Frage 1: Ist der Eigentümer Nr 82 nun einfach aufgrund seines Rechts, Sondereigentum zu begründen, dort dazu berechtigt, oder muss die Eigentümergemeinschaft, als Eigentümer der dazu nowendigen Flächen, dazu erst die Zustimmung zur (Um)Nutzung geben? Frage 2: Sofern das Recht alleine zu o.g. ... Frage 3: Sollte Nr 82 nicht uneigeschränkt zu den Baumaßnahmen berechtigt sein, jedoch trotzdem damit beginnen, erbitte ich eine kurze Skizzierung der rechtlichen Möglichkeiten zur Unterbindung des Vorhabens. tks -- Einsatz geändert am 17.04.2008 23:57:29