000 EUR für Schönheitsreperaturen bzw. Renovierungskosten zu zahlen nicht anfechten.
Verpflichte ich mich dann zugleich, die Renovierungsfirma in der letzten Woche der laufenden Mietzeit in meine Wohnung zu lassen, und diese also schon vorzeitig zu räumen? (Dies wäre ja mit finanziellen Nachteilen meinerseits verbunden.)
Oder besteht ein solche Pflicht von meiner Seite aus in diesem Falle nicht, und die Firma müsste erst nach der Wohnungsübergabe, die am letzten Tag des Mietverhältnisses stattfindet, mit Eimern und Pinseln anrücken? (Der Vermieter hätte dann den Nachteil, dass er evtl. Mietausfall hat.)
Müsste ich, um den zweiten Nachteil, der darin besteht, dass ich vorzeitig meine Wohnung räumen darf, aus der Welt zu schaffen, gleich meine Zusage zu der Übernahme von 1,000 EUR Schönheitsreparaturen anfechten?
Sehr geehrter Ratsuchender,
gerne beantworte ich Nachfrage wie folgt:
Wenn Sie die Zahlung der 1.000 € nicht anfechten, hat dies nicht automatisch zur Folge, dass Sie die Renovierungsfirma in der letzten Woche in die Wohnung lassen müssen.
Allerdings sind Sie grundsätzlich verpflichtet, die Wohnung bis zum 1 Juli zu übergeben. Ausziehen müssen Sie vorher nicht. Sie haben natürlich das Recht, bis zu diesem Zeitpunkt die Wohnung zu nutzen um finanzielle Nachteile für Sie zu vermeiden.
Letzendlich würde dies im schlimmsten Fall bedeuten, dass die Renovierungsarbeiten vorgenommen werden, wenn Sie die Wohnung noch bewohnen.
Dies wäre natürlich mit Unanehmlichkeiten für Sie verbunden.
Lassen Sie die Maler erst nach Auszug zum 1. Juli in die Wohnung, so könnte der Vermieter grundsätzlich Schadensersatz für die Renovierungszeit für den Nutzungsausfall fordern, da er die Wohnung in diesem Zeitraum nicht weiter vermieten kann.
Diesbezüglich sollten Sie nocheinmal mit Ihrem Vermieter Rücksprache halten. Sie könnten Ihm anbieten, die 1.000,00 € nicht anzufechten, sondern die entsprechende Zahlung zu leisten. Im Gegenzug würden die Maler dann erst am 01. Juli anrücken.
Abschließend möchte ich Sie noch darauf aufmerksam machen, dass Sie die erforderlichen Schönheitsreparaturen auch selbst durchführen dürfen (sollte Ihnen dies lieber sein).
Ich hoffe, dass ich Ihnen weiterhelfen konnte!
Nochmals wünsche ich einen schönen Sonntag,
Nino Jakovac
Rechtsanwalt